Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0052927 (1Ob538/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052927 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl1Ob538/95; 8ObA209/02x; 8ObA72/06f; 2Ob170/06y; 5Ob33/25a NormAktG §71 GmbHG §18 Abs2 RechtssatzSoll die Gesamtvertretung in der Weise ausgeübt werden, dass die Gesamtgeschäftsführer dem Geschäftspartner gegenüber eine gemeinsame Erklärung abgeben, kommt es darauf an, dass sich ihre Erklärung als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt. Wirksame Gesamtvertretungsakte sind rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar. In Betracht kommt zunächst die gemeinschaftliche Abgabe einer Erklärung, etwa durch gemeinsame Zeichnung eines Schriftstücks oder durch gemeinsame Anwesenheit bei einem mündlichen Vertragsabschluss.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-25 1 Ob 538/95 TE OGH 2002-11-07 8 ObA 209/02x Vgl; Beisatz: Bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GesmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen. Die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden. (T1); Beisatz: Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam. (T2) TE OGH 2006-09-21 8 ObA 72/06f Auch TE OGH 2007-03-23 2 Ob 170/06y Auch; Beisatz: Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche Gesamtvertreter an ihnen beteiligen. (T3); Beisatz: Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften, sowie durch die (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden. (T4) TE OGH 2025-06-03 5 Ob 33/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052927

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.