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{'item': ['1Ob630/94', '6Ob193/98w', '5Ob123/01a', '6Ob196/06a', '6Ob136/07d', '7Ob189/12p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041430 Entscheidungsdatum27.03.1995 Geschäftszahl1Ob630/94; 6Ob193/98w; 5Ob123/01a; 6Ob196/06a; 6Ob136/07d; 7Ob189/12p NormABGB §1278 Abs2 RechtssatzDas für die Abtretung des Erbrechts angeordnete Formgebot soll der Klarstellung der Rechtslage dritten Personen gegenüber und dem Übereilungsschutz für die Beteiligten dienen, so dass es sich schon auf den Vertragsabschluss erstrecken muss (vgl SZ 23/46).Das für die Abtretung des Erbrechts angeordnete Formgebot soll der Klarstellung der Rechtslage dritten Personen gegenüber und dem Übereilungsschutz für die Beteiligten dienen, so dass es sich schon auf den Vertragsabschluss erstrecken muss vergleiche SZ 23/46). EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-27 1 Ob 630/94 Veröff: SZ 68/61 TE OGH 1998-09-24 6 Ob 193/98w Vgl auch; Beisatz: Die Einhaltung einer Formvorschrift setzt die gleichzeitige Anwesenheit des Erklärenden und der Urkundsperson und die Unterschriftsleistung vor dieser voraus. (T1) Veröff: SZ 71/152 TE OGH 2001-05-29 5 Ob 123/01a Vgl auch; Beisatz: Hier: Erbverzichtsvertrag samt Übergabsvertrag auf den Todesfall. (T2); Veröff: SZ 74/98 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 196/06a TE OGH 2009-02-27 6 Ob 136/07d Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung des Vorerben mit dem Nacherben, die fideikommissarische Substitution aufzuheben, ist eine Verfügung über das Erbrecht des Nacherben; der Nacherbe verzichtet auf sein Nacherbrecht; dieses geht unter. (T3); Beisatz: Auch die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, die volle Nacherbschaft solle eine solche auf den Überrest sein, lässt sich als Verfügung über des Erbrecht des Nacherben verstehen, verzichtet doch damit der Nacherbe auf seine Rechtsstellung als voller Nacherbe; er zieht sich auf die Rechtsposition eines Nacherben auf den Überrest zurück. (T4); Beisatz: Unter dem Blickwinkel des Formzwecks der Harmonisierung mit der Form des Erbverzichts liegt in beiden genannten Fällen des Verzichts des Nacherben (gänzliche und teilweise Aufgabe seines Anwartschaftsrechts) eine entsprechende Anwendung des § 1278 Abs 2 ABGB nahe. (T5); Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T6)Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung des Vorerben mit dem Nacherben, die fideikommissarische Substitution aufzuheben, ist eine Verfügung über das Erbrecht des Nacherben; der Nacherbe verzichtet auf sein Nacherbrecht; dieses geht unter. (T3); Beisatz: Auch die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, die volle Nacherbschaft solle eine solche auf den Überrest sein, lässt sich als Verfügung über des Erbrecht des Nacherben verstehen, verzichtet doch damit der Nacherbe auf seine Rechtsstellung als voller Nacherbe; er zieht sich auf die Rechtsposition eines Nacherben auf den Überrest zurück. (T4); Beisatz: Unter dem Blickwinkel des Formzwecks der Harmonisierung mit der Form des Erbverzichts liegt in beiden genannten Fällen des Verzichts des Nacherben (gänzliche und teilweise Aufgabe seines Anwartschaftsrechts) eine entsprechende Anwendung des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB nahe. (T5); Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB entsprechend anwendbar. (T6) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 189/12p Auch; Veröff: SZ 2013/4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041430

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