RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0124767 Entscheidungsdatum22.10.2020 GeschäftszahlBsw20193/92; Bsw60654/00; Bsw29749/04; Bsw22644/03; Bsw22978/05; Bsw3295/06; Bsw31333/06; Bsw48009/08; Bsw27617/04; Bsw3989/07 (Bsw38353/07); Bsw35109/06 (Bsw38112/06); Bsw48038/06; Bsw9152/09; Bsw38380/08; Bsw43517/09 (Bsw46882/09; Bsw55400/09; Bsw57875/09; Bsw61535/09; Bsw35315/10; Bsw37818/10); Bsw11146/11; Bsw54648/09; Bsw14793/08; Bsw14097/12; Bsw10511/10; Bsw16744/14; Bsw67259/14; Bsw18052/11; Bsw51595/07; Bsw18052/11; Bsw497/17; Bsw4782/18; Bsw6780/18 (Bsw30776/18) NormMRK Art34 RechtssatzJemand, der ausreichende Abhilfe für eine behauptete Konventionsverletzung erhalten hat, kann nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein (vgl. EKMR, Bsw. 10668/83, Entsch. v. 13.5.1987, DR 52, 177; EKMR, Bsw. 12719/87, Entsch. v. 3.5.1988, DR 56, 237).Jemand, der ausreichende Abhilfe für eine behauptete Konventionsverletzung erhalten hat, kann nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein vergleiche EKMR, Bsw. 10668/83, Entsch. v. 13.5.1987, DR 52, 177; EKMR, Bsw. 12719/87, Entsch. v. 3.5.1988, DR 56, 237). EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL EGMR 1995-04-06 Bsw 20193/92 Bemerkung: Hier: Telesystem Tirol Kabeltelevision gegen Österreich. (T1a); Veröff: NL 1995,108 TE AUSL EGMR 2007-01-15 Bsw 60654/00 Beisatz: Bei der behaupteten Verweigerung der Legalisierung eines Aufenthalts ist diesbezüglich zu prüfen, ob nach wie vor die Gefahr einer Abschiebung besteht und ob die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen ausreichend sind, um in Hinblick auf die Beschwerde Abhilfe zu schaffen. (T1) Beisatz: Hier: Den Empfehlungen der Behörden wurde keine Folge geleistet und es wurde überhaupt kein Versuch unternommen, in Kontakt mit den Behörden zu treten und eine Lösung für etwaige Schwierigkeiten zu finden. (Sisojeva u.a. gegen Lettland) (T2) Veröff: NL 2007,14 TE AUSL EGMR 2008-05-06 Bsw 29749/04 Vgl auch; Veröff: NL 2008,131 TE AUSL EGMR 2009-03-31 Bsw 22644/03 Vgl auch; Veröff: NL 2009,94 TE AUSL EGMR 2010-06-01 Bsw 22978/05 Beisatz: Eine Person verliert nur dann ihren Status als Opfer einer Konventionsverletzung, wenn der Staat die Verletzung ausdrücklich oder inhaltlich anerkannt und Wiedergutmachung geleistet hat. In Fällen mutwilliger Misshandlung ist eine effektive Untersuchung zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen und, wo angemessen, die Leistung einer Entschädigung oder zumindest die Einräumung einer Möglichkeit zur Erlangung von Schadenersatz erforderlich. (Gäfgen gg. Deutschland [GK]) (T3) Veröff: NL 2010,173 TE AUSL EGMR 2010-07-29 Bsw 3295/06 Vgl aber; Beisatz: Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Betroffenen bewirkt prinzipiell nur dann den Wegfall der Opfereigenschaft, wenn die Behörden den Konventionsverstoß anerkannt und die Verletzung wiedergutgemacht haben. (Agraw gg. die Schweiz) (T4) Veröff: NL 2010,248 TE AUSL EGMR 2010-09-10 Bsw 31333/06 Beisatz: Wurden die strafrechtlichen Anklagen verworfen, kann der Beschuldigte nicht länger behaupten, Opfer einer Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer zu sein. (McFarlane gg. Irland) (T5) Veröff: NL 2010,278 TE AUSL EGMR 2011-05-10 Bsw 48009/08 Vgl auch; Beisatz: In Fällen, in denen die Beschwerde eine besondere Natur aufweist, kann die Opfereigenschaft auch dann vorliegen, wenn die Verletzung innerstaatlich anerkannt und Schadenersatz zugesprochen wurde. (Mosley gg. das Vereinigte Königreich) (T6) Beisatz: Hier: Fortbestehen der Opfereigenschaft in Hinblick auf Verletzung der Privatsphäre durch Veröffentlichung intimer Fotos und Videos. (Mosley gg. das Vereinigte Königreich) (T7) Veröff: NL 2011,136 TE AUSL EGMR 2011-05-26 Bsw 27617/04 Vgl auch; Beisatz: Die Opfereigenschaft fällt nur dann weg, wenn die als Entschädigung zuerkannte Summe als verhältnismäßiger Ausgleich zu der behaupteten Schädigung angesehen werden kann. (R. R. gg. Polen) (T8) Veröff: NL 2011,149 TE AUSL EGMR 2011-09-20 Bsw 3989/07 Vgl aber; Beis wie T4; Beis: Bei einer Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK hinsichtlich der Dauer eines Strafverfahrens stellt eine Strafmilderung diesbezüglich eine geeignete Wiedergutmachung dar, sofern sie messbar und substantiell ist. (Bem: Ullens de Schooten und Rezabek gg. Belgien) (T9)Vgl aber; Beis wie T4; Beis: Bei einer Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK hinsichtlich der Dauer eines Strafverfahrens stellt eine Strafmilderung diesbezüglich eine geeignete Wiedergutmachung dar, sofern sie messbar und substantiell ist. (Bem: Ullens de Schooten und Rezabek gg. Belgien) (T9) Veröff: NL 2011,279 TE AUSL EGMR 2011-10-18 Bsw 35109/06 Auch; Beisatz: Die Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht ausreichend zur Kompensation der überlangen Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn sie keine direkten praktischen Auswirkungen für die betroffene Person hat. (Penias und Ortmair gg. Österreich) (T10) Veröff: NL 2011,308 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 48038/06 Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die Änderung der innerstaatlichen Rechtsprechung aufgrund eines von einem anderen Bf. erwirkten Urteils des EGMR bewirkt nicht den Wegfall der Opfereigenschaft. (Schönbrod gg. Deutschland) (T11) Veröff: NL 2011,363 TE AUSL EGMR 2012-02-02 Bsw 9152/09 Auch; Beis wie T4; Veröff: NL 2012,38 TE AUSL EGMR 2012-11-27 Bsw 38380/08 Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Fortbestehen der Opfereigenschaft, weil die für die überlange Verfahrensdauer zugesprochene Entschädigung nicht jener Summe entspricht, die der EGMR zugesprochen hätte. (V. K. gg. Kroatien) (T12)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Fortbestehen der Opfereigenschaft, weil die für die überlange Verfahrensdauer zugesprochene Entschädigung nicht jener Summe entspricht, die der EGMR zugesprochen hätte. (römisch fünf. K. gg. Kroatien) (T12) Veröff: NL 2012,387 TE AUSL EGMR 2013-01-08 Bsw 43517/09 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftentlassung bzw Verlegung in eine andere Haftanstalt bewirkt nicht den Wegfall der Opfereigenschaft in Hinblick auf behauptete Verletzung von Art 3 MRK durch die Haftbedingungen. (Torreggiani u.a. gg. Italien) (T13)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftentlassung bzw Verlegung in eine andere Haftanstalt bewirkt nicht den Wegfall der Opfereigenschaft in Hinblick auf behauptete Verletzung von Artikel 3, MRK durch die Haftbedingungen. (Torreggiani u.a. gg. Italien) (T13) Veröff: NL 2013,6 TE AUSL EGMR 2013-01-29 Bsw 11146/11 Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft in Hinblick auf behauptete diskriminierende Unterbringung in Sonderschulen durch den Zuspruch einer Entschädigung, weil diese nicht aufgrund der Diskriminierung zugesprochen wurde und sich die Feststellung einer Rechtswidrigkeit auf eine einzige der beteiligten staatlichen Stellen beschränkte. (Horvath und Kiss gg. Ungarn) (T14) Veröff: NL 2013,29 TE AUSL EGMR 2014-10-23 Bsw 54648/09 Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: NL 2014,406 TE AUSL EGMR 2015-03-10 Bsw 14793/08 Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die schließlich erteilte Zustimmung zur Vornahme einer Geschlechtsumwandlung kann nicht als Anerkennung der Verletzung des Rechts des Bf auf Achtung seines Privatlebens gewertet werden, die durch die jahrlange Verweigerung der Zustimmung begründet wurde. (Y. Y. gg. die Türkei) (T15) Veröff: NL 2015,118 TE AUSL EGMR 2015-03-10 Bsw 14097/12 Vgl auch; Beisatz: Eine Reduktion der Haftstrafe kann eine angemessene Wiedergutmachung für schlechte materielle Haftbedingungen bieten, vorausgesetzt sie erfolgt auf eine ausdrückliche und messbare Weise. (Varga u.a. gg. Ungarn) (T16) Veröff: NL 2015,160 TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 10511/10 Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: NL 2016,110 TE AUSL EGMR 2017-01-26 Bsw 16744/14 Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Im Kontext von Art 3 MRK sollte als Teil der möglichen Abhilfemaßnahmen grundsätzlich eine Entschädigung für den aus einer Verletzung erwachsenen immateriellen Schaden verfügbar sein. (X. gg. die Schweiz) (T17)Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Im Kontext von Artikel 3, MRK sollte als Teil der möglichen Abhilfemaßnahmen grundsätzlich eine Entschädigung für den aus einer Verletzung erwachsenen immateriellen Schaden verfügbar sein. (römisch zehn. gg. die Schweiz) (T17) Beisatz: Hier: Die Gestattung der Wiedereinreise und die Gewährung von internationalem Schutz beseitigt nicht die Opfereigenschaft im Hinblick auf eine durch die Abschiebung begründete Verletzung von Art 3 MRK, wenn keine angemessene finanzielle Entschädigung gewährleistet wurde. (X. gg. die Schweiz) (T18); Veröff: NL 2017,11Beisatz: Hier: Die Gestattung der Wiedereinreise und die Gewährung von internationalem Schutz beseitigt nicht die Opfereigenschaft im Hinblick auf eine durch die Abschiebung begründete Verletzung von Artikel 3, MRK, wenn keine angemessene finanzielle Entschädigung gewährleistet wurde. (römisch zehn. gg. die Schweiz) (T18); Veröff: NL 2017,11 TE AUSL EGMR 2017-02-09 Bsw 67259/14 Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: NL 2017,41 TE AUSL EGMR 2017-07-18 Bsw 18052/11 Vgl auch; Beis wie T8 TE AUSL EGMR 2018-07-10 Bsw 51595/07 Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: NL 2018,361 TE AUSL 2019-01-31 Bsw 18052/11 vgl aber; Beisatz wie T4vergleiche aber; Beisatz wie T4 TE AUSL 2019-06-20 Bsw 497/17 vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T9 Beisatz: Eine messbare und deutliche Reduktion der Freiheitsstrafe aufgrund der überlangen Verfahrensdauer ist auch dann eine angemessene Wiedergutmachung, wenn die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde und die verurteilte Person daher nur im Fall eines Widerrufs der Nachsicht von der Reduktion profitiert. (Chiarello gg Deutschland) (T19) Anm: Veröff: NL 2019,230Anmerkung, Veröff: NL 2019,230 TE AUSL 2019-10-10 Bsw 4782/18 vgl; Beisatz wie T3 nur: Eine Person verliert nur dann ihren Status als Opfer einer Konventionsverletzung, wenn der Staat die Verletzung ausdrücklich oder inhaltlich anerkannt und Wiedergutmachung geleistet hat. (T20) Anm: Veröff NL 2019,398Anmerkung, Veröff NL 2019,398 TE AUSL 2020-10-22 Bsw 6780/18 vgl; Beisatz: Hier: Fortbestehen der Opfereigenschaft, da die innerstaatlichen Gerichte zwar anerkannten, dass regelmäßig und ohne konkreten Anlass an einem Häftling vorgenommene Leibesvisitationen rechtswidrig gewesen waren, sie allerdings die Ansicht vertraten, dass die Gewährung einer Entschädigung für den durch die (offenkundige) Verletzung von Art 3 MRK verursachten immateriellen Schaden nicht notwendig gewesen sei. (Roth gg Deutschland) (T21)vgl; Beisatz: Hier: Fortbestehen der Opfereigenschaft, da die innerstaatlichen Gerichte zwar anerkannten, dass regelmäßig und ohne konkreten Anlass an einem Häftling vorgenommene Leibesvisitationen rechtswidrig gewesen waren, sie allerdings die Ansicht vertraten, dass die Gewährung einer Entschädigung für den durch die (offenkundige) Verletzung von Artikel 3, MRK verursachten immateriellen Schaden nicht notwendig gewesen sei. (Roth gg Deutschland) (T21) Beisatz: Zum Verlust der Opfereigenschaft im Fall einer Verletzung von Art 3 MRK: In der Rechtsprechung des GH ist anerkannt, dass eine Verletzung von Art 3 MRK der betroffenen Person in der Regel immateriellen Schaden zufügt, der durch eine finanzielle Entschädigung auszugleichen ist. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann die von den innerstaatlichen Gerichten (implizit) festgestellte Verletzung dieser Konventionsbestimmung als solche als ausreichende Entschädigung für erlittenen Schaden erachtet werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die festgestellte Verletzung von geringfügiger Natur ist oder sich nur auf prozessuale Mängel bezieht. (Roth gg Deutschland) (T22)Beisatz: Zum Verlust der Opfereigenschaft im Fall einer Verletzung von Artikel 3, MRK: In der Rechtsprechung des GH ist anerkannt, dass eine Verletzung von Artikel 3, MRK der betroffenen Person in der Regel immateriellen Schaden zufügt, der durch eine finanzielle Entschädigung auszugleichen ist. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann die von den innerstaatlichen Gerichten (implizit) festgestellte Verletzung dieser Konventionsbestimmung als solche als ausreichende Entschädigung für erlittenen Schaden erachtet werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die festgestellte Verletzung von geringfügiger Natur ist oder sich nur auf prozessuale Mängel bezieht. (Roth gg Deutschland) (T22) Anm: Veröff: NL 2020,1848Anmerkung, Veröff: NL 2020,1848 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0124767
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.