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OGH Rechtssatz RS0044608 (4Ob522/95)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044608 Entscheidungsdatum25.04.1995 Geschäftszahl4Ob522/95; 3Ob34/12i NormABGB §970 RechtssatzBei der Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu nutzen und kann er (können sie) Dritte von der Benützung der Räumlichkeiten ausschließen, so sind die §§ 970 ff ABGB nicht anzuwenden (mit ausführlicher Besprechung von Lehre und Judikatur).Bei der Anwendung der Paragraphen 970, ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu nutzen und kann er (können sie) Dritte von der Benützung der Räumlichkeiten ausschließen, so sind die Paragraphen 970, ff ABGB nicht anzuwenden (mit ausführlicher Besprechung von Lehre und Judikatur).

EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-25 4 Ob 522/95 Veröff: SZ 68/79 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 34/12i Vgl auch; Beisatz: Siehe auch 2 Ob 256/98g. Die Gefahr des offenen Hauses ist dann zu verneinen, wenn nur solche Personen Zutritt zum Aufbewahrungsraum haben, die vertraglich das Recht erworben haben, den Raum unter Ausschluss anderer zu betreten. Sie besteht aber bei einem Hangar, der 15.000 Personen offen steht, auch wenn Zugangs‑ und Sicherheitskontrollen vorgeschaltet sind. (T1)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.