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8Ob22/94

Obsah (4)§878§914§918§920

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044162 Entscheidungsdatum20.04.1995 Geschäftszahl8Ob22/94; 2Ob136/14k; 3Ob229/14v; 9Ob40/16x NormABGB §843 A;

§878

;

§914

I;

§918

Abs2 Ia;

§920

; AO §20a Abs2; IO §21 Abs4; KO §21 Abs4ABGB §843 A;

§878

;

§914

römisch eins;

§918

Abs2 römisch eins a;

§920; AO §20a Abs2; IO §21 Abs4; KO §21 Abs4 Rechtssatz

Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit einer Parteivereinbarung über die Teilbarkeit einer Leistung findet im Insolvenzverfahren nur insoweit eine Grenze, als die damit allenfalls verbundene Einräumung von besonderen Vorteilen, soweit die Verkehrsanschauung von der Teilbarkeit verlassen würde, anfechtbar (§ 27 ff KO) bzw ungültig (§ 150 Abs 5 KO) bzw sogar strafbar (§§ 160 f StGB) wäre.Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit einer Parteivereinbarung über die Teilbarkeit einer Leistung findet im Insolvenzverfahren nur insoweit eine Grenze, als die damit allenfalls verbundene Einräumung von besonderen Vorteilen, soweit die Verkehrsanschauung von der Teilbarkeit verlassen würde, anfechtbar (Paragraph 27, ff KO) bzw ungültig (Paragraph 150, Absatz 5, KO) bzw sogar strafbar (Paragraphen 160, f StGB) wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-20 8 Ob 22/94 TE OGH 2014-12-18 2 Ob 136/14k Vgl auch TE OGH 2015-02-18 3 Ob 229/14v Auch; nur: Zur Bestimmung des § 21 Abs 4 IO vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass betreffend die Teilbarkeit auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist, die unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechts auszulegen ist. (T1)Auch; nur: Zur Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, IO vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass betreffend die Teilbarkeit auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist, die unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechts auszulegen ist. (T1) Beisatz: Die Teilbarkeit einer Leistung beurteilt sich dabei primär nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien, erst subsidiär entscheidet die Verkehrsauffassung. (T2) TE OGH 2017-01-26 9 Ob 40/16x Auch; nur: Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, sodass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechts, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. (T3) Beisatz wie T2; Beisatz: Bei der Frage der Teilbarkeit der Leistung kommt es primär auf den Willen der Vertragsparteien an. (T4) Beisatz: Hier: Verkauf eines Unternehmens. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044162

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.