RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044121 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl1Ob44/94; 1Ob367/97w; 7Ob257/98i; 2Ob187/99k; 4Ob252/00p; 8Ob246/01m; 4Ob13/04x; 6Ob110/07f; 4Ob169/08v; 9Ob49/09k; 4Ob137/10s; 8Ob127/10z; 9Ob76/10g; 7Ob185/11y; 1Ob241/14v; 4Ob249/14t; 4Ob48/19s; 1Ob176/24z; 7Ob162/24k NormABGB §1300 D RechtssatzFür die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 ABGB erster Satz ("gegen Belohnung") oder nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Betracht kommt, ist nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (siehe SZ 54/41; JBl 1991,249; RdW 1991,232).Für die Frage, ob eine Haftung nach Paragraph 1300, ABGB erster Satz ("gegen Belohnung") oder nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Betracht kommt, ist nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (siehe SZ 54/41; JBl 1991,249; RdW 1991,232). EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-27 1 Ob 44/94 Veröff: SZ 68/60 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 367/97w Auch; Beisatz: Die Worte "gegen Belohnung" in § 1300 erster Satz ABGB stellen klar, dass (nur) Gefälligkeitsäußerungen keine Haftung begründen können. Eine Haftung besteht daher immer dann, wenn der Rat oder die Auskunft im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erteilt wird; Entgeltlichkeit ist nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, ob der Rat selbstlos erfolgte. Die Beratung erfolgt nicht "selbstlos", wenn sie der Vorbereitung eines entgeltlichen Geschäfts dient. (T1)Auch; Beisatz: Die Worte "gegen Belohnung" in Paragraph 1300, erster Satz ABGB stellen klar, dass (nur) Gefälligkeitsäußerungen keine Haftung begründen können. Eine Haftung besteht daher immer dann, wenn der Rat oder die Auskunft im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erteilt wird; Entgeltlichkeit ist nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, ob der Rat selbstlos erfolgte. Die Beratung erfolgt nicht "selbstlos", wenn sie der Vorbereitung eines entgeltlichen Geschäfts dient. (T1) TE OGH 1999-05-28 7 Ob 257/98i Vgl auch; Beisatz: Hier: Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer. (T2) TE OGH 1999-07-01 2 Ob 187/99k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt. (T3) TE OGH 2000-11-14 4 Ob 252/00p Vgl; Beis wie T1 nur: Eine Haftung besteht daher immer dann, wenn der Rat oder die Auskunft im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erteilt wird. (T4) TE OGH 2002-03-28 8 Ob 246/01m Beis wie T3 nur: Bei der Beurteilung der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag vorliegt. (T5); Beisatz: Der Rat einer Bank erfolgt nicht selbstlos, wenn sie aufgrund dieses Rates für eine Forderung Tilgung erlangt. Die den Rat/Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet auch bei Fahrlässigkeit. (T6)Beis wie T3 nur: Bei der Beurteilung der Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag vorliegt. (T5); Beisatz: Der Rat einer Bank erfolgt nicht selbstlos, wenn sie aufgrund dieses Rates für eine Forderung Tilgung erlangt. Die den Rat/Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet auch bei Fahrlässigkeit. (T6) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 13/04x Auch; Beisatz: Diese auch auf die Auskunftserteilung von Banken erstreckte Haftung tritt nicht nur im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern bereits bei der erstmaligen Auskunftserteilung ein, sofern diese nicht selbstlos erfolgte. (T7) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f Auch TE OGH 2008-10-14 4 Ob 169/08v Auch; Beisatz: Die Haftung für fahrlässiges Verhalten nach § 1300 Satz 1 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Rat oder die Auskunft selbstlos, dh aus Gefälligkeit, erteilt wurde. (T8)Auch; Beisatz: Die Haftung für fahrlässiges Verhalten nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Rat oder die Auskunft selbstlos, dh aus Gefälligkeit, erteilt wurde. (T8) TE OGH 2010-06-30 9 Ob 49/09k Auch; Beis wie T5; Beisatz: „gegen Belohnung“ in § 1300 Satz 1 ABGB ist dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgte (T9); Beisatz: Hier: Keine selbstlose Raterteilung im hier vorliegenden Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadersatzanspruchs, in dem vom Hausverwalter eine bestimmte (irrtümlich allerdings unrichtige) Auskunft gegeben wurde, um die Anspruchsverfolgung gegen die Beklagte abzuwenden und die Aufmerksamkeit der geschädigten Klägerin auf eine vom Hausverwalter benannte Dritte, die angeblich für die Streuung des Parkplatzes zuständig gewesen sei, zu lenken. (T10)Auch; Beis wie T5; Beisatz: „gegen Belohnung“ in Paragraph 1300, Satz 1 ABGB ist dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgte (T9); Beisatz: Hier: Keine selbstlose Raterteilung im hier vorliegenden Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadersatzanspruchs, in dem vom Hausverwalter eine bestimmte (irrtümlich allerdings unrichtige) Auskunft gegeben wurde, um die Anspruchsverfolgung gegen die Beklagte abzuwenden und die Aufmerksamkeit der geschädigten Klägerin auf eine vom Hausverwalter benannte Dritte, die angeblich für die Streuung des Parkplatzes zuständig gewesen sei, zu lenken. (T10) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 137/10s Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Selbständiger Vermittler von besonders günstigen Verträgen über den Erwerb von fabriksneuen Kraftfahrzeugen. (T11) TE OGH 2011-02-22 8 Ob 127/10z Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2010-11-24 9 Ob 76/10g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 185/11y Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T12) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 241/14v Vgl; Beisatz: Auch die dem Kläger durch die späteren Investitionen entstandenen Nachteile, die auf dem unrichtigen Rat der Beklagten beruhten, sind vom Schutzzweck des Vertrags erfasst. (T13) TE OGH 2015-02-17 4 Ob 249/14t Beis wie T9; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird also auch dadurch begründet, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt wird. (T14) TE OGH 2019-07-05 4 Ob 48/19s TE OGH 2025-03-25 1 Ob 176/24z Beisatz: Hier: Auskunft eines Tourismusverbandes (T15) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 162/24k Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044121
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.