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{'item': '1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob244/97g; 1Ob241/97s; 1Ob391/97z; 1Ob154/98y; 1Ob356/98d; 1Ob373/98d; 1Ob80/99t; 3Ob70/03w; 1Ob86/05m; 1Ob203/11a; 1Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052920 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob244/97g; 1Ob241/97s; 1Ob391/97z; 1Ob154/98y; 1Ob356/98d; 1Ob373/98d; 1Ob80/99t; 3Ob70/03w; 1Ob86/05m; 1Ob203/11a; 1Ob239/13y; 1Ob123/15t; 1Ob267/15v; 1Ob176/17i; 1Ob231/20g; 8ObA69/23i; 1Ob143/25y; 1Ob100/25z NormAHG §2 Abs2 AHG §6 Abs1 RechtssatzNur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (vgl JBl 1993,788; JBl 1992,249).Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist vergleiche JBl 1993,788; JBl 1992,249). EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-29 1 Ob 15/95 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 6/95 Veröff: SZ 69/15 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 244/97g nur: Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. (T1) Beisatz: Es hieße den Wortlaut dieser Bestimmung überdehnen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen ihm von vornherein klar sein muss, dass ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage - jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muss. (T2)nur: Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten. (T1) Beisatz: Es hieße den Wortlaut dieser Bestimmung überdehnen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen ihm von vornherein klar sein muss, dass ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage - jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muss. (T2) TE OGH 1998-01-27 1 Ob 241/97s Beis wie T2; Veröff: SZ 71/7 TE OGH 1998-06-09 1 Ob 391/97z Beis wie T2; Beisatz: Diesen Überlegungen kommt gerade im Zusammenlegungsverfahren besondere Bedeutung zu. Ist für eine Verfahrensstufe eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden. (T3) Veröff: SZ 71/98 TE OGH 1998-08-25 1 Ob 154/98y Vgl auch; Veröff: SZ 71/139 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d Veröff: SZ 72/28 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d Veröff: SZ 72/51 TE OGH 1999-10-22 1 Ob 80/99t TE OGH 2003-11-26 3 Ob 70/03w Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. Daher kann der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung nur nicht durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen - also im Fall eines nicht mehr abwendbaren und daher bereits unabänderlichen Schadens - hinausschieben. (T4)Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für den Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB. Daher kann der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung nur nicht durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen - also im Fall eines nicht mehr abwendbaren und daher bereits unabänderlichen Schadens - hinausschieben. (T4) Veröff: SZ 2003/154 TE OGH 2005-05-10 1 Ob 86/05m Auch; nur T1 TE OGH 2011-11-24 1 Ob 203/11a Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y Auch TE OGH 2015-08-27 1 Ob 123/15t Veröff: SZ 2015/85 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 267/15v Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T5)Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T5) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 176/17i Vgl; Beisatz: Es wird darauf abgestellt, ob dem Geschädigten ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der zumindest abstrakt geeignet ist, den Schaden zu beseitigen bzw dessen endgültigen Eintritt zu verhindern. Ist dies der Fall, hat er von einem solchen Rechtsbehelf bei sonstigem Verlust seines Ersatzanspruchs Gebrauch zu machen, es sei denn, ein solcher Schritt wäre von vornherein aussichtslos, weil der Schaden unabwendbar feststeht. (T6) Beisatz: Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T7) TE OGH 2021-01-28 1 Ob 231/20g nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2024-01-11 8 ObA 69/23i TE OGH 2026-01-27 1 Ob 143/25y Beisatz wie T6 TE OGH 2025-07-31 1 Ob 100/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052920

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.