OGH Rechtssatz RS0048314 (7Ob559/95)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048314 Entscheidungsdatum10.05.1995 Geschäftszahl7Ob559/95; 6Ob142/10s NormABGB §880a A; ABGB §1090 IIf; ABGB §1353ABGB §880a A; ABGB §1090 römisch zwei f; ABGB §1353 RechtssatzErstreckt sich die Zusage des Garanten nur auf die jeweils zufolge verschuldeter Säumnis fällig gewordenen Ratenzahlungen des Leasingnehmers, treten hier die Merkmale des Bürgschaftsvertrages wesentlich stärker als die der Garantie hervor, was die Heranziehung der in gleichgelagerten Fällen zu Bürgschaftsverträgen ergangenen Rechtsprechung erlaubt. In dieser wird aber einhellig die Meinung vertreten, dass der Bürge für die Folgen des Verzuges, insbesondere für Schadenersatzforderungen oder Konventionalstrafen grundsätzlich nicht zu haften hat, sofern er sich nicht für den jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit verbürgt hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-10 7 Ob 559/95 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 142/10s Auch