RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047284 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl9ObA27/95; 8ObA300/95 (8ObA301/95); 8ObA306/95; 9ObA2016/96b; 8ObA216/96; 9ObA105/95; 9ObA2122/96s; 9ObA216/97y; 9ObA271/98p; 9ObA58/00w; 8ObA91/04x; 8ObS20/06h; 8ObA22/08f; 8ObA27/12x; 8ObA87/23m NormABGB §1151 ID AlVG §9 Abs5 AlVG §9 Abs6 AlVG §9 Abs7 RechtssatzUnabhängig davon, ob die Parteien von einer unechten oder echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausgingen und unabhängig von der Art der späteren Erklärung des Arbeitnehmers, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen, bleiben diesem die auflösungsabhängigen Ansprüche (hier Abfertigung und Urlaubsentschädigung) gewahrt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer eine nicht vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung angetreten und auch zur Zeit der vereinbarten Wiedereinstellung beibehalten hat. EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-12 9 ObA 27/95 Veröff: SZ 68/75 TE OGH 1996-01-25 8 ObA 300/95 Beisatz: Hier: Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Sonderzahlungen. (T1) TE OGH 1996-02-08 8 ObA 306/95 Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung einer Baumschularbeiterin. (T2) Veröff: SZ 69/29 TE OGH 1996-04-10 9 ObA 2016/96b Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1996-06-13 8 ObA 216/96 Vgl TE OGH 1996-05-15 9 ObA 105/95 Gegenteilig; Beisatz: Die Bestimmungen des § 9 Abs 6 und 7 AlVG sind nicht auf alle Fälle saisonal bedingter (vorübergehender) Beendigungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers anzuwenden, sondern nur auf die, die auch mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. (T4)Gegenteilig; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 6 und 7 AlVG sind nicht auf alle Fälle saisonal bedingter (vorübergehender) Beendigungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers anzuwenden, sondern nur auf die, die auch mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. (T4) TE OGH 1996-11-13 9 ObA 2122/96s Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: § 9 Abs 7 AlVG ist dahin auszulegen, dass die Fälligkeit im Fall der Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer im Fall einer solchen Zusage bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte. (T5)Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ist dahin auszulegen, dass die Fälligkeit im Fall der Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer im Fall einer solchen Zusage bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte. (T5) TE OGH 1998-02-11 9 ObA 216/97y Vgl aber; Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer von der ihm durch eine Wiedereinstellungszusage eingeräumten Option auf den Abschluss eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch, geht er aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 7 AlVG wohl seiner aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringenden Ansprüche nicht verlustig, doch werden nur jene Ansprüche gewahrt, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bereits bestanden haben. - Daher kein Abfertigungsanspruch. (T6)Vgl aber; Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer von der ihm durch eine Wiedereinstellungszusage eingeräumten Option auf den Abschluss eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch, geht er aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG wohl seiner aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringenden Ansprüche nicht verlustig, doch werden nur jene Ansprüche gewahrt, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bereits bestanden haben. - Daher kein Abfertigungsanspruch. (T6) TE OGH 1999-02-10 9 ObA 271/98p Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Nur jene Einkommensverluste sollen ausgeglichen werden, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist mit einer Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht. (T7) TE OGH 2000-03-15 9 ObA 58/00w Vgl auch TE OGH 2004-09-24 8 ObA 91/04x Vgl auch; Beisatz: Teilt der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung und zugesagter Wiedereinstellung mit, dass er ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde, stehen ihm gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Beendigungsansprüche zu. (T8) TE OGH 2006-12-18 8 ObS 20/06h Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung, dass § 9 Abs 6 AlVG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber die zugesagte Wiedereinstellung ablehnt, ist in jedem Fall vertretbar. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung, dass Paragraph 9, Absatz 6, AlVG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber die zugesagte Wiedereinstellung ablehnt, ist in jedem Fall vertretbar. (T9) TE OGH 2008-07-10 8 ObA 22/08f Auch; Beis wie T8 TE OGH 2012-05-30 8 ObA 27/12x Vgl auch; Beis wie T9 Veröff: SZ 2012/60 TE OGH 2024-04-25 8 ObA 87/23m Beisatz: Die Erklärung des Arbeitnehmers, eine Wiedereinstellungsanzeige nicht in Anspruch zu nehmen, lässt seine Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses unberührt. Dies gilt selbst dann, wenn er seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047284
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