, Absatz eins, MRK zu gelten, muss eine Norm die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen. Sie muss so klar formuliert sein, dass jedermann - allenfalls nach sachkundiger Beratung - in der Lage ist, sein Verhalten darauf abzustellen. Wenn viele Gesetze sich vager Formulierungen bedienen, um allzu große Starrheit zu vermeiden und eine Anpassung an neue Entwicklungen zu gestatten, so obliegt es der Praxis, diese auszulegen. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1995-04-12 Bsw 17862/91 Veröff: NL 1995,112 TE AUSL EGMR 2009-12-15 Bsw 16012/06 Auch; nur:
Auch; nur:
, Absatz eins, MRK zu gelten, muss eine Norm die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen. (T1) Veröff: NL 2009,362 TE AUSL EGMR 2011-10-06 Bsw 50425/06 Auch; Beisatz: Im Hinblick auf das Prinzip der Allgemeinheit von Gesetzen kann deren Wortlaut keine absolute Präzision aufweisen. Die Verwendung von Kategorien lässt häufig Grauzonen für die Grenzen einer Definition. Für sich allein reichen diese Zweifel betreffend Grenzfälle nicht aus, um eine Bestimmung unvereinbar mit Art 7 MRK werden zu lassen. (Bem: Soros gg. Frankreich) (T2)Auch; Beisatz: Im Hinblick auf das Prinzip der Allgemeinheit von Gesetzen kann deren Wortlaut keine absolute Präzision aufweisen. Die Verwendung von Kategorien lässt häufig Grauzonen für die Grenzen einer Definition. Für sich allein reichen diese Zweifel betreffend Grenzfälle nicht aus, um eine Bestimmung unvereinbar mit Artikel 7, MRK werden zu lassen. (Bem: Soros gg. Frankreich) (T2) Veröff: NL 2011,294 TE OGH 2013-12-11 15 Os 52/12d Auch TE AUSL EGMR 2012-07-10 Bsw 42750/09 Vgl auch; Veröff: NL 2012,240 TE AUSL EGMR 2013-10-21 Bsw 42750/09 Vgl auch; Beisatz: Eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung muss ausreichend vorhersehbar sein. Eine nicht vorhersehbare Abweichung von der bisherigen ständigen Rechtsprechung stellt keine Weiterentwicklung dar. (Del Rio Prada gg. Spanien [GK]) (T3) Veröff: NL 2013,358 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 100/17p Vgl TE AUSL_EGMR 2015-01-27 Bsw 59552/08 Auch; Veröff: NL 2015,32 TE OGH 2022-04-27 15 Os 133/21d European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0122524
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.