RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0124769 Entscheidungsdatum26.04.1995 GeschäftszahlBsw15974/90; Bsw62746/00; Bsw40284/98; Bsw41205/98; Bsw36961/02; Bsw57597/00; Bsw49418/99; Bsw66298/01; Bsw60899/00; Bsw34875/07; Bsw34147/06; Bsw3084/07; Bsw29369/10; Bsw29222/11 (Bsw64345/11); Bsw29369/10; Bsw40454/07; Bsw33677/10 (Bsw52340/10) NormMRK Art10 Abs2 IV4i RechtssatzObwohl die Presse gewisse Grenzen respektieren muss, namentlich zum Schutz des guten Rufes anderer, ist es ihre Aufgabe, Informationen und Gedanken über politische Fragen und andere Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu vermitteln (vgl. Urteil Castells/E, A/236 § 43). Dies schließt zweifellos Fragen des Funktionierens des Gerichtssystems ein, einer wesentlichen Voraussetzung jeder demokratischen Gesellschaft. Allerdings bedarf die Justiz in ihrer besonderen Rolle als Garant für die Gerechtigkeit (die einen grundlegenden Wert in einem Rechtsstaat darstellt) des öffentlichen Vertrauens. Daher muss sie vor unbegründeten und destruktiven Angriffen geschützt werden, insb. im Hinblick darauf, dass Richter wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht diesen Angriffen oftmals nicht entgegentreten können.Obwohl die Presse gewisse Grenzen respektieren muss, namentlich zum Schutz des guten Rufes anderer, ist es ihre Aufgabe, Informationen und Gedanken über politische Fragen und andere Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu vermitteln vergleiche Urteil Castells/E, A/236 Paragraph 43,). Dies schließt zweifellos Fragen des Funktionierens des Gerichtssystems ein, einer wesentlichen Voraussetzung jeder demokratischen Gesellschaft. Allerdings bedarf die Justiz in ihrer besonderen Rolle als Garant für die Gerechtigkeit (die einen grundlegenden Wert in einem Rechtsstaat darstellt) des öffentlichen Vertrauens. Daher muss sie vor unbegründeten und destruktiven Angriffen geschützt werden, insb. im Hinblick darauf, dass Richter wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht diesen Angriffen oftmals nicht entgegentreten können. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1995-04-26 Bsw 15974/90 Bem: Prager und Oberschlick gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1995,121 TE AUSL EGMR 2002-11-14 Bsw 62746/00 Vgl; nur: Obwohl die Presse gewisse Grenzen respektieren muss, namentlich zum Schutz des guten Rufes anderer, ist es ihre Aufgabe, Informationen und Gedanken über politische Fragen und andere Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu vermitteln (vgl. Urteil Castells/E, A/236 § 43). (T1)Vgl; nur: Obwohl die Presse gewisse Grenzen respektieren muss, namentlich zum Schutz des guten Rufes anderer, ist es ihre Aufgabe, Informationen und Gedanken über politische Fragen und andere Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu vermitteln vergleiche Urteil Castells/E, A/236 Paragraph 43,). (T1) Veröff: NL 2002,247 TE AUSL EGMR 2003-11-06 Bsw 40284/98 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2003,305 TE AUSL EGMR 2001-02-06 Bsw 41205/98 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2001,29 TE AUSL EGMR 2004-05-13 Bsw 36961/02 nur T1; Veröff: NL 2004,113 TE AUSL EGMR 2004-05-25 Bsw 57597/00 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2004,115 TE AUSL EGMR 2004-07-20 Bsw 49418/99 Vgl; Veröff: NL 2004,188 TE AUSL EGMR 2005-12-13 Bsw 66298/01 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2005,298 TE AUSL EGMR 2006-11-02 Bsw 60899/00 Veröff: NL 2006,289 TE AUSL EGMR 2010-07-15 Bsw 34875/07 Auch; nur: Die Aufgabe der Presse, Informationen und Gedanken über politische Fragen und andere Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu vermitteln schließt zweifellos Fragen des Funktionierens des Gerichtssystems ein. (T2) Veröff: NL 2010,232 TE AUSL EGMR 2010-09-21 Bsw 34147/06 Vgl auch; Veröff: NL 2010,289 TE AUSL EGMR 2012-09-18 Bsw 3084/07 Beisatz: Hier: Verhältnismäßigkeit der Verurteilung der Wochenzeitung Falter nach überschießender Kritik an einer Richterin, die den in einem Prozess wegen Vergewaltigung einer Afrikanerin im Erstaufnahmezentrum Traiskirchen angeklagten Wachmann freisprach. (Bem: Falter Zeitschriften GmbH gg. Österreich [Nr 2]) (T3) TE AUSL EGMR 2013-07-11 Bsw 29369/10 Auch; Beisatz: Anwälte dürfen sich öffentlich über Fehlfunktionen der Justiz äußern. Eine Kritik darf freilich gewisse Grenzen nicht überschreiten. (Morice gg. Frankreich) (T4) Veröff: NL 2013,254 TE AUSL EGMR 2015-01-27 Bsw 29222/11 Ähnlich; nur: Allerdings bedarf die Justiz in ihrer besonderen Rolle als Garant für die Gerechtigkeit (die einen grundlegenden Wert in einem Rechtsstaat darstellt) des öffentlichen Vertrauens. Daher muss sie vor unbegründeten und destruktiven Angriffen geschützt werden. (T5) Beisatz: Dies gilt auch für Sachverständige, die ihre Verpflichtungen unter Bedingungen ausüben können müssen, unter denen sie frei von ungebührlichen Störungen sind. (Fuchs gg. Deutschland) (T6) Veröff: NL 2015,141 TE AUSL EGMR 2015-04-23 Bsw 29369/10 Beisatz: Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass es Personen verboten ist, ihre Ansichten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse hinsichtlich des Funktionierens des Gerichtssystems in Form von Werturteilen mit ausreichender Tatsachengrundlage auszudrücken, oder dass jede Kritik an der Justiz untersagt wird. (Morice gg. Frankreich [Große Kammer]) (T7) Veröff: NL 2015,153 TE AUSL EGMR 2015-11-10 Bsw 40454/07 Auch; Beisatz: Der Beitrag der Presse zu einer Debatte von öffentlichem Interesse kann nicht bloß auf laufende Ereignisse oder bereits geführte Debatten beschränkt werden. Die Presse ist ein Mittel zur Verbreitung von Debatten von öffentlichem Interesse, sie hat aber auch die Rolle, Informationen zu enthüllen und die Öffentlichkeit auf sie aufmerksam zu machen, wenn sie ein solches Interesse wecken und eine Debatte in der Gesellschaft anstoßen können. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T8) Veröff: NL 2015,537 TE AUSL EGMR 2016-05-17 Bsw 33677/10 Auch; nur T2; Beisatz: Eine ernsthafte Debatte über den psychischen Gesundheitszustand eines gerichtlich beeideten psychologischen Sachverständigen, die durch einen begründeten Verdacht hervorgerufen wird, muss als eine Debatte von öffentlichem Interesse angesehen werden. (Fürst-Pfeifer gg. Österreich) (T9) Veröff: NL 2016/255 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0124769
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