← Österreich

{'item': ['5Ob69/95', '5Ob165/08p', '5Ob80/10s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070233 Entscheidungsdatum09.05.1995 Geschäftszahl5Ob69/95; 5Ob165/08p; 5Ob80/10s NormMRG idF vor dem 3.WÄG §18;

idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6;

idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7;

§18

;

§18

Abs1 Z1;

§18

Abs1 Z6;

§18

Abs1 Z7MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG §18;

in der Fassung vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6;

in der Fassung vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7;

§18

;

§18

Abs1 Z1;

§18

Abs1 Z6;

§18Abs1 Z7 Rechtssatz

Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7

idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietgegenstände des Hauses, gleichgültig, ob diese vermietet sind, anders verwertet werden oder leer stehen. Darüberhinaus ergibt sich aus dem Einleitungssatz des § 18 Abs 1

, dass auch die mögliche Deckung des monatlichen Deckungserfordernisses in den künftigen Hauptmietzinsen (die ja bei zulässig vereinbarten angemessenen Mietzinsen viel höher sein könnten als die "anrechenbaren") einer Mietzinserhöhung entgegensteht. Allfällige höhere Einnahmen nach einem bloß möglichen späteren Dachbodenausbau sind bei der Deckungsprüfung im Sinne des Einleitungssatzes des § 18 Abs 1

nicht anzusetzen; für die Entscheidung maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse.Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 und 7

in der Fassung vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietgegenstände des Hauses, gleichgültig, ob diese vermietet sind, anders verwertet werden oder leer stehen. Darüberhinaus ergibt sich aus dem Einleitungssatz des Paragraph 18, Absatz eins,

, dass auch die mögliche Deckung des monatlichen Deckungserfordernisses in den künftigen Hauptmietzinsen (die ja bei zulässig vereinbarten angemessenen Mietzinsen viel höher sein könnten als die "anrechenbaren") einer Mietzinserhöhung entgegensteht. Allfällige höhere Einnahmen nach einem bloß möglichen späteren Dachbodenausbau sind bei der Deckungsprüfung im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 18, Absatz eins,

nicht anzusetzen; für die Entscheidung maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-09 5 Ob 69/95 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 165/08p Auch; Beisatz: Die eigentliche volle Mietzinserhöhung setzt zunächst nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7

voraus, dass das „monatliche Deckungserfordernis" größer ist als die „anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse". Letztere sind zufolge § 18 Abs 1 Z 6

nach § 20 Abs 1 Z 1 lit b bis d

zu errechnen. (T1); Beisatz: Aus § 18 Abs 1

ergibt sich aber, dass auch die mögliche Deckung des monatlichen Deckungserfordernisses in den künftigen Hauptmietzinsen, also den während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinsen, einer Mietzinserhöhung entgegensteht. (T2); Beisatz: Soweit nämlich die absehbaren Hauptmietzinseingänge ausreichen, um die Kosten heranstehender größerer Erhaltungsarbeiten samt Finanzierungskosten zu decken, hat der Vermieter ohne Einschaltung von Gericht oder Schlichtungsstelle ein Instandhaltungsdarlehen aufzunehmen und die Annuitäten aus den Mietzinsen zu decken. (T3); Beisatz: Auch die von Wohnungseigentümern vermieteten Objekte sind rechnerisch bei Ermittlung einer Erhöhung nach § 18

mitzuberücksichtigen. Das betrifft nicht nur die Errechnung der Hauptmietzinsreserve beziehungsweise des Hauptmietzinsabgangs im gesamten Verrechnungszeitraum, sondern jedenfalls bei „Altmietern" in vor dem

  1. 2002 eingeleiteten Verfahren aufgrund der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 5 WEG auch die effektiven Mietzinseingänge. (T4)Auch; Beisatz: Die eigentliche volle Mietzinserhöhung setzt zunächst nach dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 und 7

voraus, dass das „monatliche Deckungserfordernis" größer ist als die „anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse". Letztere sind zufolge Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6,

nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d

zu errechnen. (T1); Beisatz: Aus Paragraph 18, Absatz eins,

ergibt sich aber, dass auch die mögliche Deckung des monatlichen Deckungserfordernisses in den künftigen Hauptmietzinsen, also den während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinsen, einer Mietzinserhöhung entgegensteht. (T2); Beisatz: Soweit nämlich die absehbaren Hauptmietzinseingänge ausreichen, um die Kosten heranstehender größerer Erhaltungsarbeiten samt Finanzierungskosten zu decken, hat der Vermieter ohne Einschaltung von Gericht oder Schlichtungsstelle ein Instandhaltungsdarlehen aufzunehmen und die Annuitäten aus den Mietzinsen zu decken. (T3); Beisatz: Auch die von Wohnungseigentümern vermieteten Objekte sind rechnerisch bei Ermittlung einer Erhöhung nach Paragraph 18,

mitzuberücksichtigen. Das betrifft nicht nur die Errechnung der Hauptmietzinsreserve beziehungsweise des Hauptmietzinsabgangs im gesamten Verrechnungszeitraum, sondern jedenfalls bei „Altmietern" in vor dem

  1. 2002 eingeleiteten Verfahren aufgrund der Übergangsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 5, WEG auch die effektiven Mietzinseingänge. (T4) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 80/10s Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.