RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057328 Entscheidungsdatum30.08.2006 Geschäftszahl2Ob565/94; 1Ob2266/96h; 7Ob303/00k; 1Ob180/01d; 7Ob170/06k NormEheG §69 Abs2 RechtssatzDurch die Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach § 66 EheG gestellt werden (EB zu RV 289 BlgNR 14.GP 8). Dadurch soll daher sichergestellt werden, dass in den dortgenannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (so schon SZ 53/57).Durch die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach Paragraph 66, EheG gestellt werden (EB zu Regierungsvorlage 289 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 8). Dadurch soll daher sichergestellt werden, dass in den dortgenannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (so schon SZ 53/57). EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-24 2 Ob 565/94 TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2266/96h Auch TE OGH 2001-02-14 7 Ob 303/00k TE OGH 2001-08-07 1 Ob 180/01d Vgl auch; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Beiträge "im Rahmen" einer nach § 94 ABGB bestehenden Unterhaltspflicht zu ersetzen sind. (T1)Vgl auch; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Beiträge "im Rahmen" einer nach Paragraph 94, ABGB bestehenden Unterhaltspflicht zu ersetzen sind. (T1) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 170/06k Auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2)Auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß Paragraph 69, Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Ziffer eins, EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057328
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.