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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042550 Entscheidungsdatum15.09.2020 Geschäftszahl2Ob520/95; 5Ob167/99s; 1Ob139/00y; 3Ob318/01p; 5Ob251/03b; 3Ob95/07b; 5Ob89/08m; 5Ob157/08m; 1Ob247/12y; 2Ob46/17d; 2Ob25/20w; 6Ob120/20w NormABGB §472 ABGB §521 A ABGB §521 F ABGB §834 RechtssatzAn ideellen Teilen der Liegenschaft kann weder ein Wohnungsgebrauchsrecht noch ein Wohnungsfruchtgenuss begründet werden (Ablehnung von NZ 1993,19). EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-06 2 Ob 520/95 Veröff: SZ 68/70 TE OGH 1999-06-29 5 Ob 167/99s TE OGH 2000-08-29 1 Ob 139/00y Beisatz: Das Fruchtgenussrecht kann zwar an räumlich bestimmten Teilen einer Sache bestehen, es kann jedoch in dieser Form ebensowenig wie das Wohnungsrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil eingeräumt werden, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T1) TE OGH 2002-04-24 3 Ob 318/01p Beisatz: Hier: Wohnungsgebrauchsrecht. (T2); Veröff: SZ 2002/55 TE OGH 2003-11-11 5 Ob 251/03b Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob das verpönte Ergebnis direkt durch ein Begehren auf Einverleibung von Dienstbarkeiten auf einem ideellen Anteil oder indirekt angestrebt wird. (T3) Beisatz: Hier: Vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich zweier ideeller Liegenschaftsanteile (ein Drittel und zwei Drittel), wobei gegen den vorgemerkten Eigentümer Grunddienstbarkeiten und ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen sind; die Anmerkung der Rechtfertigung nur hinsichtlich eines ideellen Liegenschaftsanteiles ist nicht zulässig. (T4) TE OGH 2007-08-16 3 Ob 95/07b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-09-09 5 Ob 89/08m Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T5) Beisatz: Diese Möglichkeiten dürfen aber nicht dahin kombiniert werden, dass ein bloß mit einer ideellen Quote Beteiligter einen Fruchtgenuss an einem räumlich bestimmten Teil der Liegenschaft bestellt. Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T6) Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T7) Bem: Siehe auch RS0124190. (T8) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 157/08m Auch; Beisatz: An ideellen Teilen einer Liegenschaft kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden, weil dem - schlichten - Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T9) Beisatz: Demgegenüber kann ob einem mit Wohnungseigentum verbundenden Miteigentumsanteil die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden. (T10); Veröff: SZ 2008/174 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 247/12y Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 46/17d Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2020-04-24 2 Ob 25/20w Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 120/20w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042550

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.