RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056741 Entscheidungsdatum22.05.1995 Geschäftszahl1Bkd3/94; 10Bkd5/00; 11Bkd1/01; 3Bkd2/02; 11Bkd3/02; 15Bkd1/07; 14Bkd7/07; 15Bkd4/07; 9Bkd1/08; 15Bkd4/07 (15Bkd2/08); 7Bkd8/12; 20Os18/15w NormDSt 1990 §19 Abs1; DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litd RechtssatzBei einem Rechtsanwalt, der verdächtig ist, Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet und überwiesen zu haben, und der sich darüber hinaus einem bis zur Strafverfolgung gediehenen Veruntreuungsverdacht ausgesetzt hat, ist die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht der disziplinären Verfehlung wegen zu besorgender schwerer Nachteile besonders für die rechtssuchende Bevölkerung, aber auch für das Ansehen des Standes erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-22 1 Bkd 3/94 TE OGH 2000-06-19 10 Bkd 5/00 Vgl; Beisatz: Mangels Anklageerhebung kann von einer Entziehung des Vertretungsrechtes (noch) abgesehen werden. (T1) TE OGH 2001-09-03 11 Bkd 1/01 Vgl auch TE OGH 2002-06-10 3 Bkd 2/02 Vgl auch; Beisatz: Hatten die der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Fehlverhalten ihre Wurzeln in umfangreichen, vor allem zivilrechtlichen advokatorischen Tätigkeiten, so würde ein Berufsverbot nur hinsichtlich der Vertretung vor den Strafbehörden nicht annähernd dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzzweck entsprechen, sodass eine solche Maßnahme dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 19 Abs 1 DSt völlig zuwider laufen würde. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hatten die der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Fehlverhalten ihre Wurzeln in umfangreichen, vor allem zivilrechtlichen advokatorischen Tätigkeiten, so würde ein Berufsverbot nur hinsichtlich der Vertretung vor den Strafbehörden nicht annähernd dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzzweck entsprechen, sodass eine solche Maßnahme dem Sinn und Zweck der Regelungen des Paragraph 19, Absatz eins, DSt völlig zuwider laufen würde. (T2) TE OGH 2002-12-23 11 Bkd 3/02 Auch TE OGH 2007-04-16 15 Bkd 1/07 Auch; nur: Bei einem Rechtsanwalt, der verdächtig ist, Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet und überwiesen zu haben, ist die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: § 19 Abs 1a DSt, noch nicht erfüllter Ausgleich des Disziplinarbeschuldigten bei schlechter Erfüllungsprognose. (T4); Beisatz: Die finanzielle Situation des Disziplinarbeschuldigten ist nicht seine Privatsache, sondern ein wesentliches Element für die nach § 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.