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{'item': 'Bsw19255/92 (Bsw21655/93; Bsw23727/94; Bsw23728/94); Bsw23464/94; Bsw22110/93; Bsw20022/92; Bsw20837/92; Bsw20602/92; Bsw16970/90; Bsw34308/

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0120764 Entscheidungsdatum28.05.2020 GeschäftszahlBsw19255/92 (Bsw21655/93; Bsw23727/94; Bsw23728/94); Bsw23464/94; Bsw22110/93; Bsw20022/92; Bsw20837/92; Bsw20602/92; Bsw16970/90; Bsw34308/96; Bsw28389/95; Bsw27644/95; Bsw46117/99; Bsw16330/02; Bsw15766/03; Bsw12686/03; Bsw37575/04; Bsw76943/11; Bsw23621/11; Bsw56665/09; Bsw51357/07; Bsw76639/11; Bsw17257/13; Bsw3599/18; Bsw17895/14 NormMRK Art6 Abs1 II1a MedienG §39 Abs2 RechtssatzHinsichtlich der Streitigkeiten über „civil rights" ist Art 6 MRK nur für Ansprüche und Verpflichtungen anwendbar, die von der nationalen Rechtsordnung in irgendeiner Weise anerkannt werden. Angelegenheiten, die Anlass für gerichtliche Entscheidungen sind, müssen authentisch und schwerwiegend sein. Hier: Verfahren über einen Antrag gemäß österreichischem § 39 Abs 2 MedienG (Veröffentlichung des Ergebnisses aus dem Strafverfahren).Hinsichtlich der Streitigkeiten über „civil rights" ist Artikel 6, MRK nur für Ansprüche und Verpflichtungen anwendbar, die von der nationalen Rechtsordnung in irgendeiner Weise anerkannt werden. Angelegenheiten, die Anlass für gerichtliche Entscheidungen sind, müssen authentisch und schwerwiegend sein. Hier: Verfahren über einen Antrag gemäß österreichischem Paragraph 39, Absatz 2, MedienG (Veröffentlichung des Ergebnisses aus dem Strafverfahren). EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH 1995-05-16 Bsw 19255/92 Bemerkung: Oberschlick gegen Österreich (T1a); Veröff: 1995,141 TE AUSL EKMR 1995-06-28 Bsw 23464/94 nur: Hinsichtlich der Streitigkeiten über „civil rights" ist Art 6 MRK nur für Ansprüche und Verpflichtungen anwendbar, die von der nationalen Rechtsordnung in irgendeiner Weise anerkannt werden. (T1)nur: Hinsichtlich der Streitigkeiten über „civil rights" ist Artikel 6, MRK nur für Ansprüche und Verpflichtungen anwendbar, die von der nationalen Rechtsordnung in irgendeiner Weise anerkannt werden. (T1) Beisatz: Art 6 MRK garantiert keinen bestimmten materiell-rechtlichen Gehalt für die in den nationalen Rechtsordnungen enthaltenen zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen. Kühberger gegen Österreich. (T2)Beisatz: Artikel 6, MRK garantiert keinen bestimmten materiell-rechtlichen Gehalt für die in den nationalen Rechtsordnungen enthaltenen zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen. Kühberger gegen Österreich. (T2) Veröff: NL 1995,183 TE AUSL EGMR 1997-08-26 Bsw 22110/93 Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 MRK ist, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitender Anspruch bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. Weiters muss ein echter und ernsthafter Streit vorliegen, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. für dieses Recht direkt entscheidend ist. Hier: Betriebsbewilligung für ein Atomkraftwerk. Balmer-Schafroth ua gegen die Schweiz. (T3)Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 6, Absatz eins, MRK ist, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitender Anspruch bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. Weiters muss ein echter und ernsthafter Streit vorliegen, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. für dieses Recht direkt entscheidend ist. Hier: Betriebsbewilligung für ein Atomkraftwerk. Balmer-Schafroth ua gegen die Schweiz. (T3) Veröff: NL 1997,214 TE AUSL EGMR 1997-08-27 Bsw 20022/92 Vgl; Beis wie T3 nur: Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 MRK ist, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitender Anspruch bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. Weiters muss ein echter und ernsthafter Streit vorliegen, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. für dieses Recht direkt entscheidend ist.(T4)Vgl; Beis wie T3 nur: Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 6, Absatz eins, MRK ist, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitender Anspruch bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. Weiters muss ein echter und ernsthafter Streit vorliegen, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. für dieses Recht direkt entscheidend ist.(T4) Beisatz: Überdies muss der Anspruch bzw. das Recht zivilrechtlicher Natur sein. Die Weitergabe psychiatrischer Atteste durch eine psychiatrische Klinik aufgrund einer gesetzlichen Verständigungspflicht an die Sozialbehörden zum Schutz Minderjähriger unterliegt nicht Art 6 MRK. Andersson gegen Schweden. (T5)Beisatz: Überdies muss der Anspruch bzw. das Recht zivilrechtlicher Natur sein. Die Weitergabe psychiatrischer Atteste durch eine psychiatrische Klinik aufgrund einer gesetzlichen Verständigungspflicht an die Sozialbehörden zum Schutz Minderjähriger unterliegt nicht Artikel 6, MRK. Andersson gegen Schweden. (T5) Veröff: NL 1997,216 TE AUSL EGMR 1997-08-27 Bsw 20837/92 Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Überdies muss der Anspruch bzw. das Recht zivilrechtlicher Natur sein. (T6) Beisatz: Die Weitergabe eines Krankenberichts durch ein Krankenhaus an die Sozialversicherung unterlag nicht Art 6 MRK, da kein aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitender Anspruch bzw. ein Recht, eine derartige Weitergabe medizinischer Daten zu verhindern, bestand. (T7)Beisatz: Die Weitergabe eines Krankenberichts durch ein Krankenhaus an die Sozialversicherung unterlag nicht Artikel 6, MRK, da kein aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitender Anspruch bzw. ein Recht, eine derartige Weitergabe medizinischer Daten zu verhindern, bestand. (T7) Veröff: NL 1997,217 TE AUSL EGMR 1997-11-24 Bsw 20602/92 Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Für die Feststellung, ob ein Recht zivilrechtlicher Natur ist, kommt es nicht auf dessen Klassifizierung im nationalen Rechtssystem an. Es genügt, wenn der Klagsgegenstand eine vermögenswerte Angelegenheit betraf und die Klage auf einer angeblichen Verletzung von Rechten beruhte, die gleichfalls vermögenswerte Rechte waren. Szücs gegen Österreich. (T8) Veröff: NL 1997,274 TE AUSL EGMR 1998-02-19 Bsw 16970/90 Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Flächenwidmungsplanes betrifft alle mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Rechte, Art 6 Abs 1 MRK ist daher anwendbar. Jacobsson gegen Schweden. (T9)Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Flächenwidmungsplanes betrifft alle mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Rechte, Artikel 6, Absatz eins, MRK ist daher anwendbar. Jacobsson gegen Schweden. (T9) Veröff: NL 1998,63 TE AUSL EGMR 1999-10-19 Bsw 34308/96 Vgl; Beis wie T4 nur: Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art 6 MRK ist, dass ein aus der innerstaatlichen Rechtsordnung abzuleitender Anspruch bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. (T10)Vgl; Beis wie T4 nur: Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 6, MRK ist, dass ein aus der innerstaatlichen Rechtsordnung abzuleitender Anspruch bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. (T10) Beisatz: Yildirim gegen Österreich. (T11) Veröff: NL 1999,184 TE AUSL EGMR 2000-03-21 Bsw 28389/95 Auch; Beisatz: Rushiti gegen Österreich. (T12); Veröff: NL 2000,55 TE AUSL EGMR 2000-04-06 Bsw 27644/95 Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Weiters muss ein echter und ernsthafter Streit vorliegen, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw für dieses Recht direkt entscheidend ist. Hier: Betriebsbewilligung für ein Atomkraftwerk. (T13) Beisatz: Athanassoglou ua gegen die Schweiz. (T14) Veröff: NL 2000,61 TE AUSL EGMR 2004-11-10 Bsw 46117/99 Vgl auch; Beisatz: Der Antrag, eine Betriebsgenehmigung für eine Goldmine angesichts der von dieser Mine ausgehenden Gefahren für das lokale Ökosystem und die Gesundheit der Menschen für ungültig zu erklären, betrifft „civil rights", wenn innerstaatlich das Recht, in einer gesunden und ausgewogenen Umwelt zu leben, garantiert wird. Weiters liegt eine Streitigkeit über „civil rights" auch dann vor, wenn die ministerielle Entscheidung über die Betriebsgenehmigung später vom Staatsrat aufgehoben wird und jeder administrative Akt mit dem Ziel einer Vereitelung dieser Entscheidung des Staatsrates den Zuspruch von Schadenersatz nach sich ziehen würde. Taskin ua gegen die Türkei. (T15) Veröff: NL 2004,185 TE AUSL EGMR, OGH 2008-05-20 Bsw 16330/02 Vgl nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dieser muss sich nicht unbedingt auf die Existenz des Anspruchs, sondern kann sich auch auf dessen Tragweite oder die Art seiner Ausübung beziehen. (Gülmez gegen die Türkei) (T16) Veröff: NL 2008,142 TE AUSL EGMR 2008-07-17 Bsw 15766/03 Beis wie T4; Veröff: NL 2008,216 TE AUSL EGMR 2009-03-20 Bsw 12686/03 nur T1; Beisatz: Art 6 Abs 1 MRK erfordert um anwendbar zu sein nicht unbedingt das Bestehen eines rechtlich formal anerkannten Rechtsmittels. (Bem: Gorou gegen Griechenland [Nr. 2]) (T17)nur T1; Beisatz: Artikel 6, Absatz eins, MRK erfordert um anwendbar zu sein nicht unbedingt das Bestehen eines rechtlich formal anerkannten Rechtsmittels. (Bem: Gorou gegen Griechenland [Nr. 2]) (T17) Veröff: NL 2009,89 TE AUSL EGMR 2012-04-03 Bsw 37575/04 nur T1; Beis wie T2; Beis: Die Entscheidung über den Ausgang eines Strafgefangenen betrifft nur dann einen zivilrechtlichen Anspruch iSv Art 6 Abs 1 MRK, wenn das innerstaatliche Recht einen Anspruch auf Ausgang anerkennt. (Bem: Boulois gg. Luxemburg) (T18)nur T1; Beis wie T2; Beis: Die Entscheidung über den Ausgang eines Strafgefangenen betrifft nur dann einen zivilrechtlichen Anspruch iSv Artikel 6, Absatz eins, MRK, wenn das innerstaatliche Recht einen Anspruch auf Ausgang anerkennt. (Bem: Boulois gg. Luxemburg) (T18) Veröff: NL 2012,103 TE AUSL EGMR 2016-11-29 Bsw 76943/11 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: NL 2016,522 TE AUSL EGMR 2017-03-16 Bsw 23621/11 Auch; nur T1; Beisatz: Gesetzlich anerkannte individuelle Schadenersatzansprüche für ein unter einem früheren Regime erlittenes Unrecht sind als „civil rights“ iSv Art 6 Abs 1 MRK anzusehen. (Fröbrich gg. Deutschland) (T19)Auch; nur T1; Beisatz: Gesetzlich anerkannte individuelle Schadenersatzansprüche für ein unter einem früheren Regime erlittenes Unrecht sind als „civil rights“ iSv Artikel 6, Absatz eins, MRK anzusehen. (Fröbrich gg. Deutschland) (T19) Veröff: NL 2017,140 TE AUSL EGMR 2017-09-14 Bsw 56665/09 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es muss zumindest in vertretbarer Weise behauptet werden können, dass das „Recht“ nach innerstaatlichem Recht anerkannt ist. Um zu entscheiden, ob das umstrittene Recht wirklich ein Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, muss von den Bestimmungen des einschlägigen innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte ausgegangen werden. (Karoly Nagy gg. Ungarn [GK]) (T20) Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit von Art 6 MRK auf Streitigkeit über Ansprüche aus einem kirchenrechtlich geregelten Dienstverhältnis zur Kirche. (T21); Veröff: NL 2017,422Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit von Artikel 6, MRK auf Streitigkeit über Ansprüche aus einem kirchenrechtlich geregelten Dienstverhältnis zur Kirche. (T21); Veröff: NL 2017,422 TE AUSL EGMR 2018-03-15 Bsw 51357/07 Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das Schweizer Recht anerkennt grundsätzlich ein Recht von Opfern von Folterhandlungen auf Erhalt von Schadenersatz, weshalb Art 6 Abs 1 MRK auf Verfahren über entsprechende Schadenersatzklagen anwendbar ist. (Nait-Liman gg. die Schweiz [GK]). (T22); Veröff: NL 2018,125Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das Schweizer Recht anerkennt grundsätzlich ein Recht von Opfern von Folterhandlungen auf Erhalt von Schadenersatz, weshalb Artikel 6, Absatz eins, MRK auf Verfahren über entsprechende Schadenersatzklagen anwendbar ist. (Nait-Liman gg. die Schweiz [GK]). (T22); Veröff: NL 2018,125 TE AUSL EGMR 2018-09-25 Bsw 76639/11 nur T1; Veröff: NL 2018,446 TE AUSL 2019-05-23 Bsw 17257/13 nur T1; Beisatz wie T4 Anm: Veröff: NL 2019,207Anmerkung, Veröff: NL 2019,207 TE AUSL 2020-05-05 Bsw 3599/18 vgl; Beisatz: Können sich Asylwerber gegen ablehnende Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden an ein Gericht wenden (hier: die belgische Ausländerbeschwerdekammer, welche die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung des Ausländeramts auf Nichterteilung von humanitären Visa angeordnet hatte und die befugt war, behördliche Entscheidungen auszusetzen bzw aufzuheben), kann Art 6 Abs 1 MRK anwendbar sein, wenn der einmal gewährte Vorteil oder das einmal gewährte Privileg ein „civil right“ begründete. Da unstrittig ist, dass in derartigen Fällen ein „Streit“ vorliegt, ist als nächstes zu prüfen, ob dieser sich um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen drehte. In Bezug auf die Art des besagten Rechts ist zum einen zu sagen, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Konventionsstaats nach Ausstellung eines im Ausland beantragten Visums kein „civil right“ iSv Art 6 Abs 1 MRK darstellt, so wie dies auch bei jeder anderen Entscheidung hinsichtlich Einwanderung und Einreise, Aufenthalt und Abschiebung von Ausländern der Fall ist. (M. N. ua gg Belgien) (T23)vgl; Beisatz: Können sich Asylwerber gegen ablehnende Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden an ein Gericht wenden (hier: die belgische Ausländerbeschwerdekammer, welche die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung des Ausländeramts auf Nichterteilung von humanitären Visa angeordnet hatte und die befugt war, behördliche Entscheidungen auszusetzen bzw aufzuheben), kann Artikel 6, Absatz eins, MRK anwendbar sein, wenn der einmal gewährte Vorteil oder das einmal gewährte Privileg ein „civil right“ begründete. Da unstrittig ist, dass in derartigen Fällen ein „Streit“ vorliegt, ist als nächstes zu prüfen, ob dieser sich um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen drehte. In Bezug auf die Art des besagten Rechts ist zum einen zu sagen, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Konventionsstaats nach Ausstellung eines im Ausland beantragten Visums kein „civil right“ iSv Artikel 6, Absatz eins, MRK darstellt, so wie dies auch bei jeder anderen Entscheidung hinsichtlich Einwanderung und Einreise, Aufenthalt und Abschiebung von Ausländern der Fall ist. (M. N. ua gg Belgien) (T23) Anm: Veröff: NL 2020,163Anmerkung, Veröff: NL 2020,163 TE AUSL 2020-05-28 Bsw 17895/14 vgl; nur T1: nur T1 (hier: für die Anwendung von Art 6 Abs 1 MRK in Bezug auf seinen „zivilrechtlichen“vgl; nur T1: nur T1 (hier: für die Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, MRK in Bezug auf seinen „zivilrechtlichen“ Teil muss eine „Streitigkeit“ hinsichtlich eines „Anspruchs“ oder einer „Verpflichtung“ vorliegen, der bzw die zumindest auf vertretbarer Grundlage im innerstaatlichen Recht anerkannt ist, unabhängig davon, ob er bzw sie von der MRK geschützt ist) (T24) Beisatz: Unabhängig davon, ob die innerstaatliche Rechtsordnung ein Kontaktrecht vorsieht oder nicht, liegt im Fall der Frage der Respektierung oder Nichtrespektierung eines Kontaktverbots eine „Streitigkeit“ iSd Art 6 Abs 1 MRK über eine „zivilrechtliche Verpflichtung“ vor, da es im Rahmen eines Betreuungsverfahrens von einem Familiengericht erlassen wurde und die Strafe, die gegen den Betroffenen für den Fall der Nichtbeachtung verhängt werden hätte können, nicht Teil der gewöhnlichen staatsbürgerlichen Pflichten in einer demokratischen Gesellschaft war. Art 6 Abs 1 MRK ist somit in einem solchen Fall unabhängig vom Bestehen eines Kontaktrechts zwischen volljährigen Personen im innerstaatlichen Recht auf den Disput um den Erlass eines solchen Kontaktverbots durch das Betreuungsgericht anwendbar, handelt es sich dabei doch um eine Streitigkeit über eine „zivilrechtliche Verpflichtung“. (Evers gg Deutschland) (T25)Beisatz: Unabhängig davon, ob die innerstaatliche Rechtsordnung ein Kontaktrecht vorsieht oder nicht, liegt im Fall der Frage der Respektierung oder Nichtrespektierung eines Kontaktverbots eine „Streitigkeit“ iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK über eine „zivilrechtliche Verpflichtung“ vor, da es im Rahmen eines Betreuungsverfahrens von einem Familiengericht erlassen wurde und die Strafe, die gegen den Betroffenen für den Fall der Nichtbeachtung verhängt werden hätte können, nicht Teil der gewöhnlichen staatsbürgerlichen Pflichten in einer demokratischen Gesellschaft war. Artikel 6, Absatz eins, MRK ist somit in einem solchen Fall unabhängig vom Bestehen eines Kontaktrechts zwischen volljährigen Personen im innerstaatlichen Recht auf den Disput um den Erlass eines solchen Kontaktverbots durch das Betreuungsgericht anwendbar, handelt es sich dabei doch um eine Streitigkeit über eine „zivilrechtliche Verpflichtung“. (Evers gg Deutschland) (T25) Anm: Veröff: NL 2020,200Anmerkung, Veröff: NL 2020,200 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120764

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