OGH Rechtssatz RS0053149 (3Ob35/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053149 Entscheidungsdatum15.12.2025 Geschäftszahl3Ob35/95; 2Ob237/99p; 6Ob17/25f; 17Ob15/25t NormSpaltG §1 Abs2 Z2 VAG §61a ZPO §1 Ab ZPO §155 ZPO §157 ZPO §235 Abs5 RechtssatzAuch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden.Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog Paragraph 157, ZPO mit Beschluß zu entscheiden.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-10 3 Ob 35/95 Veröff: SZ 68/91 TE OGH 1999-11-04 2 Ob 237/99p Vgl auch; nur: Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. (T1) Beisatz: Hier: § 14 Abs 2 Z1 SpaltG. (T2)Vgl auch; nur: Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 14, Absatz 2, Z1 SpaltG. (T2) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 17/25f Beisatz nur wie T1 TE OGH 2025-12-15 17 Ob 15/25t vgl; Beisatz: Die partielle Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Abspaltung zur Aufnahme oder Neugründung während eines anhängigen Verfahrens führt grundsätzlich zu einem gesetzlichen Parteieintritt der – nach dem Spaltungsplan dazu berufenen – übernehmenden Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger. Der Kläger kann das Verfahren aber wahlweise auch gegen die übertragende und die übernehmende Gesellschaft fortsetzen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053149