RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069264 Entscheidungsdatum18.05.1995 Geschäftszahl6Ob565/95; 5Ob2033/96y; 6Ob59/98i; 5Ob142/99i; 5Ob4/02b; 5Ob115/03b; 7Ob174/08a; 10Ob52/14s NormMRG §1 Abs4 Z1 RechtssatzDie Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.Die Ausnahmevorschrift des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-18 6 Ob 565/95 TE OGH 1996-03-13 5 Ob 2033/96y Vgl auch TE OGH 1998-09-10 6 Ob 59/98i Gegenteilig TE OGH 1999-05-26 5 Ob 142/99i Gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.