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OGH Rechtssatz RS0044614 (4Ob522/95)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044614 Entscheidungsdatum25.04.1995 Geschäftszahl4Ob522/95; 9Ob42/07b; 3Ob34/12i NormABGB §970 RechtssatzDer Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung, womit die Anwendung der §§ 970 ff ABGB entfällt.Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum im Sinne des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB zur Verfügung, womit die Anwendung der Paragraphen 970, ff ABGB entfällt.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-25 4 Ob 522/95 Veröff: SZ 68/79 TE OGH 2007-08-08 9 Ob 42/07b Beisatz: Parkgaragen, wie sie heute wegen des Mangels an Parkplätzen errichtet und benutzt werden, sind keine Aufbewahrungsräume iS des § 970 Abs 2 ABGB. (T1); Veröff: SZ 2007/124Beisatz: Parkgaragen, wie sie heute wegen des Mangels an Parkplätzen errichtet und benutzt werden, sind keine Aufbewahrungsräume iS des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB. (T1); Veröff: SZ 2007/124 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 34/12i Vgl; Beisatz: Siehe auch 2 Ob 256/98g; Garagen ‑ Kurzparkvertrag verneint und folglich der verfahrensgegenständliche Hangar zur langfristigen Einstellung von Flugzeugen als Aufbewahrungsraum iSd § 970 Abs 2 ABGB beurteilt. (T2)Vgl; Beisatz: Siehe auch 2 Ob 256/98g; Garagen ‑ Kurzparkvertrag verneint und folglich der verfahrensgegenständliche Hangar zur langfristigen Einstellung von Flugzeugen als Aufbewahrungsraum iSd Paragraph 970, Absatz 2, ABGB beurteilt. (T2)

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