RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047277 Entscheidungsdatum26.04.1995 Geschäftszahl9ObA55/95; 9ObA106/97x; 6Ob310/01h; 9ObA147/03p; 6Ob231/05x; 8ObA37/06h; 9ObA73/10s; 9ObA67/15s; 6Ob152/18y NormABGB §862a; ABGB §1158 IV; AngG §20 I2ABGB §862a; ABGB §1158 römisch vier; AngG §20 I2 RechtssatzDer eine Kündigung Aussprechende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Ein Übergang des Risikos kann nur eintreten, wenn sich der Vertragspartner dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht. In diesem Fall muss er sich so behandeln lassen, als ob er die Auflösungserklärung rechtzeitig empfangen hätte (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG 7.Auflage 378). EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-26 9 ObA 55/95 Veröff: SZ 68/85 TE OGH 1997-07-09 9 ObA 106/97x Auch; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall war dem Dienstgeber die Urlaubsadresse des Dienstnehmers zwar nicht bekannt, wohl aber der Umstand, dass dieser "auf Urlaub fahren werde", worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Entfernung von der Wohnadresse zu verstehen ist. Dem Dienstgeber wäre es daher zumutbar gewesen, den noch am Vortag anwesenden Dienstnehmer, dessen Entfernung vom Wohnort bekannt war, nach seiner Urlaubsadresse zu fragen. Das in der Zeit der Abwesenheit zugesandte Pensionierungsschreiben kann daher nicht als zugegangen angesehen werden. (T1) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 310/01h TE OGH 2004-02-25 9 ObA 147/03p Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat die beklagte Partei in Kenntnis der bevorstehenden Ortsabwesenheit des Klägers den Zeitpunkt der Absendung der Kündigungserklärung so gewählt, dass ein rechtzeitiger Zugang nur unter günstigsten Bedingungen (Zustellversuch am nächsten Tag, Rückkehr des Adressaten an seinen Wohnsitz vor Schalterschluss beim Postamt) möglich gewesen wäre, kann dem Kläger nicht der Vorwurf einer Zugangsvereitelung gemacht werden, wenn er seinen Tagesablauf an diesem Tag nicht auf die - keinesfalls mit Sicherheit zu erwartende - Zustellung ausgerichtet, sondern sich unmittelbar nach seinem Dienst an den Urlaubsort begeben hat. (T2) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 231/05x Auch; Beisatz: Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können. Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T3) TE OGH 2006-05-11 8 ObA 37/06h Beis wie T3 TE OGH 2010-09-03 9 ObA 73/10s Auch; nur: Der eine Kündigung Aussprechende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. (T4) Beisatz: Kann die Kündigung wegen etwa urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden, so wird sie abgesehen von Fällen einer Zugangsfiktion wegen Zugangsvereitelung nicht wirksam. (T5) TE OGH 2015-06-24 9 ObA 67/15s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 152/18y Vgl; Beisatz: Hier: Empfang einer Kündigung per E-Mail während eines angekündigten Betriebsurlaubs in der Weihnachtszeit – keine Vereitelung des Zugangs wider Treu und Glauben, daher Zugang erst mit dem nächsten Werktag. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047277
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.