RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078186 Entscheidungsdatum25.04.1995 Geschäftszahl4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob2249/96f; 4Ob2382/96i; 4Ob187/99z; 4Ob175/00i; 4Ob211/03p; 4Ob73/07z; 4Ob150/08z; 4Ob155/09m; 4Ob132/09d; 4Ob119/10v; 4Ob174/10g; 4Ob51/12x; 4Ob162/13x; 4Ob187/14z; 6Ob52/20w NormUrhG §78 RechtssatzDurch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617).Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-25 4 Ob 26/95 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2249/96f Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Auch eine durch eine sehr realistische ("naturgetreue") Fotomontage hergestellte Abbildung eines nackten Körpers, wirkt, auch wenn sie als Montage erkannt wird, für viele peinlich und ist daher geeignet, den solcherart Dargestellten in seiner Würde zu verletzen. (T1) TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2382/96i Vgl auch TE OGH 2000-09-13 4 Ob 187/99z nur: Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. (T2)nur: Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. (T2) TE OGH 2000-07-18 4 Ob 175/00i Auch; nur T2 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p nur T2; Veröff: SZ 2003/169 TE OGH 2007-05-22 4 Ob 73/07z TE OGH 2008-09-23 4 Ob 150/08z TE OGH 2009-09-29 4 Ob 155/09m Vgl auch TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d Auch; nur T2 TE OGH 2010-12-15 4 Ob 119/10v Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T3) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 174/10g Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T4) TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T5)Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach Paragraphen 78, 81, UrhG, sondern nach Paragraph 16, ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T5) Veröff: SZ 2012/55 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 162/13x Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 187/14z nur T2; Beisatz: Hier: Abbildung eines wegen Mordversuchs Angeklagten in Handschellen. (T6); Veröff: SZ 2015/6 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Beisatz: Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dient nicht der Aufrechterhaltung der Anonymität des Abgebildeten als Selbstzweck, sondern stets nur dem Schutz vor Verletzung bestimmter Persönlichkeitsrechte durch öffentliches Ausstellen oder Verbreitung des Bildnisses. (T7)Beisatz: Der Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG dient nicht der Aufrechterhaltung der Anonymität des Abgebildeten als Selbstzweck, sondern stets nur dem Schutz vor Verletzung bestimmter Persönlichkeitsrechte durch öffentliches Ausstellen oder Verbreitung des Bildnisses. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078186
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.