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{'item': '10ObS81/95; 10ObS2176/96i; 10ObS106/97d; 10ObS6/97y; 10ObS99/98a; 10ObS449/97w; 10ObS314/98v; 10ObS341/98i; 10ObS321/99z; 10ObS367/99i; 10Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058292 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl10ObS81/95; 10ObS2176/96i; 10ObS106/97d; 10ObS6/97y; 10ObS99/98a; 10ObS449/97w; 10ObS314/98v; 10ObS341/98i; 10ObS321/99z; 10ObS367/99i; 10ObS277/00h; 10ObS412/02i; 10ObS89/03s; 10ObS197/06b; 10ObS12/08z; 10ObS67/17a; 10ObS133/23s; 10ObS49/24i; 10ObS105/24z NormEinstV §1 Abs4 Tir PBV §1 Abs4 RechtssatzEine erhebliche Überschreitung der in § 1 Abs 4 EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt.Eine erhebliche Überschreitung der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-09 10 ObS 81/95 TE OGH 1996-07-16 10 ObS 2176/96i Auch TE OGH 1997-04-15 10 ObS 106/97d TE OGH 1997-02-11 10 ObS 6/97y Auch; Beisatz: Abweichungen von den Mindestwerten nach § 1 Abs 4 EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte erfolgt. (T1)Auch; Beisatz: Abweichungen von den Mindestwerten nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte erfolgt. (T1) TE OGH 1998-03-31 10 ObS 99/98a Auch; Beis wie T1 nur: Abweichungen von den Mindestwerten nach § 1 Abs 4 EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. (T2)Auch; Beis wie T1 nur: Abweichungen von den Mindestwerten nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. (T2) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 449/97w Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Tir PBV. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 4, Tir PBV. (T3) TE OGH 1998-09-15 10 ObS 314/98v Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-10-20 10 ObS 341/98i Beis wie T1 TE OGH 1999-12-14 10 ObS 321/99z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-02 10 ObS 367/99i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-10-24 10 ObS 277/00h TE OGH 2003-01-14 10 ObS 412/02i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-29 10 ObS 89/03s TE OGH 2007-01-16 10 ObS 197/06b TE OGH 2008-02-05 10 ObS 12/08z Auch; Beisatz: Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der im § 1 Abs 4 EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwerts, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt, ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen. (T4)Auch; Beisatz: Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwerts, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt, ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen. (T4) TE OGH 2017-09-13 10 ObS 67/17a TE OGH 2024-01-16 10 ObS 133/23s vgl; Beisatz: Hier: § 3 Abs 6 Kinder-Einstufungsverordnung (täglicher Zeitaufwand für die Einnahme von Mahlzeiten von 90 Minuten.) (T5)vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 6, Kinder-Einstufungsverordnung (täglicher Zeitaufwand für die Einnahme von Mahlzeiten von 90 Minuten.) (T5) Beisatz: Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Kinder-Einstufungsverordnung liegt eine erhebliche Überschreitung des Mindestwerts – entsprechend der Rechtsprechung zur Einstufungsverordnung (RS0058292) – dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte gegeben ist. (T6) TE OGH 2024-07-09 10 ObS 49/24i vgl TE OGH 2024-10-08 10 ObS 105/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058292

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.