Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundzulegen. In der Regel ist von der Normalarbeitszeit auszugehen.Der im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Absatz eins, der
Paragraph 273, Absatz eins, leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundzulegen. In der Regel ist von der Normalarbeitszeit auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-09 10 ObS 78/95 TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2339/96k nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der
(T1)nur: Der im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Absatz eins, der
Paragraph 273, Absatz eins, leg cit anzulegen. (T1) TE OGH 1997-09-09 10 ObS 297/97t Ähnlich; Beisatz: Kann der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden kann, ist anzunehmen, daß er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46). (T2) TE OGH 1999-05-04 10 ObS 85/99v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-06-29 10 ObS 26/99t Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage nach der "Lohnhälfte" nicht. (T3) TE OGH 2000-03-21 10 ObS 3/00i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-07-25 10 ObS 182/00p Auch TE OGH 2002-04-16 10 ObS 390/01b Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 309/01s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-03-04 10 ObS 22/03p nur T1 TE OGH 2004-07-27 10 ObS 96/04x Ähnlich; Beis wie T2 TE OGH 2006-09-12 10 ObS 109/06m Vgl auch; nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der
Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. (T4); Beisatz: § 255 Abs 3 ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab. (T5); Beisatz: Im Hinblick auf den Fürsorgecharakter eignen sich weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilfehilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG. (T6)Vgl auch; nur: Der im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Absatz eins, der
Paragraph 273, Absatz eins, leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. (T4); Beisatz: Paragraph 255, Absatz 3, ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab. (T5); Beisatz: Im Hinblick auf den Fürsorgecharakter eignen sich weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilfehilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. (T6) TE OGH 2006-12-19 10 ObS 199/06x Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2008-06-10 10 ObS 29/08z Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Zu dieser „gesetzlichen Lohnhälfte" hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass als Vergleichsmaßstab der übliche Verdienst heranzuziehen ist, den ein gesunder Versicherter durch die Verweisungstätigkeit als Vollzeitbeschäftigter regelmäßig in der Normalarbeitszeit erzielen kann. Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach denselben Kriterien zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenüberzustellen. (T7) TE OGH 2008-06-26 10 ObS 83/08s Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2017-05-18 10 ObS 58/17b Auch TE OGH 2022-04-20 10 ObS 180/21z Vgl TE OGH 2025-04-24 10 ObS 13/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084408
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