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{'item': ['9ObA45/95', '9ObA87/95', '9ObA104/95', '9ObA84/95', '9ObA165/95', '8ObA307/95 (8ObA308/95)', '9ObA2006/96g', '9ObA2250/96i', '8ObA2206/96m'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.03.1995 Geschäftszahl9ObA45/95; 9ObA87/95; 9ObA104/95; 9ObA84/95; 9ObA165/95; 8ObA307/95 (8ObA308/95); 9ObA2006/96g; 9ObA2250/96i; 8ObA2206/96m; 9ObA2161/96a; 9ObA2274/96v; 8ObS2/97w; 9ObA65/97t; 9ObA92/97p; 8ObA182/97s; 9ObA146/97d; 9ObA245/97p; 9ObA271/97m; 8ObA249/97v; 9ObA263/97k; 9ObA385/97a; 9ObA201/97t; 9ObA191/97x; 9ObA271/97m; 9ObA16/98p; 9ObA70/98d; 9ObA99/98v; 9ObA142/98t; 9ObA130/98b; 9ObA199/98z; 9ObA209/98w; 9ObA253/98s; 9ObA351/98b; 9ObA41/99s; 9ObA302/98x; 9ObA356/98p; 9ObA77/99k; 8ObA50/99g; 8ObA282/98y; 9ObA225/99z; 9ObA184/99w; 9ObA259/99z; 9ObA295/99v; 9ObA307/99h; 9ObA137/00p; 8ObA212/00k; 9ObA268/00b; 9ObA213/00i; 9ObA228/00w; 9ObA292/00g; 9ObA306/00s; 9ObA330/00w; 9ObA25/01v; 9ObA59/01v; 9ObA288/00v; 8ObA28/01b; 9ObA257/01m; 9ObA280/01v; 8ObA238/01k; 8ObA272/01k; 8ObA156/02b; 9ObA210/02a; 8ObA1/03k NormASGG idF ASGGNov 1994 BGBl 1994/624 §46 Abs3 Z1;ASGG in der Fassung ASGGNov 1994 BGBl 1994/624 §46 Abs3 Z1; RechtssatzVerfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt. Hier: Bei der Bezahlung einer Konventionalstrafe verneint.Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt. Hier: Bei der Bezahlung einer Konventionalstrafe verneint. EntscheidungstexteTE OGH 1995/03/29 9 ObA 45/95 TE OGH 1995/06/06 9 ObA 87/95 Beisatz: Hier: Strittig, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers geendet hat. (T1) TE OGH 1995/06/28 9 ObA 104/95 Beisatz: Hier: Strittig, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Dienstverhältnis bestanden hat - daher verneint. (T2) TE OGH 1995/09/13 9 ObA 84/95 Beisatz: Hier: Bei der Geltendmachung von Urlaubsentschädigung und Überstundenentgelt auf Grund einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verneint. (T3) TE OGH 1995/12/06 9 ObA 165/95 TE OGH 1995/11/16 8 ObA 307/95 Beisatz: Hier: Bei der Feststellung einer Anwartschaft auf Abfertigung gegenüber der Bauarbeiter Urlaubskasse und Abfertigungskasse bejaht. (T4) TE OGH 1996/04/10 9 ObA 2006/96g Auch; Beisatz: Hier: Bei der Geltendmachung eines Abfertigungsanspruches aus der vom Arbeitgeber bestrittenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bejaht. (T5) TE OGH 1996/10/30 9 ObA 2250/96i Auch; nur: Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt. (T6); Beisatz: Hier: Strittig, ob das Arbeitsverhältnis durch Austritt oder Entlassung beendet wurde. (T7) Auch; nur: Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt. (T6); Beisatz: Hier: Strittig, ob das Arbeitsverhältnis durch Austritt oder Entlassung beendet wurde. (T7) TE OGH 1996/09/12 8 ObA 2206/96m Beisatz: Gleiches gilt auch, wenn die Höhe des Zahlungsanspruchs von der Beendigungsmöglichkeit abhängt. (T8) Beisatz: Hier: Die Höhe des Schadenersatzanspruchs der Arbeitnehmerin wegen der ungerechtfertigten Entlassung hängt davon ab, ob ihr befristetes Arbeitsverhältnis zulässigerweise vor Ende der Befristung durch Kündigung beendet hätte werden können - Revision jedenfalls zulässig. (T9) TE OGH 1996/09/25 9 ObA 2161/96a nur T6; Beisatz: Hier: Bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bereits vorher für diesen Fall eine Abfertigung in Höhe eines Jahresbruttogehaltes zugesichert wurde, verneint. (T10) TE OGH 1996/12/04 9 ObA 2274/96v Auch; nur T6 TE OGH 1997/02/13 8 ObS 2/97w Auch; nur T6; Beis wie T2 TE OGH 1997/03/05 9 ObA 65/97t nur T6; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 1997/06/25 9 ObA 92/97p nur T6; Beisatz: Hier: Bei der Frage, inwieweit ein Sportverein als Arbeitgeber verpflichtet ist, einem Spieler eine Freigabeerklärung zu erteilen, verneint. (T11) TE OGH 1997/06/26 8 ObA 182/97s nur T6 TE OGH 1997/07/09 9 ObA 146/97d nur T6; Beisatz: Strittig, ob für die Berechnung der Kündigungsentschädigung von aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt ausgetretener Behinderter neben der wie bei einem Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit geltenden Kündigungsfrist auch die Bestimmung des § 20 Abs 2 AngG über den Kündigungstermin heranzuziehen ist - verneint. (T12) nur T6; Beisatz: Strittig, ob für die Berechnung der Kündigungsentschädigung von aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt ausgetretener Behinderter neben der wie bei einem Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit geltenden Kündigungsfrist auch die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, AngG über den Kündigungstermin heranzuziehen ist - verneint. (T12) TE OGH 1997/08/27 9 ObA 245/97p nur T6 TE OGH 1997/08/27 9 ObA 271/97m nur T6; Beis wie T2 TE OGH 1997/11/13 8 ObA 249/97v Vgl auch; Beisatz: Bei Geltendmachung eines Anspruches auf Geldäquivalent für Zeitausgleichsguthaben bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt verneint. (T13) TE OGH 1997/10/22 9 ObA 263/97k Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zustandekommen eines Tourneevertrages zweier Schauspieler. (T14) TE OGH 1997/11/26 9 ObA 385/97a nur T6 TE OGH 1997/11/26 9 ObA 201/97t Beisatz: Hier: Strittig ist nur, wann das Dienstverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte - daher verneint. (T15) TE OGH 1997/11/26 9 ObA 191/97x Beisatz: Bei Geltendmachung von Provision und Abfertigung bei - unstrittiger - Dienstgeberkündigung verneint. (T16) TE OGH 1998/02/11 9 ObA 271/97m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Hilfsdienste im Betrieb der Lebensgefährtin. (T17) TE OGH 1998/04/01 9 ObA 16/98p Beisatz: Strittig sind nur die Auswirkungen des gerichtlich bestätigten Zwangsausgleichs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers auf die Ansprüche des Arbeitnehmers - verneint. (T18) TE OGH 1998/04/01 9 ObA 70/98d Beisatz: Hier: Streitigkeit, ob die (spätere) Gemeinschuldnerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufolge behaupteten Betriebsüberganges gemäß § 3 Abs 1 AVRAG überhaupt noch Arbeitgeberin und passiv legitimiert war - verneint. (T19) Beisatz: Hier: Streitigkeit, ob die (spätere) Gemeinschuldnerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufolge behaupteten Betriebsüberganges gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG überhaupt noch Arbeitgeberin und passiv legitimiert war - verneint. (T19) TE OGH 1998/04/29 9 ObA 99/98v nur T6; Beisatz: Die Geltendmachung von nicht konsumierten Zeitausgleichsansprüchen und nicht abgegoltenen Überstunden oder Spesen ist von der Art der Beendigung unabhängig. (T20) TE OGH 1998/07/08 9 ObA 142/98t Beisatz: Hier: Bei Geltendmachung einer "Pensionsabfertigung" bei unstrittiger Beendigung durch Dienstnehmerkündigung verneint. (T21) Veröff: SZ 71/173 TE OGH 1998/07/08 9 ObA 130/98b Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T14 TE OGH 1998/09/02 9 ObA 199/98z nur T6 TE OGH 1998/08/19 9 ObA 209/98w TE OGH 1998/10/21 9 ObA 253/98s nur T6 TE OGH 1999/01/20 9 ObA 351/98b Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmeverfahren, in dem der Umstand maßgeblich bleibt, daß über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist. (T22) TE OGH 1999/02/24 9 ObA 41/99s Beisatz: Bei der Geltendmachung einer Jubiläumszuwendung bei unstrittigem Eintritt in den Ruhestand verneint. (T23) TE OGH 1999/03/17 9 ObA 302/98x TE OGH 1999/03/17 9 ObA 356/98p Vgl auch; Beisatz: Hier: Streitigkeiten darüber, ob ein vorzeitiger Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt war. (T24) TE OGH 1999/04/14 9 ObA 77/99k TE OGH 1999/03/18 8 ObA 50/99g nur T6; Beis wie T2 TE OGH 1999/04/15 8 ObA 282/98y nur T6; Beis wie T20; Beisatz: Das Vorliegen des dargestellten Zusammenhangs ist auch im Wiederaufnahmeverfahren zu bejahen, wenn im wiederaufzunehmenden Hauptverfahren über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist. (T25) Beisatz: Hier: Provision sowie Anspruch aus Verstoß gegen Konkurrenzverbot - Zusammenhang mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verneint. (T26) TE OGH 1999/09/01 9 ObA 225/99z Beis wie T2 TE OGH 1999/09/15 9 ObA 184/99w TE OGH 1999/10/13 9 ObA 259/99z Beisatz: Strittig, ob der Kläger Angestellter oder Arbeiter beziehungsweise ob die Kündigung fristwidrig war. (T27) TE OGH 1999/11/17 9 ObA 295/99v Beis wie T23 TE OGH 2000/04/05 9 ObA 307/99h nur T6 TE OGH 2000/05/17 9 ObA 137/00p Beis wie T2 TE OGH 2000/09/07 8 ObA 212/00k Auch; nur T6 TE OGH 2000/10/18 9 ObA 268/00b Beisatz: Hier: Strittig ist nur, ob das frühere Arbeitsverhältnis wegen der Kürze des zwischen den beiden Vertragsverhältnissen gelegenen Zeitraums bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen ist - verneint. (T28) TE OGH 2000/10/18 9 ObA 213/00i Beis wie T2 TE OGH 2000/11/08 9 ObA 228/00w Vgl auch; Beisatz: Strittig, ob ein Dienstverhältnis (Hausbesorgerdienstverhältnis) begründet wurde - verneint. (T29) TE OGH 2000/12/20 9 ObA 292/00g Beis wie T2 TE OGH 2000/12/06 9 ObA 306/00s TE OGH 2001/01/10 9 ObA 330/00w TE OGH 2001/03/28 9 ObA 25/01v Beis wie T2 TE OGH 2001/04/25 9 ObA 59/01v Vgl auch; Beisatz: Bleibt in einem Wiederaufnahmeverfahren die Beendigung oder der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses als Haupt- oder Vorfrage strittig, gelten die Zulassungsvorschriften des § 47 Abs 2 ASGG auch im Rekursverfahren über eine Wiederaufnahmeklage. (T30) Vgl auch; Beisatz: Bleibt in einem Wiederaufnahmeverfahren die Beendigung oder der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses als Haupt- oder Vorfrage strittig, gelten die Zulassungsvorschriften des Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch im Rekursverfahren über eine Wiederaufnahmeklage. (T30) TE OGH 2001/04/25 9 ObA 288/00v nur T6 TE OGH 2001/10/25 8 ObA 28/01b nur T6; Beisatz: Strittig, welchem Kollektivvertrag Arbeitsverhältnis zu unterstellen ist - verneint. (T31) TE OGH 2001/10/24 9 ObA 257/01m Beisatz: Streitigkeiten um Abfertigungsansprüche unterliegen nicht generell der privilegierten Anfechtbarkeit nach § 46 Abs 3 ASGG, sondern nur dann, wenn die Art oder Berechtigung der Beendigung strittig ist. (T32) Beisatz: Streitigkeiten um Abfertigungsansprüche unterliegen nicht generell der privilegierten Anfechtbarkeit nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, sondern nur dann, wenn die Art oder Berechtigung der Beendigung strittig ist. (T32) TE OGH 2002/01/23 9 ObA 280/01v Vgl auch; Beisatz: Streitigkeiten, in denen nur strittig ist, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, fallen nicht unter § 46 Abs 3 Z 1 ASGG. (T33) Vgl auch; Beisatz: Streitigkeiten, in denen nur strittig ist, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, fallen nicht unter Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG. (T33) TE OGH 2002/04/18 8 ObA 238/01k Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Nichterfüllungsansprüche aus einer Vereinbarung, die aus Anlass der nicht strittigen Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossen wurde - kein Fall des §46 Abs3 Z1 ASGG. (T34) TE OGH 2002/04/18 8 ObA 272/01k Beisatz: Hier: Wiederaufnahmeverfahren, in denen der Umstand maßgeblich bleibt, dass über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage zu erkennen ist. (T35) TE OGH 2002/08/08 8 ObA 156/02b Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob Werkvertrag oder (freier) Dienstvertrag vorliegt - kein Fall des §46 Abs3 Z1 ASGG. (T36) TE OGH 2002/10/16 9 ObA 210/02a nurT6; Beis wie T15 TE OGH 2003/10/16 8 ObA 1/03k Auch; Beisatz: Hier: Bei Geltendmachung von Abfertigungsentschädigung und Kündigungsentschädigung bei strittiger Frage, ob befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis vorlag, bejaht. (T37); Veröff: SZ 2003/123 RechtssatznummerRS0085924

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