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{'item': '8Ob509/95; 6Ob643/95; 4Ob517/96; 1Ob2383/96i; 10Ob31/97z; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 7Ob187/05h; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 2Ob58/14i; 9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047543 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl8Ob509/95; 6Ob643/95; 4Ob517/96; 1Ob2383/96i; 10Ob31/97z; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 7Ob187/05h; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 2Ob58/14i; 9Ob72/15a; 4Ob242/16s; 8Ob3/18a; 4Ob142/18p; 4Ob153/23p; 3Ob163/25d NormABGB §140 Be SchUG §13 Abs3 RechtssatzDer Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Ist eine weitere Belastung des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zumutbar, kann ihm ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag zur Finanzierung einer Sprachwoche im Ausland nicht aufgelastet werden, zumal keine Verpflichtung des Minderjährigen bestand, an dieser Projektwoche teilzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-20 8 Ob 509/95 TE OGH 1995-12-21 6 Ob 643/95 nur: Der Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. (T1) TE OGH 1996-02-26 4 Ob 517/96 nur T1; Beisatz: Die Teilnahme an einem Maturavorbereitungskurs ist zur Sicherung des Schulabschlusses jedenfalls angezeigt. Die Kosten für einen solchen Kurs stellen einen Sonderbedarf dar. (T2) TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2383/96i Auch; nur T1 TE OGH 1997-02-11 10 Ob 31/97z nur T1 TE OGH 1999-06-09 7 Ob 101/99z Auch; nur T1; Beisatz: Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (EFSlg 67.737; ÖA 1994, 99 U94 ua), ist nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig. (T3) TE OGH 2000-04-28 1 Ob 86/00d nur T1; Beisatz Hier: Schulschiwoche. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2005-12-21 7 Ob 187/05h nur T1 TE OGH 2008-10-21 1 Ob 150/08b nur T1 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 116/09h nur Ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T5) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 53/09s Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2015-04-09 2 Ob 58/14i nur T1 TE OGH 2015-12-21 9 Ob 72/15a Auch; nur T1 TE OGH 2016-12-20 4 Ob 242/16s Auch; Beisatz: Die Deckung eines existenziellen Sonderbedarfs ist in der Regel eher zumutbar als sonstige Ausgaben. (T6) TE OGH 2018-03-23 8 Ob 3/18a Auch; nur T1 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2023-10-17 4 Ob 153/23p nur T1 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 163/25d vgl; Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T7) Beisatz: Hier: Erforderliche Verfahrensergänzung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047543

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.