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Europaius

4Ob523/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.03.1995 Geschäftszahl4Ob523/95; 3Ob520/94 (3Ob559/95); 10Ob2029/96x; 4Ob255/97x; 2Ob184/02a NormABGB §934;

4.EVHGB Art8 Nr6;

HGB §343;

HGB §351a;

RechtssatzArt 8 Nr 6 EVHGB wurde durch § 41 KSchG aufgehoben und durch § 351 a HGB ersetzt (§ 34 KSchG), so daß nunmehr klargestellt ist, daß nur demjenigen die Anfechtung wegen laesio enormis verwehrt ist, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.Artikel 8, Nr 6 EVHGB wurde durch Paragraph 41, KSchG aufgehoben und durch Paragraph 351, a HGB ersetzt (Paragraph 34, KSchG), so daß nunmehr klargestellt ist, daß nur demjenigen die Anfechtung wegen laesio enormis verwehrt ist, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/03/28 4 Ob 523/95 Veröff: SZ 68/66 TE OGH 1995/08/30 3 Ob 520/94 nur: nur demjenigen die Anfechtung wegen laesio enormis verwehrt ist, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist. (T1) Veröff: SZ 68/152 TE OGH 1996/05/07 10 Ob 2029/96x Beisatz: Gleichzeitig wurde die Anfechtbarkeit für den Nichtkaufmann unabdingbar gemacht (§ 935 ABGB). (T2) Beisatz: Gleichzeitig wurde die Anfechtbarkeit für den Nichtkaufmann unabdingbar gemacht (Paragraph 935, ABGB). (T2) TE OGH 1997/10/07 4 Ob 255/97x Auch; Beisatz: Zufolge Nichtaufnahme des § 351a HGB in den Katalog der für Minderkaufleute nicht geltenden Bestimmungen des HGB in § 351 HGB erfaßt § 351a HGB auch Minderkaufleute. (T3) Auch; Beisatz: Zufolge Nichtaufnahme des Paragraph 351 a, HGB in den Katalog der für Minderkaufleute nicht geltenden Bestimmungen des HGB in Paragraph 351, HGB erfaßt Paragraph 351 a, HGB auch Minderkaufleute. (T3) TE OGH 2002/08/08 2 Ob 184/02a Beis wie T3 RechtssatznummerRS0065166

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.