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{'item': '9ObA40/95; 9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObA75/07y; 8ObA80/07h; 9ObA97/08t; 9ObA85/10f; 8ObA32/11f; 9ObA82/13v; 9ObA6/15w; 9ObA16/16t; 8ObS12/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048332 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl9ObA40/95; 9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObA75/07y; 8ObA80/07h; 9ObA97/08t; 9ObA85/10f; 8ObA32/11f; 9ObA82/13v; 9ObA6/15w; 9ObA16/16t; 8ObS12/16x; 9ObA146/16k; 9ObA58/17w; 9ObA141/17a; 8ObA99/21y; 8ObA13/22b; 2Ob93/24a NormABGB §1437 KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §9 Abs6 KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §10 Abs5 RechtssatzDen Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Nach dem oben genannten Kollektivvertrag entfällt der Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach § 10 Abs 5 KollV unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO entlassen wird. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Weihnachtsremuneration auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. Ein gutgläubiger Verbrauch kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den gegebenen Voraussetzungen des § 1438 ABGB einredeweise geltend machte.Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Nach dem oben genannten Kollektivvertrag entfällt der Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach Paragraph 10, Absatz 5, KollV unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 82, GewO entlassen wird. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Weihnachtsremuneration auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. Ein gutgläubiger Verbrauch kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da der Arbeitgeber seinen auf Paragraph 1435, ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den gegebenen Voraussetzungen des Paragraph 1438, ABGB einredeweise geltend machte. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-10 9 ObA 40/95 TE OGH 1996-05-29 9 ObA 2041/96d nur: Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 2002-12-18 9 ObA 104/02p nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, das Ausmaß des Anspruches auf Urlaubsgeld von der Dauer der absolvierten Dienstzeit innerhalb jener Periode, für die die Sonderzahlung gewährt wurde, abhängig zu machen. (T3) TE OGH 2008-02-28 8 ObA 75/07y Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Daher keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Regelung in Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Daher keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Regelung in Artikel römisch zwölf, Absatz 3, KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T4) TE OGH 2008-04-28 8 ObA 80/07h nur T1; Beisatz: Es ist daher auch eine kollektivvertragliche Regelung zulässig, wonach ein Sonderzahlungsanspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung nicht erworben wird. (T5) Beisatz: Hier: Zu Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6)Beisatz: Hier: Zu Artikel römisch zwölf, Absatz 3, KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 97/08t Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn er entlassen wird, bedeutet dies, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T7) Beisatz: Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern nur im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 1438 ABGB geltend macht. (T8)Beisatz: Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen auf Paragraph 1435, ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern nur im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den Voraussetzungen des Paragraph 1438, ABGB geltend macht. (T8) TE OGH 2011-03-30 9 ObA 85/10f Auch TE OGH 2011-06-29 8 ObA 32/11f nur T1 TE OGH 2013-11-26 9 ObA 82/13v Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Anderes gilt im Anwendungsbereich des § 16 AngG, der dem nachträglichen Wegfall eines bereits aliquot erworbenen Sonderzahlungsanspruchs entgegen steht. (T9)Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Anderes gilt im Anwendungsbereich des Paragraph 16, AngG, der dem nachträglichen Wegfall eines bereits aliquot erworbenen Sonderzahlungsanspruchs entgegen steht. (T9) Veröff: SZ 2013/111 TE OGH 2015-05-28 9 ObA 6/15w Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Art 14 KollV für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter. (T10)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Artikel 14, KollV für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter. (T10) TE OGH 2016-03-18 9 ObA 16/16t Auch; Veröff: SZ 2016/36 TE OGH 2016-09-27 8 ObS 12/16x Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2016/99 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 146/16k Auch; Beisatz: Wird eine gänzliche oder anteilige Rückzahlungspflicht nur bei bestimmten Beendigungsarten angeordnet, ergibt sich daraus die Absicht der Kollektivvertragsparteien, im Falle einer anderen Beendigungsart dem Arbeitnehmer die volle Sonderzahlung zu belassen. (T11) Beisatz: Da § 13 Abs 6 des RahmenkollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger das Schicksal eines anteilig überbezahlten Urlaubszuschusses bei bestimmten Beendigungsarten abschließend regelt, kommt in anderen Fällen (hier: Arbeitgeberkündigung) eine Rückerstattung der Überzahlung durch den Arbeitnehmer, sei dies auch durch Anrechnung auf seine Endabrechnungsansprüche, nicht in Frage. (T12)Beisatz: Da Paragraph 13, Absatz 6, des RahmenkollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger das Schicksal eines anteilig überbezahlten Urlaubszuschusses bei bestimmten Beendigungsarten abschließend regelt, kommt in anderen Fällen (hier: Arbeitgeberkündigung) eine Rückerstattung der Überzahlung durch den Arbeitnehmer, sei dies auch durch Anrechnung auf seine Endabrechnungsansprüche, nicht in Frage. (T12) TE OGH 2017-06-28 9 ObA 58/17w nur T1 TE OGH 2018-01-30 9 ObA 141/17a nur T1; Veröff: SZ 2018/7 TE OGH 2022-02-22 8 ObA 99/21y Vgl; nur T1; Beisatz: Es besteht daher kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. (T13) TE OGH 2023-02-23 8 ObA 13/22b vgl; nur T1 Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs ("Tankstellen-KV"). (T14) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es den Kollektivvertragsparteien unbenommen ist, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn berechtigt entlassen wird, bedeutet dies (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16 AngG), dass dieser Anspruch bei einer solchen Beendigung gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Sonderzahlung auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T15)Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es den Kollektivvertragsparteien unbenommen ist, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn berechtigt entlassen wird, bedeutet dies (außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 16, AngG), dass dieser Anspruch bei einer solchen Beendigung gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Sonderzahlung auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T15) Beisatz: Die in den letzten Jahren erfolgte (nur) schrittweise Annäherung der gesetzlichen Regelungen für Angestellte und Arbeiter zeigt, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern noch nicht generell aufgehoben hat. Wenn in verschiedenen Materien eine Gleichstellung erfolgt ist, kann dies nicht ohne Weiteres auf alle Bereiche übertragen werden, in denen unterschiedliche Regelungen weiterhin existieren. Nach wie vor besteht keine gesetzliche Regelung zu Sonderzahlungen für alle Arbeitnehmer. (T16) Beisatz: Gegenteiliges ist auch der Entscheidung 9 ObA 82/13v (Privatkrankenanstalten-KV) nicht zu entnehmen, die sich auf einen Sonderzahlungsanspruch im Anwendungsbereich des § 16 AngG bezieht. (T17)Beisatz: Gegenteiliges ist auch der Entscheidung 9 ObA 82/13v (Privatkrankenanstalten-KV) nicht zu entnehmen, die sich auf einen Sonderzahlungsanspruch im Anwendungsbereich des Paragraph 16, AngG bezieht. (T17) Beisatz: Der kollektivvertragliche Sonderzahlungsanspruch ist weder mit einer Leistungsprämie vergleichbar, noch wird das Recht auf reguläre Kündigung berührt. (T18) TE OGH 2024-06-25 2 Ob 93/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048332

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.