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{'item': ['6Ob565/95', '5Ob2033/96y', '6Ob59/98i', '5Ob142/99i', '5Ob4/02b', '5Ob115/03b', '7Ob174/08a', '10Ob52/14s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069264 Entscheidungsdatum18.05.1995 Geschäftszahl6Ob565/95; 5Ob2033/96y; 6Ob59/98i; 5Ob142/99i; 5Ob4/02b; 5Ob115/03b; 7Ob174/08a; 10Ob52/14s NormMRG §1 Abs4 Z1 RechtssatzDie Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.Die Ausnahmevorschrift des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-18 6 Ob 565/95 TE OGH 1996-03-13 5 Ob 2033/96y Vgl auch TE OGH 1998-09-10 6 Ob 59/98i Gegenteilig TE OGH 1999-05-26 5 Ob 142/99i Gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem

  1. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon 6 Ob 59/98i). (T1)Gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem
  2. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon 6 Ob 59/98i). (T1) TE OGH 2002-02-26 5 Ob 4/02b Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 Z 1 MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG analogiefähig ist. (T2)Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG analogiefähig ist. (T2) TE OGH 2003-06-02 5 Ob 115/03b Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2008-10-22 7 Ob 174/08a Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2014-10-21 10 Ob 52/14s Gegenteilig European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069264

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.