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{'item': ['9Ob1577/94', '4Ob43/95', '3Ob108/98y', '3Ob261/98y', '6Ob250/99d', '3Ob51/01y', '3Ob180/04y', '4Ob251/05y', '3Ob199/07x', '7Ob50/09t', '1Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048251 Entscheidungsdatum10.05.1995 Geschäftszahl9Ob1577/94; 4Ob43/95; 3Ob108/98y; 3Ob261/98y; 6Ob250/99d; 3Ob51/01y; 3Ob180/04y; 4Ob251/05y; 3Ob199/07x; 7Ob50/09t; 1Ob61/10t; 6Ob9/18v; 3Ob131/20s NormEO §78; EO §378 C; ZPO §530 A RechtssatzEine analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage auf das Provisorialverfahren ist grundsätzlich nicht geboten. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-10 9 Ob 1577/94 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 43/95 Auch; Beisatz: Da § 78 EO (und in weiterer Folge damit auch § 402 Abs 4 EO) nicht auf die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens verweist, ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 530 ff ZPO auf das Sicherungsverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts kann die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden, zumal die Aufhebungsgründe weder in § 399 EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde. (T1)Auch; Beisatz: Da Paragraph 78, EO (und in weiterer Folge damit auch Paragraph 402, Absatz 4, EO) nicht auf die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens verweist, ist eine unmittelbare Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO auf das Sicherungsverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO entsprechenden Sachverhalts kann die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden, zumal die Aufhebungsgründe weder in Paragraph 399, EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde. (T1) TE OGH 1998-05-19 3 Ob 108/98y Auch; Beisatz: § 78 EO zählt die Bestimmungen über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nicht zu jenen der ZPO, die auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 78, EO zählt die Bestimmungen über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nicht zu jenen der ZPO, die auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind. (T2) TE OGH 1998-11-11 3 Ob 261/98y Auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-11-25 6 Ob 250/99d Vgl auch; Beisatz: Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO im Provisorialverfahren kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Wiederaufnahmswerber ohnehin in der Lage war, eine Sachentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen. In diesem Fall liegt kein Rechtsschutzdefizit vor, das als planwidrige Gesetzeslücke per analogiam geschlossen werden müsste. (T3)Vgl auch; Beisatz: Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 530, ff ZPO im Provisorialverfahren kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Wiederaufnahmswerber ohnehin in der Lage war, eine Sachentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen. In diesem Fall liegt kein Rechtsschutzdefizit vor, das als planwidrige Gesetzeslücke per analogiam geschlossen werden müsste. (T3) TE OGH 2001-05-29 3 Ob 51/01y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2004-07-21 3 Ob 180/04y Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage sind (mangels Nennung in § 78 EO) im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden. (T4)Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage sind (mangels Nennung in Paragraph 78, EO) im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden. (T4) TE OGH 2006-02-14 4 Ob 251/05y TE OGH 2007-10-23 3 Ob 199/07x Auch TE OGH 2009-04-29 7 Ob 50/09t Beis wie T3 TE OGH 2010-06-01 1 Ob 61/10t TE OGH 2018-04-30 6 Ob 9/18v TE OGH 2020-09-02 3 Ob 131/20s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048251

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.