Abs1 Z1 A;
Z2;
Abs2;
Abs1 Z2;
Das Berufungsgericht war - zutreffend - der Auffassung, daß die vom Bestrafungsantrag abweichende rechtliche Beurteilung des nach den wesentlichen Kriterien mit dem unter Anklage gestellten Geschehenskomplex unzweifelhaft identen Urteilssachverhaltes das Erstgericht nicht zum Freispruch des Beschuldigten, sondern, da das Strafverfahren wegen des vom Erstgericht für verwirklicht angesehenen Tatbestandes nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB gemäß § 9 Abs 1 Z 1
in Verbindung mit §§ 10 Z 2, 13 Abs 2 letzter Fall
dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz obliegt, zum Ausspruch seiner materiellen Unzuständigkeit veranlassen hätte müssen. Dennoch hat es die demzufolge gemäß §§ 468 Abs 1 Z2, 475 Abs 2
gebotene prozessuale Konsequenz, durch Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht nachgeholt, wodurch der Beschuldigte seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde. Die dem Berufungsurteil offenbar zugrundeliegende Meinung, dem Berufungssenat als Spruchkörper eines Gerichtshofes erster Instanz stünde auch die Kompetenz eines Einzelrichters zu, ist verfehlt. Durch das nicht dem Dreirichtersenat gemäß § 13 Abs 3 erster Fall
, sondern einem Einzelrichter zustehende Erkenntnis über das Vergehen nach § 105 Abs 1 StGB wurde dem Beschuldigten auch der ihm gegen ein (schuldigsprechendes) Urteil des Einzelrichters zustehende Rechtsmittelzug an das Oberlandesgericht genommen.Das Berufungsgericht war - zutreffend - der Auffassung, daß die vom Bestrafungsantrag abweichende rechtliche Beurteilung des nach den wesentlichen Kriterien mit dem unter Anklage gestellten Geschehenskomplex unzweifelhaft identen Urteilssachverhaltes das Erstgericht nicht zum Freispruch des Beschuldigten, sondern, da das Strafverfahren wegen des vom Erstgericht für verwirklicht angesehenen Tatbestandes nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
in Verbindung mit Paragraphen 10, Ziffer 2, 13, Absatz 2, letzter Fall
dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz obliegt, zum Ausspruch seiner materiellen Unzuständigkeit veranlassen hätte müssen. Dennoch hat es die demzufolge gemäß Paragraphen 468, Absatz eins, Z2, 475 Absatz 2,
gebotene prozessuale Konsequenz, durch Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht nachgeholt, wodurch der Beschuldigte seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde. Die dem Berufungsurteil offenbar zugrundeliegende Meinung, dem Berufungssenat als Spruchkörper eines Gerichtshofes erster Instanz stünde auch die Kompetenz eines Einzelrichters zu, ist verfehlt. Durch das nicht dem Dreirichtersenat gemäß Paragraph 13, Absatz 3, erster Fall
, sondern einem Einzelrichter zustehende Erkenntnis über das Vergehen nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB wurde dem Beschuldigten auch der ihm gegen ein (schuldigsprechendes) Urteil des Einzelrichters zustehende Rechtsmittelzug an das Oberlandesgericht genommen. EntscheidungstexteTE OGH 1995/04/04 11 Os 18/95 RechtssatznummerRS0053593
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.