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{'item': ['15Os37/95 (15Os38/95)', '14Os107/99', '14Os42/09x', '13Os2/14i', '14Os25/20p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094536 Entscheidungsdatum20.04.1995 Geschäftszahl15Os37/95 (15Os38/95); 14Os107/99; 14Os42/09x; 13Os2/14i; 14Os25/20p NormStGB §146 D RechtssatzDie Vermögensschädigung ist nur dann als vollendeter Betrug anzusehen, wenn zwischen dem durch die Täuschung bewirkten Irrtum und der Verfügung ebenso wie zwischen letzterer und dem Eintritt des Vermögensschadens ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist. Ein solcher Kausalzusammenhang besteht indes nur, wenn sich der Getäuschte zum Zeitpunkt der schädigenden Vermögensverfügung noch in diesem Irrtum befand, nicht aber, wenn er diese Verfügung in Kenntnis des wahren Sachverhaltes getroffen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-20 15 Os 37/95 TE OGH 2000-06-28 14 Os 107/99 nur: Die Vermögensschädigung ist nur dann als vollendeter Betrug anzusehen, wenn zwischen dem durch die Täuschung bewirkten Irrtum und der Verfügung ebenso wie zwischen letzterer und dem Eintritt des Vermögensschadens ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist. (T1) TE OGH 2009-07-21 14 Os 42/09x Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Durch Verschweigen von Einkommensbestandteilen wurden die Konkursgläubiger über Tatsachen getäuscht, zur Zustimmung zu einem den zwingenden Voraussetzungen des § 194 Abs 1 erster Satz KO tatsächlich nicht entsprechenden Zahlungsplan und zum Verzicht auf ihre Restforderungen infolge einer damit einhergehenden Restschuldbefreiung, zumindest aber auf einen in einem Abschöpfungsverfahren erzielbaren Betrag, sowie der Konkursrechtspfleger dazu verleitet, dem von der Gläubigermehrheit infolge Täuschung angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung nach § 195 Z 1 KO zu erteilen. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Durch Verschweigen von Einkommensbestandteilen wurden die Konkursgläubiger über Tatsachen getäuscht, zur Zustimmung zu einem den zwingenden Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz eins, erster Satz KO tatsächlich nicht entsprechenden Zahlungsplan und zum Verzicht auf ihre Restforderungen infolge einer damit einhergehenden Restschuldbefreiung, zumindest aber auf einen in einem Abschöpfungsverfahren erzielbaren Betrag, sowie der Konkursrechtspfleger dazu verleitet, dem von der Gläubigermehrheit infolge Täuschung angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung nach Paragraph 195, Ziffer eins, KO zu erteilen. (T2) Beisatz: Der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan wurde nach den Urteilsannahmen erfüllt, wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet, woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag. (T3)Beisatz: Der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan wurde nach den Urteilsannahmen erfüllt, wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet, woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag. (T3) TE OGH 2015-04-15 13 Os 2/14i Vgl TE OGH 2020-04-08 14 Os 25/20p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094536

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.