Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Die wirtschaftliche Situation des Betroffenen ist zwar grundsätzlich, da sie auch dessen Wohl betreffen, zu berücksichtigen, sie können aber nicht das in erster Linie maßgebliche Auswahlkriterium der Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, verdrängen.Bei der Auswahl der Person
Paragraph 281, ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Die wirtschaftliche Situation des Betroffenen ist zwar grundsätzlich, da sie auch dessen Wohl betreffen, zu berücksichtigen, sie können aber nicht das in erster Linie maßgebliche Auswahlkriterium der Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, verdrängen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-11 2 Ob 540/95 Veröff: SZ 68/95 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 252/97h nur: Bei der Auswahl der Person
(T1)nur: Bei der Auswahl der Person
Paragraph 281, ABGB anzuwenden. (T1) TE OGH 1998-11-12 2 Ob 296/98p Vgl; nur T1; Beisatz: Auch bei der Auswahl eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist § 281 ABGB anzuwenden. (T2)Vgl; nur T1; Beisatz: Auch bei der Auswahl eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG ist Paragraph 281, ABGB anzuwenden. (T2) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 196/99a Auch; nur: Bei der Auswahl der Person
Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. (T3)Auch; nur: Bei der Auswahl der Person
Paragraph 281, ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. (T3) TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x Vgl auch; nur T3 TE OGH 2002-03-13 7 Ob 323/01b Vgl; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 268/02h Auch TE OGH 2004-01-15 2 Ob 301/03h Auch; Beisatz: Dies gilt für die Bestellung eines Sachwalters, gleichermaßen aber auch bei der Frage der Auswechslung eines solchen. (T4); Beisatz: Auch wenn in Verfahren vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert 4.000 EUR nicht übersteigt, kein Anwaltszwang besteht, dann heißt das nicht immer, dass nicht in solchen Verfahren Rechtskenntnisse nützlich und erforderlich sind. (T5); nur T3 TE OGH 2005-11-22 1 Ob 182/05d Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/167 TE OGH 2006-05-04 9 Ob 48/06h nur T3; Beisatz: Bei der Auswahl der Person, die zum Sachwalter zu bestellen ist, ist die Reihenfolge der Tatbestände im § 281 ABGB als Reihung der Prioritäten zu verstehen. Es ist daher primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. Eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist ein Rechtsanwalt oder Notar zum Sachwalter zu bestellen. (T6)nur T3; Beisatz: Bei der Auswahl der Person, die zum Sachwalter zu bestellen ist, ist die Reihenfolge der Tatbestände im Paragraph 281, ABGB als Reihung der Prioritäten zu verstehen. Es ist daher primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. Eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist ein Rechtsanwalt oder Notar zum Sachwalter zu bestellen. (T6) TE OGH 2006-12-21 3 Ob 250/06w Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestellung eines Familienfremden statt eines Verwandten erfordert von Amts wegen die Klärung der Frage, wie sich dies auf die Psyche des Betroffenen auswirken wird, weil sich die Frage der Notwendigkeit dieser Maßnahme ohne konkrete Feststellungen dazu nicht lösen lässt. (T7) TE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die in § 279 Abs 1 Satz 1 ABGB explizit angesprochenen „Bedürfnisse der behinderten Person" und deren „Wohl" (Satz 2) kommt dem Gericht bei der Auswahl des Sachwalters - nicht nur bei der erstmaligen Bestellung, sondern auch bei der Umbestellung - grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. (T8); Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. (T9); Veröff: SZ 2008/37Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 279, Absatz eins, Satz 1 ABGB explizit angesprochenen „Bedürfnisse der behinderten Person" und deren „Wohl" (Satz 2) kommt dem Gericht bei der Auswahl des Sachwalters - nicht nur bei der erstmaligen Bestellung, sondern auch bei der Umbestellung - grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. (T8); Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue Paragraph 279, ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. (T9); Veröff: SZ 2008/37 TE OGH 2008-08-26 4 Ob 126/08w nur T3; Veröff: SZ 2008/115 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 92/09d Auch; Beisatz: § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T10)Auch; Beisatz: Paragraph 279, ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Absatz eins, in Absatz 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß Paragraph 279, Absatz 4, ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T10) TE OGH 2009-09-30 7 Ob 189/09h Vgl TE OGH 2009-11-18 7 Ob 228/09v Auch TE OGH 2010-11-23 1 Ob 187/10x Auch; nur T3; Beis wie T10 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 184/12b Auch; Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T11) TE OGH 2015-02-18 2 Ob 29/15a Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhängiges Insolvenzverfahren. (T12) TE OGH 2022-04-20 1 Ob 41/22v Vgl; Beisatz: Auch nach dem 2. ErwSchG ist ein Notar oder Rechtsanwalt (weiterhin) vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. (T13) TE OGH 2023-11-30 5 Ob 190/23m Beisatz: Bei der Frage, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht ein Ermessenspielraum zu. (T14) Beisatz: Ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist eine einzelfallbezogene Frage. (T15) Beisatz: Das Pflegschaftsgericht ist grundsätzlich an den gesetzlichen "Stufenbau" des § 274 ABGB gebunden. (T16)Beisatz: Das Pflegschaftsgericht ist grundsätzlich an den gesetzlichen "Stufenbau" des Paragraph 274, ABGB gebunden. (T16) Anm: So bereits 6 Ob 125/23k.Anmerkung, So bereits 6 Ob 125/23k. TE OGH 2024-12-11 6 Ob 208/24t Beisatz wie T14 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 3/25i Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 Beisatz: Nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessensspielraums wäre vom Obersten Gerichtshof als eine im Sinn der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen. (T17) TE OGH 2025-04-30 5 Ob 53/25t nur T14; nur T15; nur T17 Beisatz: Hier: vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich (insbesondere aufgrund erforderlicher Anspruchsprüfung einer Halbwaisenpension mit Auslandsbezug). (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048291
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