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{'item': ['6Ob550/95', '2Ob196/03t', '1Ob76/04i', '3Ob196/04a', '7Ob222/04d', '9Ob55/06p', '8Ob77/08v', '6Ob236/08m', '6Ob86/09d', '1Ob46/11p', '2Ob20

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045851 Entscheidungsdatum23.03.1995 Geschäftszahl6Ob550/95; 2Ob196/03t; 1Ob76/04i; 3Ob196/04a; 7Ob222/04d; 9Ob55/06p; 8Ob77/08v; 6Ob236/08m; 6Ob86/09d; 1Ob46/11p; 2Ob204/10d; 10Ob52/18x NormABGB §1323 A; ABGB §1400 C RechtssatzDer durch vertragswidrige (Abbuchung) Buchung vom Girokonto des Bankkunden bewirkte Nachteil wird - mangels Behauptung weiterer Umstände - durch den entgegengesetzten Buchungsvorgang restlos ausgeglichen. Es besteht kein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Zahlung des zu Unrecht abgebuchten Betrages. EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-23 6 Ob 550/95 Veröff: SZ 68/59 TE OGH 2003-09-12 2 Ob 196/03t Beisatz: Darauf, dass ein Banktagesauszug einen Kontostand richtig wiedergibt, hat der Kunde einen Rechtsanspruch. (T1) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 76/04i Vgl aber; Beisatz: Wird jedoch bereits durch das erhobene Begehren mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass nicht allein die buchmäßige Richtigstellung des Kontostands angestrebt wird, sondern vor allem eine Disposition über das tatsächlich vorhandene Guthaben durch Auszahlung vorgenommen werden will, ist auch ein Zahlungsbegehren auf der Grundlage eines Erfüllungsanspruchs aus dem Girokontovertrag möglich. (T2) TE OGH 2004-11-24 3 Ob 196/04a Beis wie T2 TE OGH 2005-04-20 7 Ob 222/04d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-06-07 9 Ob 55/06p Vgl auch; Beisatz: Der Kunde kann daher aus dem Titel des Schadenersatzes - von weitergehenden Schäden abgesehen - nur Naturalrestitution in Form der Stornierung der Belastungsbuchung, nicht aber einen Ausgleich durch Barauszahlung der abgebuchten Beträge fordern. Davon zu unterscheiden ist der dem Kunden zustehende Anspruch auf Barauszahlung eines tatsächlich bestehenden Guthabens als vertraglicher Erfüllungs- beziehungsweise Abrechnungsanspruch, der so zu berechnen ist, als hätte die rechtswidrige Abbuchung nicht stattgefunden. (T3) TE OGH 2008-09-02 8 Ob 77/08v Veröff: SZ 2008/123 TE OGH 2008-12-17 6 Ob 236/08m Vgl; Beisatz: Hier: Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf „Beseitigung" der Kreditkonten zu. Infolge Beendigung der zugrunde liegenden Kreditverhältnisse entspricht die Fortführung der Kreditkonten samt deren Einstellung in die Konsumentenkreditevidenz nicht mehr den Tatsachen und ist zu beseitigen. (T4) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 86/09d Vgl; Beisatz: Die von der Beklagten aus dem Titel „EU-Quellensteuer für 2005 und 2006" vorgenommenen Belastungsbuchungen erfolgten zu Unrecht, weshalb der Kläger einen Anspruch auf Stornierung der unrichtigen Belastungsbuchungen hat. (T5) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 46/11p Auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3 TE OGH 2011-10-20 2 Ob 204/10d Vgl; nur: Der durch vertragswidrige (Abbuchung) Buchung vom Girokonto des Bankkunden bewirkte Nachteil wird - mangels Behauptung weiterer Umstände - durch den entgegengesetzten Buchungsvorgang restlos ausgeglichen. (T6) Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nimmt eine Bank auf dem Girokonto des Kunden Buchungen entgegen dessen Auftrag vor, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern dem Kunden gegenüber zur Rückbuchung sogar verpflichtet. (T7) Beisatz: Die Bank schuldet dem Kunden die auftragsgemäße Führung des Kontos. Dieser hat auch einen vertraglichen Anspruch auf die Mitteilung des richtigen Kontostands. (T8); Veröff: SZ 2011/127 TE OGH 2018-10-23 10 Ob 52/18x Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Kontokorrentvertrag bewirkt, dass die kontokorrentgebundenen Ansprüche nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können, insbesondere können sie nicht mit Leistungsklage eingeklagt werden. Mit Zustimmung des Kontokorrentpartners kann aber auch ein an sich kontokorrentzugehöriger Anspruch abgetreten oder verpfändet werden. Der Anspruch wird damit einvernehmlich aus dem Kontokorrent herausgenommen und so wieder verselbständigt. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045851

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.