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{'item': '1Ob544/95; 8Ob2315/96s; 9Ob48/97t; 2Ob156/97y; 1Ob240/97v; 8Ob51/98b; 6Ob43/98m; 4Ob45/98s; 6Ob117/98v; 1Ob87/98w; 3Ob224/97f; 1Ob211/98f; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048300 Entscheidungsdatum20.12.2017 Geschäftszahl1Ob544/95; 8Ob2315/96s; 9Ob48/97t; 2Ob156/97y; 1Ob240/97v; 8Ob51/98b; 6Ob43/98m; 4Ob45/98s; 6Ob117/98v; 1Ob87/98w; 3Ob224/97f; 1Ob211/98f; 4Ob354/98g; 10Ob98/99f; 9Ob132/99y; 8Ob137/99a; 7Ob146/99t; 7Ob261/99d; 6Ob200/99a; 8Ob320/99p; 8Ob303/99p; 8Ob31/00t; 8Ob301/99v; 8Ob300/99x; 8Ob253/99k; 3Ob219/99y; 6Ob1/00s; 7Ob35/00y; 8Ob166/00w; 1Ob107/00t; 6Ob117/00z; 10Ob80/00p; 9Ob250/00f; 10Ob303/00g; 8Ob211/00p; 6Ob184/00b; 1Ob132/01w; 6Ob38/02k; 1Ob288/01m; 1Ob136/02k; 1Ob93/02m; 9Ob164/02m; 9Ob85/02v; 9Ob172/02p; 8Ob127/02p; 9Ob142/02a; 10Ob315/02z; 7Ob228/02h; 6Ob26/03x; 3Ob298/02y; 8Ob100/03v; 8Ob81/03z; 6Ob56/04k; 7Ob65/04s; 8Ob61/05m; 10Ob92/07p; 6Ob150/09s; 1Ob39/10g; 8Ob128/10x; 4Ob195/10w; 8Ob5/11k; 8Ob126/17p NormABGB §879 BIIi ZPO §502 Abs1 A KSchG §25c RechtssatzBei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mitverfügen) verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fallen der Gläubigerbank wohl nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. Auch hat der Angehörige des Kreditnehmers all jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-27 1 Ob 544/95 Veröff: SZ 68/64 TE OGH 1997-03-27 8 Ob 2315/96s Auch; nur: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mit-)verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fallen der Gläubigerbank wohl nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. (T1) TE OGH 1997-05-28 9 Ob 48/97t Vgl auch TE OGH 1997-07-10 2 Ob 156/97y Vgl auch TE OGH 1997-08-27 1 Ob 240/97v Vgl auch; Beisatz: Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T2)Vgl auch; Beisatz: Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. (T2) TE OGH 1998-02-26 8 Ob 51/98b Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-02-26 6 Ob 43/98m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-03-17 4 Ob 45/98s Auch TE OGH 1998-05-27 6 Ob 117/98v TE OGH 1998-06-30 1 Ob 87/98w Auch; Beisatz: Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen. Wohnen solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, wird eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher und emotionaler Bindungen begleitet, weshalb erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter fallen als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflussbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. Träfe das einmal nicht zu, hat der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen. (T3) Veröff: SZ 71/117 TE OGH 1998-11-11 3 Ob 224/97f Vgl auch; nur: Auch hat der Angehörige des Kreditnehmers all jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T4) TE OGH 1998-12-15 1 Ob 211/98f Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls setzt ein Sittenwidrigkeitsurteil

  1. a)die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags,
  2. b)die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und
  3. c)die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus, wobei die Erfüllung aller drei Voraussetzungen - im Zeitpunkt der Haftungsübernahme - erforderlich ist, um eine in manchen Grundsätzen dem Wucherverbot nachgebildete Sittenwidrigkeit bejahen zu können. (T5) TE OGH 1999-01-26 4 Ob 354/98g Vgl auch; Beisatz: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. Nicht sämtliche von der Rechtsprechung bisher aufgezählten Faktoren müssen kumulativ vorliegen, vielmehr kommt es auf eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände an. (T6) TE OGH 1999-05-04 10 Ob 98/99f Vgl auch; Beis wie T6 nur: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. (T7) TE OGH 1999-06-16 9 Ob 132/99y Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Der Angehörige eines Kreditnehmers, welcher sich auf die Sittenwidrigkeit seiner rechtsgeschäftlichen Haftungserklärung beruft, hat die dazu erforderlichen Tatsachen, wie ein Missverhältnis zwischen Einkommen bzw und Vermögen einerseits und Verpflichtungsumfang andererseits, Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse, verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und die Kenntnis des Kreditgebers bzw die für die Annahme seiner fahrlässigen Unkenntnis dieser Gegebenheiten maßgeblichen Umstände, zu behaupten und zu beweisen. (T8); Beisatz: Dies gilt umsomehr dann, wenn sich erwachsene, räumlich getrennt, in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Bereichen lebende Geschwister auf die Sittenwidrigkeit einer Haftungserklärung berufen. (T9) TE OGH 1999-10-21 8 Ob 137/99a nur T1 TE OGH 1999-10-20 7 Ob 146/99t Auch; Beis wie T5; Beisatz: Vertragsabschluss vor Inkrafttreten der §§ 25 ff KSchG idF BGBl I 1997/6. (T10)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Vertragsabschluss vor Inkrafttreten der Paragraphen 25, ff KSchG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6. (T10) TE OGH 1999-10-20 7 Ob 261/99d Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 200/99a Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Grundsätzlich bleibt es jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. Dieses Prinzip der Privatautonomie wird nur durch § 879 ABGB begrenzt. (T11)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Grundsätzlich bleibt es jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. Dieses Prinzip der Privatautonomie wird nur durch Paragraph 879, ABGB begrenzt. (T11) TE OGH 2000-01-27 8 Ob 320/99p Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2000-03-09 8 Ob 303/99p Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 31/00t Vgl auch TE OGH 2000-02-24 8 Ob 301/99v Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich T7; Beisatz teilweise abweichend wie T6: Diese Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil müssen kumulativ vorliegen. (T12) TE OGH 2000-03-09 8 Ob 300/99x Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2000-05-11 8 Ob 253/99k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: 1) Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt. 2) Auch im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen naher Angehöriger ist bloße Teilnichtigkeit möglich, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die (reduzierte) Bürgschaft für den Gläubiger nicht sinnlos ist. Grundlage der Beurteilung ist der Kapitalsbetrag zuzüglich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Zinsbelastung. (T13); Veröff: SZ 73/79 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 219/99y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-17 6 Ob 1/00s Vgl; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 35/00y Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2000-06-29 8 Ob 166/00w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 107/00t Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Wenn die klagende Partei vorbrachte, der Vertrag sei keinesfalls nichtig und die Interzedentin hafte trotz unterlassener Information, ist damit auch als vorgebracht anzusehen, dass die Bürgschaftsverpflichtung zumindest zum Teil, nämlich in einem der Leistungsfähigkeit der Beklagten im Zeitpunkt deren Verpflichtungserklärung nicht unangemessenen Umfang, wirksam und die Haftung der Interzedentin insoweit zu bejahen ist. (T14); Veröff: SZ 73/121 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 117/00z Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz:
  4. a)Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften einkommensschwacher und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers.
  5. b)§ 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger.
  6. c)Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommenslose und vermögenslose oder einkommensschwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T15)Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz:
  7. a)Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften einkommensschwacher und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers.
  8. b)Paragraph 25 d, KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger.
  9. c)Die zur Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. Paragraph 25 d, KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommenslose und vermögenslose oder einkommensschwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T15) TE OGH 2000-07-11 10 Ob 80/00p Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden. (T16) TE OGH 2000-11-22 9 Ob 250/00f Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2000-12-05 10 Ob 303/00g Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2001-02-22 8 Ob 211/00p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 184/00b Vgl auch; Beis ähnlich T5 nur: Jedenfalls setzt ein Sittenwidrigkeitsurteil
  10. a)die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags,
  11. b)die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und
  12. c)die Kenntnis beziehungsweise fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus. (T17); Beis ähnlich wie T13 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt. (T18); Beisatz: Zu den Interzessionsgeschäften zählen nicht nur Bürgschaften, sondern auch sonstige Haftungsübernahmen. Als deren Gläubiger kommen keineswegs nur kreditgewährende Geldinstitute in Betracht. (T19) TE OGH 2001-10-22 1 Ob 132/01w Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen. (T20) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 38/02k Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Interzessionsgeschäft. (T21) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 288/01m Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier jedoch aufgelöste Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - keine Sittenwidrigkeit. (T22) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 136/02k Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T23) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 93/02m Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 1) TE OGH 2002-07-10 9 Ob 164/02m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-06-05 9 Ob 85/02v Vgl auch; Beis wie T18 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle. (T24); Beisatz: Bei Pfandhaftungen mangelt es an der Voraussetzung des krassen Missverhältnisses zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen. (T25); Veröff: SZ 2002/80 TE OGH 2002-09-04 9 Ob 172/02p Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2002-08-29 8 Ob 127/02p Vgl auch; Veröff: SZ 2002/110 TE OGH 2002-09-04 9 Ob 142/02a Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2002-11-26 10 Ob 315/02z Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T2; Beisatz: Es kommt dabei auf die im Zeitpunkt des Eingehens der Haftung gegebenen und in absehbarer Zeit zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Interzedenten (und nicht auch des Hauptschuldners) an. (T26); Beisatz: Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua). (T27); Beisatz: Sofern die Gläubigerbank von der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit (emotionale Abhängigkeit der Interzedentin vom Hauptschuldner, Verharmlosung der Haftungsübernahme) nicht positiv Kenntnis hatte, ist ihr die fahrlässige Unkenntnis dieses Umstandes anzulasten (1 Ob 136/02k ua). (T28) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 228/02h Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2003-02-20 6 Ob 26/03x Auch TE OGH 2003-04-24 3 Ob 298/02y Vgl auch; Beis wie T15 nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. (T29)Vgl auch; Beis wie T15 nur: Die zur Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führen. (T29) TE OGH 2003-11-25 8 Ob 100/03v Vgl auch; Beis wie T7 nur: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. (T30); Beisatz: Hier: Ein wesentliches Eigeninteresse des Beklagten an der Kreditgewährung an jene Gesellschaft, an der sie zu 25 % beteiligt war, schließt die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Haftungsübernahme aus. (T31) TE OGH 2004-02-26 8 Ob 81/03z Vgl auch; Beis wie T25 TE OGH 2004-03-25 6 Ob 56/04k Vgl TE OGH 2004-05-26 7 Ob 65/04s Vgl auch TE OGH 2005-07-21 8 Ob 61/05m Auch; nur T4; Veröff: SZ 2005/106 TE OGH 2007-10-09 10 Ob 92/07p Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit stellt nach der Judikatur erst das auslösende Moment für eine Inhaltskontrolle dar. (T32); Beisatz: Die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Grundsätze auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, soweit diese Grundsätze keiner Verfeinerung durch eine weitere Auffächerung bedürfen oder es nicht um die Korrektur einer gravierenden Fehlbeurteilung geht. (T33) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 150/09s Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T2; Beisatz: Der österreichischen Rechtsprechung ist eine starre Berechnungsformel wie die des BGH, wonach die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Bürge innerhalb von fünf Jahren nicht in der Lage sei, zumindest ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen („25%-Formel"), fremd. Diese Formel kann bei der Sittenwidrigkeitsprüfung lediglich als Kontrollrechnung zur Dartuung einer krassen Überforderung des Bürgen herangezogen werden. (T34); Bem: Hier: Kein sittenwidriges Interzessionsgeschäft. (T35) TE OGH 2010-04-20 1 Ob 39/10g Auch; nur: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mitverfügen) verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. (T36); Beis wie T17; Beis wie T24; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T31 TE OGH 2010-11-23 8 Ob 128/10x Auch; Beis wie T17 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 195/10w Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände und ihre Erkennbarkeit trifft den Interzedenten. (T37) TE OGH 2011-02-22 8 Ob 5/11k Auch TE OGH 2017-12-20 8 Ob 126/17p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048300

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.