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9ObA54/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.04.1995 Geschäftszahl9ObA54/95; 8ObA234/95; 8ObA257/98x NormArbVG §33 Abs2 Z4;

RechtssatzEin als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG.Ein als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/04/26 9 ObA 54/95 TE OGH 1996/06/13 8 ObA 234/95 TE OGH 1998/12/10 8 ObA 257/98x Auch; Beisatz: Hier: Wird trotz der gebotenen Bestellung einer (Gemeinde)Personalvertretung ein Betriebsrat gewählt, stellt dies einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 59 ArbVG dar; hier: Musikschule. (T1) Auch; Beisatz: Hier: Wird trotz der gebotenen Bestellung einer (Gemeinde)Personalvertretung ein Betriebsrat gewählt, stellt dies einen Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 59, ArbVG dar; hier: Musikschule. (T1) RechtssatznummerRS0051030

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