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{'item': ['4Ob523/95', '3Ob520/94 (3Ob559/95)', '10Ob2029/96x', '2Ob555/95', '5Ob20/98x', '6Ob219/97t', '1Ob372/97f', '3Ob194/98w', '9Ob64/01d', '1Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065176 Entscheidungsdatum28.03.1995 Geschäftszahl4Ob523/95; 3Ob520/94 (3Ob559/95); 10Ob2029/96x; 2Ob555/95; 5Ob20/98x; 6Ob219/97t; 1Ob372/97f; 3Ob194/98w; 9Ob64/01d; 1Ob161/01k; 2Ob184/02a; 3Ob180/02w; 5Ob223/04m; 8Ob40/06z; 5Ob228/06z; 8Ob98/11m; 2Ob26/13g; 6Ob82/19f; 5Ob47/19a; 5Ob155/19h NormABGB §934; HGB §351a; HGB §343; KSchG §1 Abs3; MRG §16 Abs1 Z1 RechtssatzGemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt - in bewusster Abweichung vom Handelsrecht - noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb. Solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann keine Handelsgeschäfte, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minderkaufmann) Kaufmann wird. Ein solcher Verbraucher kann daher Gründungsgeschäfte wegen laesio enormis anfechten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt - in bewusster Abweichung vom Handelsrecht - noch nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zu diesem Betrieb. Solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann keine Handelsgeschäfte, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minderkaufmann) Kaufmann wird. Ein solcher Verbraucher kann daher Gründungsgeschäfte wegen laesio enormis anfechten. EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-28 4 Ob 523/95 Veröff: SZ 68/66 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 520/94 Veröff: SZ 68/152 TE OGH 1996-05-07 10 Ob 2029/96x TE OGH 1997-05-26 2 Ob 555/95 Auch; nur: Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt - in bewusster Abweichung vom Handelsrecht - noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb. Solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann keine Handelsgeschäfte, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minderkaufmann) Kaufmann wird. (T1)Auch; nur: Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt - in bewusster Abweichung vom Handelsrecht - noch nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zu diesem Betrieb. Solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann keine Handelsgeschäfte, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minderkaufmann) Kaufmann wird. (T1) TE OGH 1998-02-10 5 Ob 20/98x Vgl auch; Beisatz: Das in § 1 Abs 3 KSchG normierte "Gründungsprivileg" steht nur natürlichen Personen zu. (T2); Veröff: SZ 71/19Vgl auch; Beisatz: Das in Paragraph eins, Absatz 3, KSchG normierte "Gründungsprivileg" steht nur natürlichen Personen zu. (T2); Veröff: SZ 71/19 TE OGH 1998-04-02 6 Ob 219/97t TE OGH 1998-04-28 1 Ob 372/97f Auch; nur: Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb. (T3) Auch; nur: Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt noch nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zu diesem Betrieb. (T3) Veröff: SZ 71/78 TE OGH 1998-09-16 3 Ob 194/98w Ähnlich; Beisatz: Auf den Unternehmenserwerb einer natürlichen Person ist § 1 Abs 3 KSchG auch dann anzuwenden, wenn sie durch dieses Geschäft Kaufmann wird (so schon 3 Ob 520/94, (3 Ob 559/95)). (T4)Ähnlich; Beisatz: Auf den Unternehmenserwerb einer natürlichen Person ist Paragraph eins, Absatz 3, KSchG auch dann anzuwenden, wenn sie durch dieses Geschäft Kaufmann wird (so schon 3 Ob 520/94, (3 Ob 559/95)). (T4) TE OGH 2001-05-23 9 Ob 64/01d Auch; nur T3; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 1 Abs 3 KSchG sind auch Fälle umfasst, bei denen ehemalige Unternehmer, welche als solche nicht mehr tätig sind, Gründungsgeschäfte für ein neues Unternehmen, sei es auch in derselben wie der schon ausgeübten Branche, tätigen. (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Vom Schutzzweck des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG sind auch Fälle umfasst, bei denen ehemalige Unternehmer, welche als solche nicht mehr tätig sind, Gründungsgeschäfte für ein neues Unternehmen, sei es auch in derselben wie der schon ausgeübten Branche, tätigen. (T5) TE OGH 2001-08-07 1 Ob 161/01k Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 351a HGB stellt einen Ausschlussgrund dar, für den stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 351 a, HGB stellt einen Ausschlussgrund dar, für den stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt. (T6) TE OGH 2002-08-08 2 Ob 184/02a Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 180/02w Auch TE OGH 2004-12-07 5 Ob 223/04m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-03-30 8 Ob 40/06z Auch; nur T1; Beisatz: Auch Dauerschuldverhältnisse als Gründungsgeschäft sind als Geschäfte im Sinne des § 1 Abs 3 KSchG zu sehen, sohin sind auch Sachverhalte erfasst, die sich nach dem Vertragsabschluss (Gründungsgeschäft) ereignen, aber von dem Vertrag erfasst werden. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Auch Dauerschuldverhältnisse als Gründungsgeschäft sind als Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG zu sehen, sohin sind auch Sachverhalte erfasst, die sich nach dem Vertragsabschluss (Gründungsgeschäft) ereignen, aber von dem Vertrag erfasst werden. (T7) TE OGH 2006-11-14 5 Ob 228/06z Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/165 TE OGH 2011-10-24 8 Ob 98/11m nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die Ausnahmeregel des § 1 Abs 3 KSchG enthält sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Komponente. (T8)nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die Ausnahmeregel des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG enthält sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Komponente. (T8) TE OGH 2013-04-04 2 Ob 26/13g nur T3; Auch Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Nach der inhaltlichen Komponente dienen Gründungsgeschäfte der Schaffung der Voraussetzungen für die Erbringung der betrieblichen Leistung. Sie ermöglichen erst die Ingangsetzung des Unternehmens. (T9) Beisatz: In zeitlicher Hinsicht können nach Aufnahme des Betriebs keine Gründungsgeschäfte mehr geschlossen werden. (T10) Beisatz: Aufgenommen ist der Betrieb dann, wenn der Unternehmer beginnt die eigentlichen Unternehmensgeschäfte zu schließen und abzuwickeln. (T11) TE OGH 2019-05-23 6 Ob 82/19f Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 47/19a nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 155/19h nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065176

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.