RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088955 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl12Os29/95; 15Os159/98; 13Os102/06h; 14Os97/07g; 12Os134/10p; 15Os9/11d; 11Os168/11g; 15Os166/12v; 14Os86/14z; 12Os15/16x; 8Ob144/17k; 12Os114/18h; 15Os94/19s; 15Os109/19x; 12Os30/20h; 15Os47/20f; 14Os138/20f; 12Os118/25g; 6Ob179/25d NormStGB §6 A3 StGB §7 Abs2 RechtssatzNach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhanges (= objektive Vorhersehbarkeit) dann zu bejahen, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wobei der Ablauf des Geschehens nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar zu sein braucht. Die (generelle) objektive Vorhersehbarkeit entfällt daher lediglich bei Fallkonstellationen mit einem gänzlich außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegenden - atypischen - Kausalverlauf, der sich geradezu als eine schicksalshafte Verkettung unglücklicher Umstände darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-04 12 Os 29/95 TE OGH 1998-10-15 15 Os 159/98 TE OGH 2006-11-08 13 Os 102/06h auch; nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhanges (= objektive Vorhersehbarkeit) dann zu bejahen, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wobei der Ablauf des Geschehens nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar zu sein braucht. (T1) Beisatz: Für die subjektive Zurechenbarkeit des Erfolgs (§ 7 Abs 2 StGB) reicht es aus, wenn der Täter allgemein voraussehen kann, dass dieser in einer Weise zustande kommt, die den Anforderungen des Adäquanz- und Risikozusammenhangs genügt, wogegen die Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs innerhalb dieses Rahmens nicht erforderlich ist. (T2)Beisatz: Für die subjektive Zurechenbarkeit des Erfolgs (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) reicht es aus, wenn der Täter allgemein voraussehen kann, dass dieser in einer Weise zustande kommt, die den Anforderungen des Adäquanz- und Risikozusammenhangs genügt, wogegen die Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs innerhalb dieses Rahmens nicht erforderlich ist. (T2) TE OGH 2007-10-02 14 Os 97/07g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-11-11 12 Os 134/10p Vgl TE OGH 2011-06-29 15 Os 9/11d Vgl; Beisatz: Hier: Belastungsabhängige Anpassungsstörung der Unmündigen aufgrund eines schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 und 3 StGB. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Belastungsabhängige Anpassungsstörung der Unmündigen aufgrund eines schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 StGB. (T3) TE OGH 2012-02-16 11 Os 168/11g Vgl; Beisatz: Hier: Schwere und dauerhafte Hirnschädigung als Folge eines Halsklammer-Würgegriffs („Schwitzkasten“). (T4) TE OGH 2013-03-20 15 Os 166/12v Auch TE OGH 2014-09-11 14 Os 86/14z Auch TE OGH 2016-07-14 12 Os 15/16x Auch TE OGH 2018-01-26 8 Ob 144/17k Auch TE OGH 2018-11-06 12 Os 114/18h Vgl TE OGH 2019-08-22 15 Os 94/19s nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2019-12-04 15 Os 109/19x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-05-04 12 Os 30/20h Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-06-05 15 Os 47/20f nur T1 TE OGH 2021-03-23 14 Os 138/20f Vgl TE OGH 2025-11-12 12 Os 118/25g vgl TE OGH 2026-01-28 6 Ob 179/25d nur: Das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs liegt vor, wenn der konkrete Kausalverlauf samt dem eingetretenen Erfolg nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088955
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