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{'item': '2Ob520/95; 10ObS35/96; 5Ob2119/96w; 4Ob2024/96t; 6Ob52/97h; 5Ob154/98b; 1Ob126/98f; 8Ob171/98z; 5Ob98/99v; 1Ob36/00a; 8Ob131/02a; 5Ob143/02v

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042537 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl2Ob520/95; 10ObS35/96; 5Ob2119/96w; 4Ob2024/96t; 6Ob52/97h; 5Ob154/98b; 1Ob126/98f; 8Ob171/98z; 5Ob98/99v; 1Ob36/00a; 8Ob131/02a; 5Ob143/02v; 5Ob266/03h; 5Ob89/08m; 5Ob102/09z; 5Ob200/10p; 5Ob117/14p; 4Ob100/18m; 5Ob188/19m; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g; 5Ob179/21s; 4Ob44/24k NormABGB §833 D3 ABGB §834 ABGB §1090 IIIA RechtssatzDer Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht und nimmt seine Verfügung dann auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor. EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-06 2 Ob 520/95 Veröff: SZ 68/70 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 35/96 nur: Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen. (T1); Beisatz: Und die Erträgnisse daraus zu vereinnehmen. (T2) TE OGH 1996-08-27 5 Ob 2119/96w Vgl auch TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2024/96t Beisatz: Diese Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers kann aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung decken. Der Miteigentümer kann daher hinsichtlich der ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Sache keinen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abschließen; das gilt auch für den Mehrheitseigentümer. (T3) Veröff: SZ 69/90 TE OGH 1997-04-24 6 Ob 52/97h TE OGH 1998-06-09 5 Ob 154/98b Vgl TE OGH 1998-06-30 1 Ob 126/98f Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. Ein solcher (vermietender) Miteigentümer handelt auf eigene Rechnung, ohne im Verfügungsrecht über die in sein freies Eigentum fallenden Mietzinseinnahmen beschränkt zu sein. (T4) TE OGH 1998-10-15 8 Ob 171/98z TE OGH 1999-04-27 5 Ob 98/99v Vgl; Beis wie T4 nur: Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. (T5) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 36/00a Auch; Beisatz: Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss beziehungsweise zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T6) TE OGH 2002-08-29 8 Ob 131/02a Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 in Verbindung mit § 24a WEG insoweit überflüssig wäre. (T7)Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung WRN 1999 in Verbindung mit Paragraph 24 a, WEG insoweit überflüssig wäre. (T7) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 143/02v Auch; nur: Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht. (T8) TE OGH 2004-02-24 5 Ob 266/03h Auch; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T9) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 89/08m Vgl; Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T10); Bem: Siehe auch RS0124190. (T11) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 102/09z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 117/14p TE OGH 2018-11-27 4 Ob 100/18m Auch; Beisatz: Auch der benützungsgeregelte Minderheitseigentümer ist im Kündigungs- bzw Übergabsverfahren alleine aktiv legitimiert. (T12) TE OGH 2020-02-20 5 Ob 188/19m TE OGH 2021-10-11 5 Ob 14/21a Beisatz: Hier: Vermietung im Mischhaus. (T13) TE OGH 2021-10-20 5 Ob 29/21g Beis wie T13 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 179/21s Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 44/24k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042537

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.