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{'item': '1Ob5/95; 6N2/99 (6N5/99); 1Ob199/99t; 3Ob133/04m; 6Ob213/05z; 8Ob21/12i; 1Ob199/12i; 2Ob167/13t; 1Ob67/17k; 8Ob63/25k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045982 Entscheidungsdatum25.04.2025 Geschäftszahl1Ob5/95; 6N2/99 (6N5/99); 1Ob199/99t; 3Ob133/04m; 6Ob213/05z; 8Ob21/12i; 1Ob199/12i; 2Ob167/13t; 1Ob67/17k;

Art 6Abs 1 MRK.

Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. Auch ein verfahrensrechtlicher Antrag kann das Ablehnungsrecht präkludieren. Das gilt jedenfalls für einen beim Berufungssenat gestellten Antrag des Berufungsgegners, der Berufungsverhandlung einen Schriftführer beizuziehen oder in dieser einen Schallträger zu verwenden, weil der Berufungsgegner (= späterer Ablehnungswerber) seinen Prozeßstandpunkt dem Berufungssenat 45 - 60 Minuten - in Erwiderung zu den unrichtigen Berufungsausführungen - vorzutragen beabsichtige.Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche

Artikel 6, Absatz eins, MRK.

Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. Auch ein verfahrensrechtlicher Antrag kann das Ablehnungsrecht präkludieren. Das gilt jedenfalls für einen beim Berufungssenat gestellten Antrag des Berufungsgegners, der Berufungsverhandlung einen Schriftführer beizuziehen oder in dieser einen Schallträger zu verwenden, weil der Berufungsgegner (= späterer Ablehnungswerber) seinen Prozeßstandpunkt dem Berufungssenat 45 - 60 Minuten - in Erwiderung zu den unrichtigen Berufungsausführungen - vorzutragen beabsichtige. EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-27 1 Ob 5/95 TE OGH 1999-05-28 6 N 2/99 Vgl auch; nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. (T1) TE OGH 1999-08-27 1 Ob 199/99t nur T1 TE OGH 2004-07-21 3 Ob 133/04m nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche

Art 6Abs 1 MRK.

(T2); Beisatz: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen. (T3)nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche

Artikel 6, Absatz eins, MRK.

(T2); Beisatz: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen. (T3) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 213/05z Vgl auch; Beisatz: Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, weil das Ablehnungsrecht verzichtbar und verschweigbar ist. (T4) TE OGH 2012-03-28 8 Ob 21/12i nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. (T5) TE OGH 2012-11-15 1 Ob 199/12i Auch; nur T5; Beis wie T3 TE OGH 2013-09-19 2 Ob 167/13t Auch; nur T5; Beis wie T3 nur: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. (T6) TE OGH 2017-04-26 1 Ob 67/17k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2025-04-25 8 Ob 63/25k nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045982

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.