← Österreich

1Bkd3/94

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056741 Entscheidungsdatum22.05.1995 Geschäftszahl1Bkd3/94; 10Bkd5/00; 11Bkd1/01; 3Bkd2/02; 11Bkd3/02; 15Bkd1/07; 14Bkd7/07; 15Bkd4/07; 9Bkd1/08; 15Bkd4/07 (15Bkd2/08); 7Bkd8/12; 20Os18/15w NormDSt 1990 §19 Abs1; DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litd RechtssatzBei einem Rechtsanwalt, der verdächtig ist, Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet und überwiesen zu haben, und der sich darüber hinaus einem bis zur Strafverfolgung gediehenen Veruntreuungsverdacht ausgesetzt hat, ist die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht der disziplinären Verfehlung wegen zu besorgender schwerer Nachteile besonders für die rechtssuchende Bevölkerung, aber auch für das Ansehen des Standes erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-22 1 Bkd 3/94 TE OGH 2000-06-19 10 Bkd 5/00 Vgl; Beisatz: Mangels Anklageerhebung kann von einer Entziehung des Vertretungsrechtes (noch) abgesehen werden. (T1) TE OGH 2001-09-03 11 Bkd 1/01 Vgl auch TE OGH 2002-06-10 3 Bkd 2/02 Vgl auch; Beisatz: Hatten die der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Fehlverhalten ihre Wurzeln in umfangreichen, vor allem zivilrechtlichen advokatorischen Tätigkeiten, so würde ein Berufsverbot nur hinsichtlich der Vertretung vor den Strafbehörden nicht annähernd dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzzweck entsprechen, sodass eine solche Maßnahme dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 19 Abs 1 DSt völlig zuwider laufen würde. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hatten die der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Fehlverhalten ihre Wurzeln in umfangreichen, vor allem zivilrechtlichen advokatorischen Tätigkeiten, so würde ein Berufsverbot nur hinsichtlich der Vertretung vor den Strafbehörden nicht annähernd dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzzweck entsprechen, sodass eine solche Maßnahme dem Sinn und Zweck der Regelungen des Paragraph 19, Absatz eins, DSt völlig zuwider laufen würde. (T2) TE OGH 2002-12-23 11 Bkd 3/02 Auch TE OGH 2007-04-16 15 Bkd 1/07 Auch; nur: Bei einem Rechtsanwalt, der verdächtig ist, Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet und überwiesen zu haben, ist die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: § 19 Abs 1a DSt, noch nicht erfüllter Ausgleich des Disziplinarbeschuldigten bei schlechter Erfüllungsprognose. (T4); Beisatz: Die finanzielle Situation des Disziplinarbeschuldigten ist nicht seine Privatsache, sondern ein wesentliches Element für die nach § 19

(1a)DSt anzustellende Prognose, wobei es ihm auch nicht gelungen ist, eine durchgreifende Sanierung seiner Liquidität nachzuweisen. (T5)Auch; nur: Bei einem Rechtsanwalt, der verdächtig ist, Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet und überwiesen zu haben, ist die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 19, Absatz eins a, DSt, noch nicht erfüllter Ausgleich des Disziplinarbeschuldigten bei schlechter Erfüllungsprognose. (T4); Beisatz: Die finanzielle Situation des Disziplinarbeschuldigten ist nicht seine Privatsache, sondern ein wesentliches Element für die nach Paragraph 19,
(1a)DSt anzustellende Prognose, wobei es ihm auch nicht gelungen ist, eine durchgreifende Sanierung seiner Liquidität nachzuweisen. (T5) TE OGH 2007-11-19 14 Bkd 7/07 Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe den Treuhandbetrag in einem bestimmten Zeitraum treuwidrig für eigene Zwecke verwendet - einstweilige Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung (noch) ausreichend. (T6) TE OGH 2008-02-20 15 Bkd 4/07 Vgl auch; Beisatz: Hier: § 19 Abs 1a DSt. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 19, Absatz eins a, DSt. (T7) TE OGH 2008-08-28 9 Bkd 1/08 Ähnlich; Beisatz: Hier: Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Bestimmung und des Beitrages zur versuchten falschen Beweisaussage, Fälschung eines Beweismittels und Begünstigung. (T8) TE OGH 2009-04-20 15 Bkd 4/07 Vgl; Beisatz: Hier: Bindung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission an ein Verfassungsgerichtshofserkenntnis, das die Unverhältnismäßigkeit der zwar erfolgten vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen hatte. Laut Oberster Berufungs- und Disziplinarkommission wäre dann zwar jedenfalls das gelindere Mittel der weiteren Überwachung der Kanzleiführung zu verhängen gewesen, dem erkennenden Senat war es aber verwehrt, die angefochtenen Beschlüsse des Disziplinarrates in diesem Sinne abzuändern, weil der durch die Untersagung der Rechtsanwaltstätigkeit gegebene geänderte Sachverhalt bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen gewesen sei. Die Anordnung der Kanzleiaufsicht für die Vergangenheit wäre nicht mit der Tatsache in Einklang zu bringen gewesen, dass dem Disziplinarbeschuldigten tatsächlich die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt worden war und somit für eine Kanzleiüberwachung kein Raum war. (T9) TE OGH 2013-06-21 7 Bkd 8/12 Auch; nur T3 TE OGH 2015-12-01 20 Os 18/15w Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056741

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.