RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048288 Entscheidungsdatum11.12.2024 Geschäftszahl2Ob540/95 (2Ob541/95); 6Ob55/99b; 6Ob201/05k; 6Ob284/05s; 5Ob44/06s; 1Ob256/08s; 8Ob117/20v; 6Ob208/24t NormAußStrG §238 Abs2 AußStrG 2005 §120 AußStrG 2005 §127 RechtssatzDer einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG kann seine Bestellung insoweit anfechten, als in seine eigenen Interessen eingegriffen wird.Der einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG kann seine Bestellung insoweit anfechten, als in seine eigenen Interessen eingegriffen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-11 2 Ob 540/95 Veröff: SZ 68/95 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 55/99b Auch; Beisatz: Rekurslegitimation des einstweiligen Sachwalters gegen die Erweiterung seines Aufgabenbereichs bejaht. (T1) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 201/05k Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T2); Veröff: SZ 2005/142Vgl auch; Beisatz: Paragraph 127, erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T2); Veröff: SZ 2005/142 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 284/05s Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T3); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T3); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des Paragraph 127, AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T4) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 44/06s Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-01-28 1 Ob 256/08s Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweiliger Sachwalter nach § 120 AußStrG 2005. (T5); Beisatz: Der gemäß § 120 AußStrG bestellte einstweilige Sachwalter hat keine Rechtsmittelbefugnis im Bestellungsverfahren im Interesse des Betroffenen. Er kann seine Bestellung nur anfechten, sofern in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird. (T6); Bem: Siehe dazu RS0124559. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweiliger Sachwalter nach Paragraph 120, AußStrG 2005. (T5); Beisatz: Der gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellte einstweilige Sachwalter hat keine Rechtsmittelbefugnis im Bestellungsverfahren im Interesse des Betroffenen. Er kann seine Bestellung nur anfechten, sofern in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird. (T6); Bem: Siehe dazu RS0124559. (T7) TE OGH 2021-02-23 8 Ob 117/20v Beisatz: Das gilt auch für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. (T8) TE OGH 2024-12-11 6 Ob 208/24t Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048288
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.