RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0120765 Entscheidungsdatum24.01.2019 GeschäftszahlBsw19744/92; Bsw28389/95; Bsw28923/95; Bsw38549/97; Bsw45313/99; Bsw25720/05; 14Os13/13p; Bsw48144/09; 15Os157/18d; Bsw24247/15 NormMRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs2 römisch drei StEG allg StEG §2 Abs1 litb RechtssatzDie Unschuldsvermutung wird nur verletzt, wenn die Schuld der betroffenen Person behauptet wird, nicht aber, wenn nur das weitere Bestehen eines Tatverdachtes festgestellt wird (zum österreichischen StEG). EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH 1995-05-17 Bsw 19744/92 Bemerkung: Arslan gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1995,144 TE AUSL EGMR 2000-03-21 Bsw 28389/95 Abweichend; Beisatz: Die Verweigerung einer Haftentschädigung vor einem österreichischen OLG kann Art 6 Abs 2 MRK verletzen, unabhängig davon, dass diese Entscheidung ergeht, nachdem der Angeklagte bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist. In der österreichischen Gesetzgebung und Praxis sind die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Anspruch auf Entschädigung so eng miteinander verknüpft, dass Entscheidungen über letzteren als Konsequenz und - bis zu einem gewissen Grad - als Begleiterscheinung eines Strafurteils angesehen werden können. Das Äußern von Verdächtigungen hinsichtlich der Unschuld eines Angeklagten ist nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht mehr zulässig. Die Feststellung, dass trotz eines rechtskräftigen Freispruches der Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht ausgeräumt ist, ist unvereinbar mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung und verletzt Art 6 Abs 2 MRK. Rushiti gegen Österreich. (T1); Veröff: NL 2000,55Abweichend; Beisatz: Die Verweigerung einer Haftentschädigung vor einem österreichischen OLG kann Artikel 6, Absatz 2, MRK verletzen, unabhängig davon, dass diese Entscheidung ergeht, nachdem der Angeklagte bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist. In der österreichischen Gesetzgebung und Praxis sind die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Anspruch auf Entschädigung so eng miteinander verknüpft, dass Entscheidungen über letzteren als Konsequenz und - bis zu einem gewissen Grad - als Begleiterscheinung eines Strafurteils angesehen werden können. Das Äußern von Verdächtigungen hinsichtlich der Unschuld eines Angeklagten ist nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht mehr zulässig. Die Feststellung, dass trotz eines rechtskräftigen Freispruches der Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht ausgeräumt ist, ist unvereinbar mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung und verletzt Artikel 6, Absatz 2, MRK. Rushiti gegen Österreich. (T1); Veröff: NL 2000,55 TE AUSL EGMR 2001-07-10 Bsw 28923/95 Abweichend; Beisatz: Lamanna gegen Österreich. Ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil Rushiti gegen Österreich vom
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