RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092432 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl14Os44/95; 13Os46/04; 14Os132/05a; 15Os148/07i; 14Os39/14p; 12Os81/16b; 12Os160/16w; 12Os79/17k; 12Os6/20d; 13Os37/23z NormStGB §74 Z5 RechtssatzEs ist ohne Bedeutung, ob das in Aussicht gestellte Übel gegen die bedrohte Person selbst oder gegen ihre Angehörigen, gegen unter ihren Schutz gestellte oder gegen ihr sonst persönlich nahestehende Personen gerichtet ist, sofern sich die Verwirklichung der Ankündigung auch für den Bedrohten selbst als Übel darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-16 14 Os 44/95 TE OGH 2004-05-03 13 Os 46/04 Vgl TE OGH 2006-01-17 14 Os 132/05a Auch; Beisatz: Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Umstände begründet werden, welche objektiv (ob tatsächlich zwischenmenschliche Beziehungen bestehen, ist unerheblich) eine Verbundenheit zu der in der Drohung bezeichneten Person begründen, sodass durch diese Äußerung bei der Sympathieperson eine Besorgnis um den nahe stehenden Menschen hervorrufen werden könnte. Unter die Gruppe der Sympathiepersonen fallen insbesondere auch die Arbeitskollegen eines in der Drohung Angesprochenen. (T1) TE OGH 2007-12-17 15 Os 148/07i Auch; Beisatz: Der mit Selbstmord Drohende will damit die Fortsetzung der Beziehung zur Bedrohten erreichen. Wenn sich die Drohung mit Selbsmord gleichzeitig für die bedrohte Person selbst oder eine dieser nahe stehenden Person als Drohung mit Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen darstellt und geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, liegt eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB vor. (T2)Auch; Beisatz: Der mit Selbstmord Drohende will damit die Fortsetzung der Beziehung zur Bedrohten erreichen. Wenn sich die Drohung mit Selbsmord gleichzeitig für die bedrohte Person selbst oder eine dieser nahe stehenden Person als Drohung mit Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen darstellt und geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, liegt eine gefährliche Drohung im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB vor. (T2) TE OGH 2014-05-06 14 Os 39/14p Vgl; Beisatz: Der Begriff der Schutzbefohlenen ist nicht allein im Sinn des Personenrechts des ABGB (oder der Vorschriften über die Aufgaben von Sicherheitsorganen), sondern ‑ unabhängig von einer im Gesetz keineswegs verlangten rechtlichen Basis ‑ im Sinn wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Gegebenheiten und einer sich daraus ergebenden Verantwortung auszulegen. (T3) Beisatz: An einer solchen Verantwortung einer Mitarbeiterin des Jugendamts für das Wohl der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften und (bereits seit etwa 2002) betreuten minderjährigen Kinder kann nicht ernsthaft gezweifelt werden. (T4) TE OGH 2016-08-18 12 Os 81/16b Auch TE OGH 2017-01-26 12 Os 160/16w Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Den strafrechtlichen Schutz eines österreichischen Polizeibeamten vor Bedrohung nach § 107 StGB auch in Ansehung eines gänzlich unbestimmten, im Ausland aufhältigen Ausländers auszudehnen, widerspräche der ratio des § 74 Abs 1 Z 5 StGB. (T5)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Den strafrechtlichen Schutz eines österreichischen Polizeibeamten vor Bedrohung nach Paragraph 107, StGB auch in Ansehung eines gänzlich unbestimmten, im Ausland aufhältigen Ausländers auszudehnen, widerspräche der ratio des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB. (T5) TE OGH 2017-09-21 12 Os 79/17k Vgl auch; Beisatz: Hier: Todesdrohung gegen in unmittelbarer Umgebung bzw Nähe befindliche schutzbefohlene Personen. (T6) TE OGH 2020-02-27 12 Os 6/20d Vgl; Beisatz: Es gehört zu den Aufgaben sämtlicher Sicherheietsorgane, Verantwortung für (inländische) Schutzbefohlene zu übernehmen. (T7) TE OGH 2023-06-28 13 Os 37/23z vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092432
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