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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054994 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl10Bkd1/95; 9Bkd2/97; 12Bkd3/98; 7Bkd8/99; 2Bkd11/00; 16Bkd8/04; 12Bkd4/10; 28Os5/14s; 20Ds1/17b; 23Ds6/19p; 24Ds1/23s; 21Ds6/23d NormDSt 1990 §1 Abs1 B DSt 1990 §1 Abs1 D RAO §10 RL-BA 1977 §13 RechtssatzWird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung eines der Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Rechtsanwalt aber nur dann schuldig, wenn er mit der Vertragserrichtung von beiden Teilen - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - beauftragt war, nicht aber dann, wenn die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren, also dem Rechtsanwalt bloß die Aufgabe der Einhaltung der richtigen Form zufiel (AnwBl 1963,108; SZ 28/57). Hat es der Rechtsanwalt von nur einer Partei übernommen, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, so ist er berechtigt, diese Partei in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hatte, nur seine Partei zu vertreten (§ 13 RL-BA 1977).Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung eines der Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Rechtsanwalt aber nur dann schuldig, wenn er mit der Vertragserrichtung von beiden Teilen - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - beauftragt war, nicht aber dann, wenn die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren, also dem Rechtsanwalt bloß die Aufgabe der Einhaltung der richtigen Form zufiel (AnwBl 1963,108; SZ 28/57). Hat es der Rechtsanwalt von nur einer Partei übernommen, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, so ist er berechtigt, diese Partei in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hatte, nur seine Partei zu vertreten (Paragraph 13, RL-BA 1977). EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-08 10 Bkd 1/95 TE OGH 1997-12-01 9 Bkd 2/97 nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. (T1) Beisatz: Hier: Vertretung beider Eheleute bei Abschluß eines Schenkungsvertrages - Vertretung eines Ehepartners bei der darauf folgenden Scheidung. (T2) TE OGH 1998-05-25 12 Bkd 3/98 nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. (T3) Beisatz: Ein Rechtsanwalt macht sich daher einer Verletzung von Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn er einen Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag oder eine damit zusammenhängende Sache ist, gegen einen anderen Vertragspartner vertritt. (T4) Beisatz: Hier: Eine Käufergruppe wird gegen die andere Käufergruppe vertreten. (T5) TE OGH 2000-02-21 7 Bkd 8/99 nur: Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung eines der Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Rechtsanwalt aber nur dann schuldig, wenn er mit der Vertragserrichtung von beiden Teilen - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - beauftragt war, nicht aber dann, wenn die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren, also dem Rechtsanwalt bloß die Aufgabe der Einhaltung der richtigen Form zufiel. (T6) TE OGH 2001-04-23 2 Bkd 11/00 Vgl auch; nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. (T7) Beisatz: Ein Schadenseintritt ist keinesfalls erforderlich um das Handeln disziplinär strafbar zu machen. (T8) TE OGH 2004-11-15 16 Bkd 8/04 Auch TE OGH 2010-11-29 12 Bkd 4/10 Vgl; Beisatz: Gemäß § 10 Abs 1 RAO iVm § 13 RL-BA hat sogar der Rechtsanwalt, der es von nur einer Partei übernommen hat, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, der anderen (nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beratenen) Partei gegenüber ausdrücklich zu erklären, nur seine Partei zu vertreten, wenn er in weiterer Folge diese in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag vertreten will. Diese Erklärung kann weder durch eine Erklärung der anderen Partei, noch durch eine solche ersetzt werden, die die Ausschließlichkeit des Vertretungswillens nicht explizit enthält. (T9)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 13, RL-BA hat sogar der Rechtsanwalt, der es von nur einer Partei übernommen hat, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, der anderen (nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beratenen) Partei gegenüber ausdrücklich zu erklären, nur seine Partei zu vertreten, wenn er in weiterer Folge diese in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag vertreten will. Diese Erklärung kann weder durch eine Erklärung der anderen Partei, noch durch eine solche ersetzt werden, die die Ausschließlichkeit des Vertretungswillens nicht explizit enthält. (T9) TE OGH 2014-11-20 28 Os 5/14s Auch; Beis wie T8; nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. (T10) Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Anwalt eine unvertretene Partei zu einem (partiellen) Vertragsbeitritt auffordert, mag auch der Vertrag selbst nicht von ihm formuliert worden sein. (T11) TE OGH 2017-05-30 20 Ds 1/17b Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2020-11-25 23 Ds 6/19p Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-09-13 24 Ds 1/23s vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-04-26 21 Ds 6/23d vgl; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054994

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.