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{'item': ['3Ob46/95', '8Ob11/05h', '8Ob112/07i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.05.1995 Geschäftszahl3Ob46/95; 8Ob11/05h; 8Ob112/07i NormABGB §457; EO §214 Abs1; EO §237 Abs3; RechtssatzEine Pfandrechtswandlung tritt ein, wenn das von den Erstehern erlegte Meistbot endgültig zum Befriedigungsfonds für die auf das Meistbot gewiesenen Hypothekargläubiger wurde; deren Rechte auf volle Befriedigung aus dem Pfand haben sich in Ansprüche auf rangmäßige Beteiligung am Meistbot gewandelt. Die nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung entgegen § 237 Abs 3 EO erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypotheken hat daher keine materiell - rechtliche Wirkung.Eine Pfandrechtswandlung tritt ein, wenn das von den Erstehern erlegte Meistbot endgültig zum Befriedigungsfonds für die auf das Meistbot gewiesenen Hypothekargläubiger wurde; deren Rechte auf volle Befriedigung aus dem Pfand haben sich in Ansprüche auf rangmäßige Beteiligung am Meistbot gewandelt. Die nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung entgegen Paragraph 237, Absatz 3, EO erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypotheken hat daher keine materiell - rechtliche Wirkung. EntscheidungstexteTE OGH 1995/05/10 3 Ob 46/95 Veröff: SZ 68/92 TE OGH 2005/03/17 8 Ob 11/05h Auch; nur: Die nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung entgegen § 237 Abs 3 EO erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypotheken hat daher keine materiell - rechtliche Wirkung. (T1); Beisatz: Die nach der Zwangsversteigerung (Veräußerung), aber vor dem Verteilungsbeschluss erfolgte Löschung einer auf der betroffenen Liegenschaft begründeten Hypothek ändert nichts daran, dass zwar die Hypothek gelöscht ist, jedoch der Teilnahmeanspruch und das Pfandrecht an dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf weiter aufrecht ist. Hinsichtlich der Liquidierung der aus dem „Kaufschilling" zu befriedigenden Realansprüche entscheidet die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der Veräußerung. (T2); Beisatz: Daran hat sich durch die EO-Novelle 2000 und die neue Fassung des § 214 EO nichts geändert. (T3) Auch; nur: Die nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung entgegen Paragraph 237, Absatz 3, EO erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypotheken hat daher keine materiell - rechtliche Wirkung. (T1); Beisatz: Die nach der Zwangsversteigerung (Veräußerung), aber vor dem Verteilungsbeschluss erfolgte Löschung einer auf der betroffenen Liegenschaft begründeten Hypothek ändert nichts daran, dass zwar die Hypothek gelöscht ist, jedoch der Teilnahmeanspruch und das Pfandrecht an dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf weiter aufrecht ist. Hinsichtlich der Liquidierung der aus dem „Kaufschilling" zu befriedigenden Realansprüche entscheidet die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der Veräußerung. (T2); Beisatz: Daran hat sich durch die EO-Novelle 2000 und die neue Fassung des Paragraph 214, EO nichts geändert. (T3) TE OGH 2008/01/16 8 Ob 112/07i nur: Eine Pfandrechtswandlung tritt ein, wenn das von den Erstehern erlegte Meistbot endgültig zum Befriedigungsfonds für die auf das Meistbot gewiesenen Hypothekargläubiger wurde; deren Rechte auf volle Befriedigung aus dem Pfand haben sich in Ansprüche auf rangmäßige Beteiligung am Meistbot gewandelt. Die nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypotheken hat daher keine materiell - rechtliche Wirkung. (T4) RechtssatznummerRS0050098

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.