RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048312 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl1Ob544/95; 2Ob156/97y; 4Ob45/98s; 1Ob87/98w; 1Ob211/98f; 10Ob98/99f; 8Ob137/99a; 7Ob146/99t; 6Ob200/99a; 8Ob320/99p; 8Ob303/99p; 7Ob217/99h; 8Ob301/99v; 8Ob300/99x; 7Ob35/00y; 6Ob1/00s; 1Ob107/00t; 6Ob117/00z; 10Ob80/00p; 10Ob303/00g; 1Ob288/01m; 1Ob136/02k; 1Ob93/02m; 9Ob172/02p; 10Ob315/02z; 7Ob228/02h; 9Ob80/03k; 8Ob126/17p; 4Ob222/22h NormABGB §879 Abs1 BIIi ABGB §880a A ABGB §1346 G KSchG §6 Abs1 Z9 RechtssatzDie Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank, die ein derart starkes wirtschaftliches Übergewicht hat, daß sie vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen und damit den die Privatrechtsordnung tragenden Gedanken der Privatautonomie obsolet machen kann, gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden nahen Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-27 1 Ob 544/95 Veröff: SZ 68/64 TE OGH 1997-07-10 2 Ob 156/97y TE OGH 1998-03-17 4 Ob 45/98s Auch TE OGH 1998-06-30 1 Ob 87/98w Vgl auch; Beisatz: Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen. Wohnen solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, wird eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher und emotionaler Bindungen begleitet, weshalb erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter fallen als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflußbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. Träfe das einmal nicht zu, hat der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen. (T1) Veröff: SZ 71/117 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 211/98f nur: Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden nahen Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen. (T2) TE OGH 1999-05-04 10 Ob 98/99f Vgl auch; Beisatz: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua die inhaltliche Mißbilligung des Interzessionsvertrages wegen Vorliegens eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers (Kreditgebers) von diesen Faktoren. (T3) TE OGH 1999-10-21 8 Ob 137/99a Vgl auch TE OGH 1999-10-20 7 Ob 146/99t Beis wie T3 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 200/99a Vgl auch TE OGH 2000-01-27 8 Ob 320/99p TE OGH 2000-03-09 8 Ob 303/99p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2000-02-16 7 Ob 217/99h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 301/99v Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Diese Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil müssen kumulativ vorliegen. (T4) TE OGH 2000-03-09 8 Ob 300/99x Vgl auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 35/00y Vgl auch; Beisatz: Ausgangspunkt für die weitere Inhaltskontrolle muss das krasse Missverhältnis des Haftumfanges mit der im Zeitpunkt der Haftungsübernahme bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sein. (T5) TE OGH 2000-05-17 6 Ob 1/00s Vgl TE OGH 2000-07-25 1 Ob 107/00t Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die "verdünnte Entscheidungsfreiheit" muss von Kreditgeberseite herbeigeführt worden sein. (T6); Veröff: SZ 73/121 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 117/00z Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz:
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