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{'item': '1Ob15/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2184/96z; 9ObA32/03a; 9ObA16/04z; 1Ob71/04d; 8ObA45/07m; 1Ob131/08h; 1Ob153/09w; 1Ob143/18p; 1Ob148/23f; 1Ob167/24

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053007 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl1Ob15/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2184/96z; 9ObA32/03a; 9ObA16/04z; 1Ob71/04d; 8ObA45/07m; 1Ob131/08h; 1Ob153/09w; 1Ob143/18p; 1Ob148/23f; 1Ob167/24a NormABGB §1157 AHG §1 Abs1 Cd14 RechtssatzGegenüber den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. So dürfen zB durch Unterlassungen des Dienstgebers vermeidbare Belastungen von Dienstnehmern nicht eintreten oder gar ihre gehaltsrechtlichen Ansprüche, die bei Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstünden, vereitelt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-29 1 Ob 15/95 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2192/96a Auch; nur: Gegenüber den in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. (T1); Beisatz: Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflicht durch Organe des zuständigen Rechtsträgers löst Schadenersatzpflichten nach dem Amtshaftungsrecht aus. (T2) Veröff: SZ 69/148 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2184/96z Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-23 9 ObA 32/03a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2004-02-11 9 ObA 16/04z Vgl auch; Beisatz: Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, ausgeschlossen sind, sind innerstaatlich als Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. (T3) TE OGH 2004-06-25 1 Ob 71/04d nur T1; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung des Rechtsträgers und Dienstgebers nach öffentlichem Recht wegen einer fahrlässig unrichtigen und schadensursächlichen Auskunft an einen Dienstnehmer. (T4) TE OGH 2007-08-30 8 ObA 45/07m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-02-26 1 Ob 131/08h nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T5) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 153/09w Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-08-29 1 Ob 143/18p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 148/23f Beisatz wie T2 Beisatz: Das in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T6)Beisatz: Das in Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz BDG angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T6) Anm: Vgl RS0134509.Anmerkung, Vgl RS0134509. TE OGH 2024-11-19 1 Ob 167/24a nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.