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{'item': '1Ob544/95; 2Ob156/97y; 4Ob45/98s; 1Ob87/98w; 1Ob211/98f; 10Ob98/99f; 8Ob137/99a; 7Ob146/99t; 6Ob200/99a; 8Ob320/99p; 8Ob303/99p; 7Ob217/99h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048312 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl1Ob544/95; 2Ob156/97y; 4Ob45/98s; 1Ob87/98w; 1Ob211/98f; 10Ob98/99f; 8Ob137/99a; 7Ob146/99t; 6Ob200/99a; 8Ob320/99p; 8Ob303/99p; 7Ob217/99h; 8Ob301/99v; 8Ob300/99x; 7Ob35/00y; 6Ob1/00s; 1Ob107/00t; 6Ob117/00z; 10Ob80/00p; 10Ob303/00g; 1Ob288/01m; 1Ob136/02k; 1Ob93/02m; 9Ob172/02p; 10Ob315/02z; 7Ob228/02h; 9Ob80/03k; 8Ob126/17p; 4Ob222/22h NormABGB §879 Abs1 BIIi ABGB §880a A ABGB §1346 G KSchG §6 Abs1 Z9 RechtssatzDie Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank, die ein derart starkes wirtschaftliches Übergewicht hat, daß sie vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen und damit den die Privatrechtsordnung tragenden Gedanken der Privatautonomie obsolet machen kann, gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden nahen Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-27 1 Ob 544/95 Veröff: SZ 68/64 TE OGH 1997-07-10 2 Ob 156/97y TE OGH 1998-03-17 4 Ob 45/98s Auch TE OGH 1998-06-30 1 Ob 87/98w Vgl auch; Beisatz: Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen. Wohnen solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, wird eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher und emotionaler Bindungen begleitet, weshalb erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter fallen als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflußbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. Träfe das einmal nicht zu, hat der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen. (T1) Veröff: SZ 71/117 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 211/98f nur: Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden nahen Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen. (T2) TE OGH 1999-05-04 10 Ob 98/99f Vgl auch; Beisatz: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua die inhaltliche Mißbilligung des Interzessionsvertrages wegen Vorliegens eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers (Kreditgebers) von diesen Faktoren. (T3) TE OGH 1999-10-21 8 Ob 137/99a Vgl auch TE OGH 1999-10-20 7 Ob 146/99t Beis wie T3 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 200/99a Vgl auch TE OGH 2000-01-27 8 Ob 320/99p TE OGH 2000-03-09 8 Ob 303/99p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2000-02-16 7 Ob 217/99h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 301/99v Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Diese Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil müssen kumulativ vorliegen. (T4) TE OGH 2000-03-09 8 Ob 300/99x Vgl auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 35/00y Vgl auch; Beisatz: Ausgangspunkt für die weitere Inhaltskontrolle muss das krasse Missverhältnis des Haftumfanges mit der im Zeitpunkt der Haftungsübernahme bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sein. (T5) TE OGH 2000-05-17 6 Ob 1/00s Vgl TE OGH 2000-07-25 1 Ob 107/00t Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die "verdünnte Entscheidungsfreiheit" muss von Kreditgeberseite herbeigeführt worden sein. (T6); Veröff: SZ 73/121 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 117/00z Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz:

  1. a)Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers.
  2. b)§ 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger.
  3. c)Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T7)Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz:
  4. a)Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers.
  5. b)Paragraph 25 d, KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger.
  6. c)Die zur Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. Paragraph 25 d, KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T7) TE OGH 2000-07-11 10 Ob 80/00p Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden. (T8) TE OGH 2000-12-05 10 Ob 303/00g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 288/01m Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Die bloße "Sinnlosigkeit" einer Interzession kann deren Nichtigkeit nicht begründen, ist es doch jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. (T9) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 136/02k Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: In bloßen Ausnahmefällen kann Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts vorliegen. (T10); Beisatz: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T11) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 93/02m Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt. (T12) TE OGH 2002-09-04 9 Ob 172/02p Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-11-26 10 Ob 315/02z Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua). (T13) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 228/02h Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2003-07-09 9 Ob 80/03k Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2017-12-20 8 Ob 126/17p Vgl TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h vgl; Beisatz: Hier: Zur Unzulässigkeit einer Klausel, die gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG verstößt. (T14)vgl; Beisatz: Hier: Zur Unzulässigkeit einer Klausel, die gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG verstößt. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048312

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.