RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.05.1995 Geschäftszahl4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob2240/96g; 4Ob48/98g; 4Ob227/98f; 4Ob95/99w; 4Ob203/99b; 4Ob7/00h; 4Ob45/00x; 4Ob46/00v; 4Ob36/00y; 4Ob296/00h; 3Ob60/01x; 4Ob170/01f; 4Ob95/02b; 4Ob162/06m; 4Ob110/07s; 4Ob130/07g; 4Ob237/07t; 4Ob41/08w; 4Ob158/08a NormUWG §2 C2a; UWG §9a RechtssatzOb eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt; bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Ankündigenden ungünstigste Auslegung (so schon Entscheidung vom 03.02.1976, 4 Ob 366/75 zu § 1 ZugG = ÖBl 1976,108).Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt; bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Ankündigenden ungünstigste Auslegung (so schon Entscheidung vom 03.02.1976, 4 Ob 366/75 zu Paragraph eins, ZugG = ÖBl 1976,108). EntscheidungstexteTE OGH 1995/05/09 4 Ob 35/95 Veröff: SZ 68/88 TE OGH 1995/06/13 4 Ob 51/95 TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2240/96g Vgl auch; nur: Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt. (T1); Beisatz: Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Hauptware und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. (T2) TE OGH 1998/03/31 4 Ob 48/98g Auch; nur T1 TE OGH 1998/10/20 4 Ob 227/98f Auch; Beis wie T2 TE OGH 1999/04/27 4 Ob 95/99w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999/09/13 4 Ob 203/99b nur: Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt; bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Ankündigenden ungünstigste Auslegung. (T3) TE OGH 2000/02/15 4 Ob 7/00h Auch; nur: Bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Ankündigenden ungünstigste Auslegung. (T4); Beis wie T2 TE OGH 2000/04/12 4 Ob 45/00x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000/04/12 4 Ob 46/00v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000/03/14 4 Ob 36/00y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000/11/28 4 Ob 296/00h Vgl auch TE OGH 2001/08/29 3 Ob 60/01x nur T1 TE OGH 2001/09/12 4 Ob 170/01f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002/07/16 4 Ob 95/02b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006/11/21 4 Ob 162/06m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Als Kriterien für das Vorliegen einer Funktionseinheit kommen neben dem Inhalt des konkreten Angebots und dem Verbraucherverhalten auch technische Gegebenheiten, wie etwa die Unentbehrlichkeit der einen Ware oder Dienstleistung für die Nutzung der anderen in Frage. Vernünftige wirtschaftliche Interessen des Abnehmers an der Koppelung des Angebots sind gleichfalls zu berücksichtigen. (Hier: Zugabeneigenschaft bei Pay-TV-Jahresabonnement und Digitalreceiver verneint - „Funktionseinheit Premiereabonnement - Receiver") (T5) TE OGH 2007/06/12 4 Ob 110/07s TE OGH 2007/07/10 4 Ob 130/07g nur T1 TE OGH 2008/01/22 4 Ob 237/07t TE OGH 2008/06/10 4 Ob 41/08w nur T1; Beisatz: Hier: Für Wiener Zeitung und Amtsblatt Zugabeneigenschaft verneint. (T6) TE OGH 2008/10/14 4 Ob 158/08a Auch; nur T2; Beisatz: Hier: „Nimm drei, zahl zwei". (T7) RechtssatznummerRS0078697
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.