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Obsah (4)§1§11§12§13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044166 Entscheidungsdatum27.04.1995 Geschäftszahl8ObA225/95; 8ObA131/98b; 8ObA260/98p; 8ObA122/01a; 9ObA66/03a; 9ObA110/12k; 4Ob78/17z; 9ObA134/19z; 8ObA49/2

§1

A;

§1

C5a;

§1

C6;

§11

;

§12

;

§13Ang

G §36 römisch eins;

§1

A;

§1

C5a;

§1

C6;

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§12

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§13Rechtssatz

Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber.Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des Paragraph 36, AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber. EntscheidungstexteTE OGH 1995-04-27 8 ObA 225/95 Veröff: SZ 68/87 TE OGH 1998-11-12 8 ObA 131/98b nur: Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. (T1); Beisatz: Geht es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände, ist ein (ehemaliger) Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen (ehemaligen) Dienstgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat. (T2); Beisatz: Hier: Information eines Geschäftspartners des (ehemaligen) Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des (ehemaligen) Dienstgebers ist zweifellos ein schonenderes und gelinderes Mittel als eine Strafanzeige. (T3)nur: Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des Paragraph 36, AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. (T1); Beisatz: Geht es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände, ist ein (ehemaliger) Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen (ehemaligen) Dienstgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat. (T2); Beisatz: Hier: Information eines Geschäftspartners des (ehemaligen) Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des (ehemaligen) Dienstgebers ist zweifellos ein schonenderes und gelinderes Mittel als eine Strafanzeige. (T3) TE OGH 1999-01-28 8 ObA 260/98p Auch TE OGH 2001-07-05 8 ObA 122/01a TE OGH 2003-06-25 9 ObA 66/03a TE OGH 2012-10-22 9 ObA 110/12k Vgl auch; Beisatz: Hier: Belegrückgabeverpflichtung. (T4) TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z Beisatz: Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen § 1

verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. (T5)Beisatz: Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen Paragraph eins,

verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. (T5) TE OGH 2019-12-17 9 ObA 134/19z Beisatz: Haben Parteien eines Arbeitsvertrags sowohl eine Kundenschutzklausel als auch eine Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart, ist die bloße Kontaktaufnahme mit Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zwar ein Verstoß gegen die Kundenschutzklausel, für sich allein aber noch kein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung, von welchem erst bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente, etwa dem Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, gesprochen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Kundenschutzklausel die speziellere Regelung darstellt, die als Konkurrenzklausel auch zusätzlichen Beschränkungen unterliegt. (T6) TE OGH 2022-07-18 8 ObA 49/22x Vgl; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044166

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.