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{'item': 'Bsw20641/92; Bsw30210/96; Bsw33400/96; Bsw18015/03; Bsw18294/03; Bsw8140/04; Bsw33509/04; Bsw22644/03; Bsw45749/06; Bsw72287/10; Bsw48322/12

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0120686 Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlBsw20641/92; Bsw30210/96; Bsw33400/96; Bsw18015/03; Bsw18294/03; Bsw8140/04; Bsw33509/04; Bsw22644/03; Bsw45749/06; Bsw72287/10; Bsw48322/12; Bsw10722/13; Bsw3599/18 NormMRK Art6 IMRK Art6 römisch eins MRK Art13 I2 RechtssatzArt 13 MRK wird von Art 6 MRK absorbiert, weil dessen Prüfungsmaßstab ohnehin strenger ist.Artikel 13, MRK wird von Artikel 6, MRK absorbiert, weil dessen Prüfungsmaßstab ohnehin strenger ist. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR 1995-04-05 Bsw 20641/92 Bemerkung: Terra Woningen B. V. gegen die Niederlande (T1a); Veröff: NL 1995, 115Bemerkung: Terra Woningen B. römisch fünf. gegen die Niederlande (T1a); Veröff: NL 1995, 115 TE AUSL EGMR 2000-10-26 Bsw 30210/96 Abweichend; Beisatz: Eine Überschneidung zwischen Art 6 und Art 13 MRK liegt dann nicht vor, wenn es sich bei der Konventionsverletzung, welche die betroffene Person vor eine „nationale Instanz" bringen will, um eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer handelt. Der Gerichtshof sieht sich auch deshalb zu einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst, weil er im Lauf der Zeit mit einer immer größer werdenden Zahl von Beschwerden wegen überlange Verfahrensdauer konfrontiert worden ist. Dies legt den Schluss nahe, dass eine Gefahr für das in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verankerte Rechtsstaatlichkeitsprinzip dann besteht, wenn keinerlei innerstaatliche Rechtsmittel gegen unangemessen lang Verzögerungen seitens der Justiz vorgesehen sind. Kudla gegen Polen. (T1); Veröff: NL 2000,219Abweichend; Beisatz: Eine Überschneidung zwischen Artikel 6 und Artikel 13, MRK liegt dann nicht vor, wenn es sich bei der Konventionsverletzung, welche die betroffene Person vor eine „nationale Instanz" bringen will, um eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer handelt. Der Gerichtshof sieht sich auch deshalb zu einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst, weil er im Lauf der Zeit mit einer immer größer werdenden Zahl von Beschwerden wegen überlange Verfahrensdauer konfrontiert worden ist. Dies legt den Schluss nahe, dass eine Gefahr für das in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verankerte Rechtsstaatlichkeitsprinzip dann besteht, wenn keinerlei innerstaatliche Rechtsmittel gegen unangemessen lang Verzögerungen seitens der Justiz vorgesehen sind. Kudla gegen Polen. (T1); Veröff: NL 2000,219 TE AUSL EGMR 2003-07-15 Bsw 33400/96 nur: Art 13 MRK wird von Art 6 MRK absorbiert, weil dessen Prüfungsmaßstab ohnehin strenger ist. (T2); Beisatz: Ernst ua gegen Belgien. (T3); Veröff: NL 2003,205nur: Artikel 13, MRK wird von Artikel 6, MRK absorbiert, weil dessen Prüfungsmaßstab ohnehin strenger ist. (T2); Beisatz: Ernst ua gegen Belgien. (T3); Veröff: NL 2003,205 TE AUSL EGMR 2007-07-26 Bsw 18015/03 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Was die Form der Rechtsmittel gegen überlange Verfahrensdauer betrifft, steht es den Staaten frei, ob sie ein präventiv oder kompensatorisch ausgerichtetes Rechtsmittel schaffen. (Schutte gegen Österreich) (T4); Veröff: NL 2007,197 TE AUSL EGMR 2007-07-26 Bsw 18294/03 Beis wie T4; Veröff: NL 2007,199 TE AUSL EGMR 2007-07-26 Bsw 8140/04 Beis wie T4; Veröff: NL 2007,202 TE AUSL EGMR 2009-01-15 Bsw 33509/04 Abweichend; Beis wie T1; Veröff: NL 2009,17 TE AUSL EGMR 2009-03-31 Bsw 22644/03 Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Den Anforderungen des Art 13 MRK ist nur dann Genüge getan, wenn der gegen die Missachtung von Art 6 Abs 1 MRK vorgesehene Rechtsbehelf ein effektives, angemessenes und zugängliches Rechtsmittel bleibt, um die exzessive Dauer eines Gerichtsverfahrens zu sanktionieren. (Simaldone gegen Italien) (T5); Veröff: NL 2009,94Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Den Anforderungen des Artikel 13, MRK ist nur dann Genüge getan, wenn der gegen die Missachtung von Artikel 6, Absatz eins, MRK vorgesehene Rechtsbehelf ein effektives, angemessenes und zugängliches Rechtsmittel bleibt, um die exzessive Dauer eines Gerichtsverfahrens zu sanktionieren. (Simaldone gegen Italien) (T5); Veröff: NL 2009,94 TE AUSL EGMR 2009-01-22 Bsw 45749/06 Abweichend; Beis wie T1; Veröff: NL 2009,26 TE AUSL EGMR 2015-07-07 Bsw 72287/10 Abweichend; Beis wie T1; Veröff: NL 2015,350 TE AUSL EGMR 2015-07-16 Bsw 48322/12 Abweichend; Beis wie T1; Veröff: NL 2015,357 TE AUSL EGMR 2016-02-18 Bsw 10722/13 Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Einer Verfahrenspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe zur Bekämpfung einer überlangen Verfahrensdauer sind dann wirksam iSv Art 13 MRK, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindern oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leisten. (A.K. gg. Liechtenstein [Nr 2]) (T6)Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Einer Verfahrenspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe zur Bekämpfung einer überlangen Verfahrensdauer sind dann wirksam iSv Artikel 13, MRK, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindern oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leisten. (A.K. gg. Liechtenstein [Nr 2]) (T6) Veröff: NL 2016,70 TE AUSL 2020-05-05 Bsw 3599/18 Anm: Veröff: NL 2020,163Anmerkung, Veröff: NL 2020,163 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120686

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