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Europaius

1Ob630/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.03.1995 Geschäftszahl1Ob630/94; 1Ob249/02b NormABGB §612;

ABGB §707;

AußStrG §158;

AußStrG §174 Abs2 Z3 B;

RechtssatzSind neben lebenden gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben auch noch ungezeugte Personen zu Erben berufen, ist der Nachlaß den lebenden Erben unter den einer Substitution gleichgestellten Beschränkungen zugunsten der Ungeborenen gemäß § 707 ABGB, § 158 AußStrG, und § 174 Abs 2 Z 3 AußStrG einzuantworten (Mitteilung des BMJ, JMVBl 1908,3).Sind neben lebenden gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben auch noch ungezeugte Personen zu Erben berufen, ist der Nachlaß den lebenden Erben unter den einer Substitution gleichgestellten Beschränkungen zugunsten der Ungeborenen gemäß Paragraph 707, ABGB, Paragraph 158, AußStrG, und Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG einzuantworten (Mitteilung des BMJ, JMVBl 1908,3).

EntscheidungstexteTE OGH 1995/03/27 1 Ob 630/94 Veröff: SZ 68/61 TE OGH 2003/03/25 1 Ob 249/02b Auch; Beisatz: Der Mantelbeschluss hat gemäß §174 Abs2 Z3 AußStrG als unabdingbares Erfordernis der "Einantwortungsverordnung" die Beschränkung der Erbin durch die fideikommissarische Substitution zu enthalten. (T1) RechtssatznummerRS0041417

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