Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

5Ob33/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.03.1995 Geschäftszahl5Ob33/94; 3Ob176/94; 3Ob293/04s NormAußStrG §9 A2b;

MRG §2 Abs3;

MRG §37 Abs3;

ZPO §461;

RechtssatzOb der Antragsteller die Wohnung bereits bei Antragstellung (bzw Rechtsmittelergreifung) aufgegeben, also sein (Untermietverhältnis) Mietverhältnis beendet hat, spielt keine Rolle, weil seine Anerkennung als Hauptmieter jedenfalls auch die Zeit davor beträfe und schon wegen der damit verbundenen Änderung der für die Mietzinshöhe maßgebenden Vorschriften für seine Rechtsstellung Bedeutung hätte.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/03/28 5 Ob 33/94 TE OGH 1995/01/25 3 Ob 176/94 nur: Ob der Antragsteller die Wohnung bereits bei Antragstellung (bzw Rechtsmittelergreifung) aufgegeben, also sein (Untermietverhältnis) Mietverhältnis beendet hat, spielt keine Rolle. (T1) TE OGH 2005/06/30 3 Ob 293/04s Auch; nur T1; Beisatz: Daraus folgt jedoch nicht die Antragslegitimation auf Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 34a Abs 2 MRG. (T2) Auch; nur T1; Beisatz: Daraus folgt jedoch nicht die Antragslegitimation auf Aufschiebung der Räumungsexekution nach Paragraph 34 a, Absatz 2, MRG. (T2) RechtssatznummerRS0040789

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.